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Sichergestellte Gelder können zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden; im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Justiz eine entsprechende Anordnung nach Art. 62 IRSG getroffen.
“Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 9. Februar 2018 bestätigte der Appellationshof Antwerpen (Belgien) eine gegen den niederländischen Staatsangehörigen A.________ verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. A.________ wurde im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaftung ausgeschrieben, am 3. April 2024 in der Schweiz festgenommen und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft versetzt. Am 10. Mai 2024 empfing das BJ von Belgien ein Auslieferungsersuchen zwecks Vollstreckung der erwähnten Freiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 bewilligte es die Auslieferung und ordnete zudem an, dass die sichergestellten Gelder gestützt auf Art. 62 IRSG (SR 351.1) für die Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Er beantragte im Wesentlichen, die Auslieferung sei abzulehnen oder eventuell von einer Garantie Belgiens über die Einhaltung der Menschenrechte im Strafvollzug abhängig zu machen. Weiter verlangte er, es sei ein Gutachten zur aktuellen Situation in belgischen Gefängnissen zu erstellen und ein weiteres, rechtsmedizinisches, zu seiner eigenen Hafterstehungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Zustände in belgischen Gefängnissen. In seiner Replik im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht beantragte er zudem die Sistierung des Verfahrens und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, ebenso die Gesuche um Sistierung und Haftentlassung. B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 4. November 2024 beantragt A.________, die Entscheide des Bundesstrafgerichts und des BJ seien aufzuheben, das Auslieferungsersuchen abzuweisen und er selbst aus der Auslieferungshaft zu entlassen.”
Sichergestellte Gelder können gemäss Art. 62 IRSG zur Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet werden; im entschiedenen Fall wurde ein allfälliger Überschuss dem Verfolgten bzw. seinem Rechtsvertreter ausgehändigt.
“Mai 2024 das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof Antwerpen um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der eingangs erwähnten Freiheitsstrafe (act. 6.8). Am 15. Mai 2024 wurde A. durch die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei hielt er an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens fest (act. 6.9). Am 3. Juli 2024 liess A. schriftlich Stellung nehmen zur Auslieferung sowie zur Verwendung der im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sichergestellten Gelder und Gegenstände. Dabei verlangte er die Abweisung des Auslieferungsersuchens von Belgien sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Abzug der mutmasslichen Haft- und Verfahrenskosten (act. 6.18). D. Am 18. Juli 2024 erliess das BJ den folgenden Entscheid (act. 6.19): 1. Die Auslieferung des Verfolgten an Belgien wird für die dem Auslieferungsersuchen der belgischen Botschaft in Bern vom 10. Mai 2024 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt. 2. Die sichergestellten Gelder werden gestützt auf Art. 62 IRSG für die Deckung der Kosten des Auslieferungsverfahrens verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Verfolgten bzw. Herrn Rechtsanwalt Melunovic ausgehändigt. Der Auslieferungsentscheid konnte dem Vertreter von A. am 29. Juli 2024 zugestellt werden (vgl. act. 1.3). E. Mit Beschwerde vom 28. August 2024 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt die folgenden Anträge: 1. Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 18. Juli 2024 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen der belgischen Botschaft vom 10. Mai 2024 sei abzuweisen bzw. die Auslieferung abzulehnen; 2. Eventualiter sei die Auslieferung angesichts der dauerhaften und konventionswidrigen Situation in Belgien und seinen Vollzugsanstalten von einer Zusicherung (Garantie) Belgiens hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtlichen Garantien im Vollzug abhängig zu machen und eine solche Zusicherung unter Angabe der konkreten Vollzugsplanung sei angesichts der konkreten Lage in Belgien einzuholen; 3.”
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