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Art. 29 Abs. 3 BV gewährt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie Personen ohne ausreichende Mittel Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und gegebenenfalls auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 21 Abs. 1 IRSG regelt diesen Anspruch auf Gesetzesstufe. Das Bundesgericht prüft frei-kognitiv, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegen.
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Mit Art. 21 Abs. 1 IRSG wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. GLESS/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 21 IRSG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ist der verfolgten Person ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vorliegen (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 134 I 12 E. 2.3; Urteil 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1 [für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen]).”
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Mit Art. 21 Abs. 1 IRSG wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. GLESS/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 21 IRSG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ist der verfolgten Person ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vorliegen (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 134 I 12 E. 2.3; Urteil 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1 [für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen]).”
Das Bundesgericht hat in Urteil 1A.221/2000 die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 3 IRSG im Auslieferungsverfahren bestätigt.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
Die Praxis erkennt der im Ausland Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keine erweiterte Parteistellung zu. Das Bundesgericht stützt diese restriktive Auslegung von Art. 21 Abs. 3 IRSG ausdrücklich auf den Gesetzeswortlaut, die Botschaft zur Gesetzesänderung und die ständige Rechtsprechung (sowie die herrschende Lehre).
“Dies wurde bereits im Urteil 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 (E. 2) ausdrücklich festgehalten. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung jüngst im Urteil 1C_626/2023 vom 28. November 2023 (ebenfalls betreffend das Rechtshilfeverfahren RH.23.0088). Die damalige Beschwerdeführerin, Mitbeschuldigte im ukrainischen Strafverfahren Nr. 52016000000000380, verlangte die Gewährung der Parteistellung und des Akteneinsichtsrechts, um sich der Übermittlung des Protokolls der ergänzenden Einvernahme des Zeugen B.________ an die Ukraine zu widersetzen, unter Berufung auf Art. 2 IRSG. Das Bundesgericht verneinte einen besonders bedeutenden Fall und trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich die Auslegung von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG durch die Vorinstanz auf den Gesetzeswortlaut, die Botschaft zur Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts und die herrschende Lehre stützen könne (vgl. E. 4.1). Zwar werde in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG verlangt, um die Parteistellung des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren auszuweiten. Daraus ergebe sich jedoch kein Überprüfungsbedarf für die bundesgerichtliche Praxis, welche sich auf die geltende Fassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG stütze und, wie aufgezeigt, den gesetzgeberischen Intentionen entspreche. Komme der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu, so könne sie auch nicht geltend machen, die Rechtshilfe müsse wegen der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im ukrainischen Strafverfahren verweigert werden (zitierter Entscheid, E. 4.2). Dasselbe gilt im vorliegenden Verfahren.”
“Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Parteistellung des Beschwerdeführers geäussert. Es hat die gesetzliche Regelung dargelegt, wonach zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist (Art. 80h lit. b IRSG); dies gelte nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 21 Abs. 3 IRSG auch für Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richte. Es hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass von Gesetzes wegen kein Spielraum bestehe, um eine weitergehende Parteistellung der beschuldigen Person im Rechtshilfeverfahren anzuerkennen, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar betreffen die Urteile BGE 137 IV 134 und BGE 124 II 180 die Beschwerdebefugnis von "Dritten" gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen. Aus Art. 21 Abs. 3 IRSG ergibt sich jedoch, dass diese Rechtsprechung auch auf die im ausländischen Strafverfahren beschuldigte Person anwendbar ist, die nur mittelbar von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist, d.h. weder selbst einvernommen wird noch sich als Kontoinhaberin gegen die Übermittlung von Informationen über ihre Bankkonten wehrt. Dies wurde bereits im Urteil 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 (E. 2) ausdrücklich festgehalten. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung jüngst im Urteil 1C_626/2023 vom 28. November 2023 (ebenfalls betreffend das Rechtshilfeverfahren RH.23.0088). Die damalige Beschwerdeführerin, Mitbeschuldigte im ukrainischen Strafverfahren Nr. 52016000000000380, verlangte die Gewährung der Parteistellung und des Akteneinsichtsrechts, um sich der Übermittlung des Protokolls der ergänzenden Einvernahme des Zeugen B.________ an die Ukraine zu widersetzen, unter Berufung auf Art. 2 IRSG. Das Bundesgericht verneinte einen besonders bedeutenden Fall und trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich die Auslegung von Art.”
“Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG verlangt, um die Parteistellung des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren auszuweiten (vgl. z.B. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., N. 69 zu Art. 21 IRSG; MARTA STELZER-WIECKOWSKA, Die kleine Rechtshilfe in Strafsachen: grundrechtliche Stellung der betroffenen Person, 2022, S. 307 ff). Daraus ergibt sich jedoch kein Überprüfungsbedarf für die bundesgerichtliche Praxis, die sich auf die geltende Fassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG stützt und, wie aufgezeigt, den gesetzgeberischen Intentionen entspricht.”
Nach Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur dann anfechten, wenn die Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
Art. 21 Abs. 1 IRSG ist im Auslieferungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung durch den Anspruch auf Orientierung und Anhörung in einer der verfolgten Person verständlichen Sprache ergänzt (Art. 52 IRSG i.V.m. Art. 17 ff. IRSV).
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24.”
In Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann nach Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher (unentgeltlicher) Beistand bestellt werden. Fragen zu Verfahren und Praxis hat das Bundesstrafgericht in seinen Entscheiden behandelt.
“RR.2020.312, RP.2020.60 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.312 Nebenverfahren: RP.2020.60 Entscheid vom 25. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2020.312, RP.2020.60 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.312 Nebenverfahren: RP.2020.60 Entscheid vom 25. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) Die Beschwerdekammer zieht in”
Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren wird eng gefasst: Anspruch auf Teilnahme und Akteneinsicht besteht nur für diejenigen, die durch eine Rechtshilfemassnahme «persönlich und direkt» in der Schweiz betroffen sind. Die Berechtigung ist auf das für die Wahrung ihrer Interessen Erforderliche beschränkt und ist mit der Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG in Einklang zu bringen.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
“565 ff.). Eine Ausnahme wird einzig zugunsten des Kontoinhabers gemacht, wenn und soweit die Protokolle von Zeugeneinvernahmen Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen (BGE 124 II 180 E. 2c). Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG verlangt, um die Parteistellung des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren auszuweiten (vgl. z.B. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., N. 69 zu Art. 21 IRSG; MARTA STELZER-WIECKOWSKA, Die kleine Rechtshilfe in Strafsachen: grundrechtliche Stellung der betroffenen Person, 2022, S. 307 ff). Daraus ergibt sich jedoch kein Überprüfungsbedarf für die bundesgerichtliche Praxis, die sich auf die geltende Fassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG stützt und, wie aufgezeigt, den gesetzgeberischen Intentionen entspricht.”
Zur Anfechtung nach Art. 21 Abs. 3 IRSG ist nur, wer eine «spezifische Beziehungsnähe» zur angefochtenen Rechtshilfemassnahme aufweist, beschwerdelegitimiert. Die Rechtsprechung legt hierfür einen restriktiven, einzelfallbezogenen Massstab zugrunde und geht davon aus, dass in der Regel nur eine Person legitimiert ist; zugleich ist zu vermeiden, dass Rechtsmittel ihren Sinn verlieren.
“Nach Art. 80h (Beschwerdelegitimation) lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 21 (Gemeinsame Bestimmungen) Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG nennen beide dieselben Kriterien. Das Bundesgericht fasst sie darin zusammen, dass eine «spezifische Beziehungsnähe» vorliegen muss (vgl. obige Erwägung 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist in der Rechtshilfe bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterlagen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenverfügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a OG; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259). Danach war zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Die beiden Kriterien mussten nicht kumulativ vorliegen, da sie im Wesentlichen das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 192 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Erforderlich ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E.”
In Auslieferungsverfahren kann nach Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher Beistand entschädigt werden. Die Geltendmachung von Kosten-/Vergütungsansprüchen des amtlichen Beistands wurde in der zitierten Entscheidung (Auslieferung nach Frankreich) geprüft.
