Jede von den Behörden des ersuchenden Staates nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshandlung wird im Strafverfahren einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt.
2 commentaries
Originär im Ausland erhobene Beweise können nach Art. 92 IRSG wie inländische Untersuchungshandlungen behandelt werden, soweit aus den übernommenen Akten nicht ersichtlich ist, dass durch die ausländische Beweiserhebung fundamentale internationale Verfahrensgrundsätze, Menschenrechte oder fundamentale schweizerische Rechtsgrundsätze verletzt wurden. Dies gilt nach dem genannten Entscheid auch für Beweiserhebungen, die auf freiwilliger Kooperation ausländischer Stellen oder privater Anbieter beruhen.
“Diese würden als Verkehrsdaten definiert, die bei einem Betreiber entstünden und notwendig seien, um die Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzuweisen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb IP-Adressen der jeweiligen Nutzer von diesem Wortlaut nicht gedeckt wären. Auch wenn J.________ das Auskunftsbegehren übermässig beantwortet habe, ändere dies nichts an der Art des Ersuchens, das auf eine Identifizierung des Dienstnutzers gezielt habe. J.________ als private Gesellschaft könne zudem freiwillig kooperieren und auch die Beschreitung des Rechtshilfewegs scheine nicht zwingend. Mit der Bezeichnung des fraglichen Benutzers als ccc und Nennung der verwendeten IP-Adresse samt Zeitstempel sei keine Kommunikation überwacht, sondern eine Teilnehmerauskunft erteilt worden, was mit dem Wortlaut von § 76a StPO OE vereinbar sei. Vorliegend seien die Beweise originär in einem ausländischen Strafverfahren nach den Vorschriften einer ausländischen Strafprozessordnung erhoben worden und hätten sich in den von den schweizerischen Behörden übernommenen Strafakten befunden. Sachgerecht erscheine, Art. 92 IRSG auf sämtliche originären Beweiserhebungen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden anzuwenden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass durch die Beweiserhebung der österreichischen Strafverfolgungsbehörden fundamentale internationale Verfahrensgrundsätze, Menschenrechte oder fundamentale schweizerische Rechtsgrundsätze verletzt worden wären. Letzteres umso weniger, da die schweizerische Strafprozessordnung freiwillige Beweiserhebungen zulasse, so z.B. bei Hausdurchsuchungen. Schliesslich komme der direkten Auskunftserteilung von J.________ keine alleinstehende Bedeutung zu, nachdem J.________ nach Eingang des Auskunftsersuchens von sich aus eine Meldung an das NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) gemacht habe, woraufhin zusätzlich auf einer "alternativen Route" eine freiwillige Beweisübermittlung an die österreichische Polizei erfolgt sei.”
Eine freiwillige Auskunft oder Kooperation aus dem ersuchenden Staat hebt die in Art. 92 IRSG vorausgesetzte schweizerische Bewilligungspflicht nicht automatisch auf. Liegt die Datenedition nach ausländischem Recht rechtswidrig vor, ist dadurch die Verwertbarkeit der gewonnenen Ergebnisse im schweizerischen Verfahren nicht ohne Weiteres gegeben.
“________ handle es sich um einen Kommunikationsdienst, bei dem keine Zugangsdaten anfielen. Der Amtsbericht vom 18. Januar 2023 nenne zudem § 76a Abs. 1 StPO OE und nicht Abs. 2 der genannten Bestimmung als Grundlage für das Auskunftsbegehren. Zwar werde im Bericht erwähnt, dass die Polizei zur Abfrage von Stammdaten befugt gewesen sei; offen bleibe aber, ob es sich bei den fraglichen Daten um Stammdaten handle. Auch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden hätten innerhalb der gesetzlichen Schranken zu agieren. Dies verkenne die Vorinstanz mit der Argumentation, es sei kein prozessualer Zwang angedroht worden und J.________ habe freiwillig mehr als die verlangten Daten geliefert. Weder der österreichische Amtsbericht noch die von der Vorinstanz erwähnten rechtlichen Grundlagen legten nahe, dass im Rahmen einer freiwilligen Kooperation eine Bewilligungspflicht entfalle. Damit sei die Datenedition nach österreichischem Recht rechtswidrig erfolgt. Auch der skizzierte alternative Ermittlungsweg verfange nicht. Zusammenfassend verletze die Vorinstanz Art. 92 IRSG und damit Bundesrecht, wenn sie anhand des Amtsberichts von der Verwertbarkeit des Resultats des gestellten Auskunftsbegehrens ausgehe.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.