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Die Auslieferung wegen eines Abwesenheitsurteils ist abzulehnen, wenn im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Ausgenommen ist der Fall, dass der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten ein neues Gerichtsverfahren zu gewähren, in dem die Verteidigungsrechte gewahrt werden. Nach Rechtsprechung gelten die Mindestrechte etwa als gewahrt, wenn der Abwesende durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten war, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte, oder wenn ihm ein effektives Rechtsmittel vor einer Instanz mit umfassender Kognition offenstand.
“Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (BGE 129 II 56 E. 6.1). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E.”
Findet ein anwendbares internationales bzw. europäisches Auslieferungsübereinkommen (EAUe) Anwendung, verdrängt dieses grundsätzlich widersprechende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts. Dementsprechend kann eine Auslieferung nicht gestützt auf Art. 37 IRSG verweigert werden, solange das EAUe gilt. Ausgenommen ist der Fall, in dem der zunächst ersuchende Staat nachträglich ein Gesuch stellt, wonach die Schweiz die Verfolgung oder Vollstreckung übernehmen soll; in einem solchen Fall kann Art. 37 IRSG wieder relevant werden.
“Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5.”
“Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6”
Erfolgt eine als ausreichend erachtete Zusicherung, kann die ersuchende Partei das Abwesenheitsurteil vollstrecken, sofern der Verurteilte keinen Rechtsbehelf einlegt; andernfalls kann sie gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchführen.
“Die Auslieferung wird dennoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Dies ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ZPII EAUe). Diese Erklärung im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht des Europarates vom 17. März 1978 zum ZPII EAUe, N. 28; Botschaft vom 31. August 1983 betreffend die Genehmigung von vier Zusatzprotokollen des Europarates auf dem Gebiete der Auslieferung, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BBl 1983 IV 121, 137 f.”
Ist ein völkerrechtlich vorrangiges Auslieferungsabkommen (EAUe) anwendbar, ist Art. 37 IRSG grundsätzlich nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Nichtanwendung ist jedoch, dass der ersuchende Staat kein nachträgliches bzw. konkurrierendes Gesuch an die Schweiz um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung gestellt hat; liegt ein solches Gesuch vor, kann Art. 37 IRSG wieder relevant werden.
“Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6”
Art. 37 Abs. 1 IRSG ist im Zusammenhang mit Art. 36 Abs. 1 IRSG zu verstehen. Danach können besondere Umstände, namentlich Erwägungen der besseren sozialen Wiedereingliederung, die Auslieferung — je nach Vorzeichen — sowohl erlauben als auch rechtfertigen, sie können also auch zur Ablehnung führen. Bei der Entscheidung steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessen zu.
“Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2 AVUS dem ersuchten Staat ein freies Ermessen ein, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa und bb mit Hinweisen).”
“In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa und bb mit Hinweisen).”
Soweit das EAW/EU-Recht anwendbar ist, findet Art. 37 IRSG grundsätzlich keine Anwendung, da völkerrechtlich vorrangige Regeln entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften verdrängen. Eine Ausnahme besteht, wenn der ersuchende Staat nachträglich ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung durch die Schweiz stellt; in diesem Fall kann Art. 37 IRSG berücksichtigt werden.
“Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6”
Die Auslieferung kann nach Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung oder die Vollstreckung übernehmen kann und dies im Hinblick auf die bessere soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Bei der Entscheidung steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessen zu. Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG sind im Zusammenhang zu verstehen; das Bundesgericht verlangt dabei, soweit möglich, eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten mit Schwerpunkt auf dem deliktischen Verhalten.
“In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa und bb mit Hinweisen).”
“Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2 AVUS dem ersuchten Staat ein freies Ermessen ein, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa und bb mit Hinweisen).”
Bei aussergewöhnlichen und gewichtigen privaten Interessen, namentlich schwerwiegenden familiären Schutzinteressen oder erheblicher familiärer Belastung, kann nach Art. 37 Abs. 1 IRSG das Auslieferungsersuchen abgewiesen und stattdessen die Strafvollstreckung in der Schweiz übernommen werden. Dies setzt eine sachverhaltsbezogene Abwägung voraus, bei der insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs und die Interessen der Angehörigen zu berücksichtigen sind. In Ausnahmefällen hat das Bundesgericht anerkannt, dass dies selbst ohne förmliches Übernahmegesuch in Betracht kommen kann.
“Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundes—gericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt.”
“Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundes—gericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt.”
“Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundes—gericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt.”
Art. 37 Abs. 2 IRSG lässt eine Ausnahme zu, wenn der ersuchende Staat hinreichende Zusicherungen gibt, dem Verfolgten ein neues Gerichtsverfahren zu gewähren. Nach der Rechtsprechung sind die Mindestrechte der Verteidigung bei Abwesenheitsverfahren insbesondere dann gewahrt, wenn der Abwesende durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte, bzw. wenn der Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz mit umfassender Kognition ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte gewahrt wurden.
“Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (BGE 129 II 56 E. 6.1). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E.”
“Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2005 vom 1. Juni 2005 E. 3.3; 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (BGE 129 II 56 E. 6.1). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E.”