“RR.2024.121, RP.2024.30 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.121 Nebenverfahren: RP.2024.30 Entscheid vom 11. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung nach Frankreich Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG)”
Eine blosse Befürchtung, eine Rechtshilfemassnahme könne im Ausland gegen die Person verwendet werden, reicht nicht. Erforderlich ist eine persönliche und direkte Betroffenheit, namentlich die konkrete Verpflichtung, sich einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) zu unterziehen, sowie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
“Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (so auch Art. 80h lit. b IRSG). In der Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995 (S. 18 f. zu Art. 21 IRSG) wurde dazu ausgeführt, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis habe nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei, indem sie sich konkret einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden.”
Bei Beschwerden gegen Auslieferungsentscheide tritt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen ein (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Daher ist auf entsprechende prozessuale Anträge grundsätzlich nicht einzutreten bzw. sie sind in der Regel entbehrlich.
“Mai 2024, 6. September 2024 und 12. November 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). F. Dagegen liess A. am 18. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes: 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 aufzuheben und das Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchen von Deutschland vom 18. April 2024 abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, eventuell provisorisch, die aufschiebende Wirkung zuzugestehen, soweit ihr diese Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukommt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Verfahren einzusetzen. 4. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.). Der Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), was den Parteien am 20. März 2025 angezeigt wurde (act. 2). Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekammer am 21. März 2025 die Verfahrensakten (vgl. act. 4). G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen”
Nach Art. 21 Abs. 3 IRSG ist die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht legitimiert, das im Auslieferungsverfahren festgesetzte Anwaltshonorar anzufechten. Die Rechtsprechung hält in der Regel fest, dass eine behauptet zu tief festgesetzte Entschädigung die verbeiständete Partei nicht persönlich und direkt berührt und ihr daher kein schutzwürdiges Interesse an deren Erhöhung zukommt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn dargetan und ersichtlich ist, dass die Verteidigung tatsächlich ungenügend gewesen ist.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
Zur Beschwerdebefugnis nach Art. 21 Abs. 3 IRSG bedarf es, dass die Person persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht; erforderlich ist eine vom einschlägigen Recht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» zur angefochtenen Verfügung (z.B. konkrete Unterwerfung unter eine Zwangsmassnahme wie Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten, wie in den Quellen exemplarisch erwähnt).
“Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (so auch Art. 80h lit. b IRSG). In der Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995 (S. 18 f. zu Art. 21 IRSG) wurde dazu ausgeführt, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis habe nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei, indem sie sich konkret einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a OG; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259). Danach war zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Die beiden Kriterien mussten nicht kumulativ vorliegen, da sie im Wesentlichen das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 192 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Erforderlich ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E.”
“Nach Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung befugt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auch verfolgte Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).”
Nach der Rechtsprechung gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG ist die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich in der Regel nicht zur Anfechtung des im Auslieferungsverfahren festgesetzten Anwaltshonorars legitimiert. Sie werde durch eine behauptet zu tief festgesetzte Entschädigung in der Regel nicht berührt und habe insbesondere kein schutzwürdiges Interesse an deren Erhöhung; daher ist auf entsprechende Beschwerden (soweit sie das Dispositiv zur Entschädigung anfechten) nicht einzutreten.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
In bestimmten gesetzlich genannten Ausnahmen hat die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
Amtlicher Beistand nach Art. 21 Abs. 1 IRSG ist in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren zu prüfen und kann anzuordnen sein, wenn dies zur Wahrung der Interessen der verfolgten Person erforderlich ist (vgl. Rechtsprechung zu Auslieferungshaft und IRH-Verfahren). Von in diesem Bereich tätigen Verteidigen können zumindest passive Kenntnisse der Amtssprachen der Schweiz erwartet werden; besteht diesbezüglich oder wegen unverständlicher Ersuchen/Unterlagen ein Verständnisdefizit, kommen Übersetzung sowie Anspruch auf Orientierung und Anhörung in einer für die verfolgte Person verständlichen Sprache in Betracht.
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24.”
“RH.2023.19, RP.2023.44 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2023.19 (Nebenverfahren: RP.2023.44) Entscheid vom 16. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)”
“RR.2020.312, RP.2020.60 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.312 Nebenverfahren: RP.2020.60 Entscheid vom 25. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) Die Beschwerdekammer zieht in”
Die verbeiständete Partei ist nach der Praxis gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG in der Regel nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert: Sie wird üblicherweise durch eine allenfalls zu tief festgesetzte Entschädigung nicht persönlich und direkt berührt und hat deshalb kein schutzwürdiges Interesse an deren Erhöhung. (Allgemeine Ausnahmegründe aus den Quellen werden nicht genannt.)
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
Bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird häufig strittig, ob die Voraussetzungen für die amtliche Bestellung eines Beistands nach Art. 21 Abs. 1 IRSG vorliegen.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV, weil die Berufung als aussichtslos qualifiziert und ihm deshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert worden sei. Überdies habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 21 Abs. 1 IRSG verletzt, indem sie die in diesen Gesetzesbestimmungen verlangte Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verneint habe.”
Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 21 Abs. 1 IRSG erfüllt sind.
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Mit Art. 21 Abs. 1 IRSG wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. GLESS/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 21 IRSG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ist der verfolgten Person ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vorliegen (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 134 I 12 E. 2.3; Urteil 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1 [für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen]).”
Die Parteiberechtigung nach Art. 21 Abs. 3 IRSG ist eingeschränkt und ist auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen. «Persönlich und direkt betroffen» ist danach nur, wer sich in der Schweiz selbst einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat. Die daraus folgende Teilnahmerechte (z. B. Akteneinsicht) und die Parteistellung sind nicht umfassend, sondern beschränken sich auf das für die Wahrung der schutzwürdigen Interessen Erforderliche.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
Die Beschwerdelegitimation nach Art. 21 Abs. 3 IRSG ist restriktiv ausgestaltet: Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn die Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (erforderliche «spezifische Beziehungsnähe»). Die Rechtsprechung wendet diesen engen Massstab unter anderem im Auslieferungsbereich an.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Nach Art. 80h (Beschwerdelegitimation) lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 21 (Gemeinsame Bestimmungen) Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG nennen beide dieselben Kriterien. Das Bundesgericht fasst sie darin zusammen, dass eine «spezifische Beziehungsnähe» vorliegen muss (vgl. obige Erwägung 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist in der Rechtshilfe bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterlagen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenverfügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert.”
“Nach Art. 80h (Beschwerdelegitimation) lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 21 (Gemeinsame Bestimmungen) Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG nennen beide dieselben Kriterien. Das Bundesgericht fasst sie darin zusammen, dass eine «spezifische Beziehungsnähe» vorliegen muss (vgl. obige Erwägung 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist in der Rechtshilfe bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterlagen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenverfügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert.”
Als «persönlich und direkt betroffen» im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG gilt, wer sich in der Schweiz konkret einer bestimmten Rechtshilfemassnahme (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Dokumenten) zu unterwerfen hat. Solche Personen können nach Art. 21 Abs. 3 IRSG bzw. Art. 80h lit. b IRSG Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation beanspruchen, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Massnahme haben.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (so auch Art. 80h lit. b IRSG). In der Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995 (S. 18 f. zu Art. 21 IRSG) wurde dazu ausgeführt, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis habe nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei, indem sie sich konkret einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden.”
Bei Rechtshilfeersuchen gelten der jeweilige Kontoinhaber (bei Konteninformationen) sowie der jeweilige Eigentümer oder Mieter (bei Hausdurchsuchungen bzw. bei der Herausgabe anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmter Gegenstände) als persönlich und direkt betroffen und können daher nach Art. 21 Abs. 3 IRSG beschweren. Soweit die Rechtshilfe in der Herausgabe von Akten aus einem schweizerischen Strafverfahren besteht, begründet allein die Tatsache, dass in jenem Verfahren Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, nicht per se die Beschwerdelegitimation der dadurch betroffenen Personen.
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die – im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157). Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (TPF 2014 113 E. 3.2.2). Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe der anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände, ist der Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten beschwerdelegitimiert.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die – im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157). Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde. Ordnet die ausführende Behörde die rechts—hilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen.”