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Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln nach Art. 67a IRSG gilt als Rechtshilfemassnahme und kann nicht unmittelbar mit Beschwerde angefochten werden. Etwaige Verletzungen von Art. 67a IRSG können jedoch in einer späteren Beschwerde gegen die diesbezügliche Schlussverfügung geltend gemacht werden, insbesondere wenn der ausländische Staat anschliessend ein formelles Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richtet.
“Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln gemäss Art. 67a IRSG stellt eine Rechtshilfemassnahme dar, welche nicht direkt mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 125 II 238 E. 4 und 5). Sofern aber der ausländische Staat im Anschluss an eine solche Übermittlung mit einem formellen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz herangetreten ist, können allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG mit Beschwerde gegen die diesbezügliche Schlussverfügung geltend gemacht werden (BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a S. 247 f.; TPF 2016 65 E. 7.2 S. 82; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.130 vom 3. August 2022 E. 2.5).”
Übermittlungen aus dem Geheimbereich sind nur zulässig, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat die Stellung eines Rechtshilfeersuchens an die Schweiz zu ermöglichen. Art. 67a ist zurückhaltend auszulegen; ein inländisches Strafverfahren darf nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung verwendet werden.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht.”
Beweismittel aus dem Geheimbereich sind zurückhaltend zu übermitteln. Eine Übermittlung ist nur in engen Grenzen zulässig, namentlich wenn sie geeignet ist, dem ausländischen Staat die Stellung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens an die Schweiz zu ermöglichen. Unaufgeforderte Übermittlungen sind daher restriktiv zu handhaben; sie dürfen nicht der Denunziation Vorschub leisten und ein schweizerisches Strafverfahren darf nicht als Vorwand für eine solche Übermittlung vorgeschoben werden.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5.”
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5.”
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5.”
Vor einer neuen Entscheidung sind die bereits unaufgefordert übermittelten Informationen der Akte beizuziehen und den betroffenen Parteien vor der Entscheidung Einsicht in diese Informationen zu gewähren.
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor einer neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.”
Die Beschwerdeführerinnen konnten die der Rechtshilfeanfrage zugrunde liegende unaufgeforderte Meldung (Art. 67a IRSG, vom 16. September 2022) nicht einsehen; diese Meldung war nicht Teil der Verfahrensakten und wurde ihnen bei der gewährten Akteneinsicht nicht zugänglich gemacht. Nach den Akten erschwert dies den Beschwerdeführerinnen, allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG im Beschwerdeverfahren geltend zu machen und erschwert damit die Wahrnehmung des ihnen zustehenden Rechtsschutzes.
“Vorliegend konnten die Beschwerdeführerinnen oder ihre Vertretung die dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 zugrunde liegende Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG nicht einsehen. Diese war nicht Gegenstand der den Beschwerdeführerinnen am 13. Oktober 2023 gewährten Akteneinsicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 14), sondern bildet gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens (vgl. u.a. Verfahrensakten, Nr. 16). Aus den Akten geht klar hervor, dass dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 zu Grunde lag (vgl. Verfahrens—akten, Nr. 1, S. 1). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass eine solche unaufgeforderte Übermittlung von Informationen tatsächlich erfolgt sei. Nach dem oben Ausgeführten steht es den Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage zu, im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2024 allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG geltend zu machen. Da das entsprechende Dokument nicht Teil der Verfahrensakten bildet und den Beschwerdeführerinnen bisher vorenthalten wurde, wird diesen verunmöglicht, den ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehenden Rechtsschutz wahrzunehmen.”
“Vorliegend konnten die Beschwerdeführerinnen oder ihre Vertretung die dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 zugrunde liegende Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG nicht einsehen. Diese war nicht Gegenstand der den Beschwerdeführerinnen am 13. Oktober 2023 gewährten Akteneinsicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 14), sondern bildet gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens (vgl. u.a. Verfahrensakten, Nr. 16). Aus den Akten geht klar hervor, dass dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 zu Grunde lag (vgl. Verfahrens—akten, Nr. 1, S. 1). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass eine solche unaufgeforderte Übermittlung von Informationen tatsächlich erfolgt sei. Nach dem oben Ausgeführten steht es den Beschwerdeführerinnen bei dieser Sachlage zu, im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2024 allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG geltend zu machen. Da das entsprechende Dokument nicht Teil der Verfahrensakten bildet und den Beschwerdeführerinnen bisher vorenthalten wurde, wird diesen verunmöglicht, den ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zustehenden Rechtsschutz wahrzunehmen. Die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im nationalen Strafverfahren und auf die Bestimmungen der StPO, welche einer Einsichtnahme in die Meldung nach Art. 67a IRSG entgegenstünden, gehen an der Sache vorbei. Für die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren gelten andere Kriterien als im Strafverfahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.”
Art. 67a IRSG ist zurückhaltend auszulegen. Unaufgeforderte Übermittlungen dürfen nicht der Denunziation oder einem unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland dienen; ein schweizerisches Strafverfahren darf nicht als Vorwand für eine solche Übermittlung vorgeschoben werden. Die Beschränkungen zugunsten des Geheimbereichs sind zu beachten. Jede unaufgeforderte Übermittlung ist zu protokollieren.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fortschritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 125 II 238 E. 4b). Fällt ein Sachverhalt in den Geheimbereich der betroffenen Person, so ist die Rechtsfolge, dass nur Informationen (und keine Beweismittel) übermittelt werden dürfen. Fällt der Sachverhalt umgekehrt nicht in den Geheimbereich, so können als Rechtsfolge auch Beweismittel übermittelt werden (Glutz, Basler Kommentar, 2015, N.”
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fortschritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 125 II 238 E. 4b). Fällt ein Sachverhalt in den Geheimbereich der betroffenen Person, so ist die Rechtsfolge, dass nur Informationen (und keine Beweismittel) übermittelt werden dürfen. Fällt der Sachverhalt umgekehrt nicht in den Geheimbereich, so können als Rechtsfolge auch Beweismittel übermittelt werden (Glutz, Basler Kommentar, 2015, N.”
Es genügt, dass die Strafverfolgungsbehörde die Unterlagen nach ihrer eigenen Einschätzung als geeignet ansieht, ein ausländisches Strafverfahren einzuleiten.
Die Bundesanwaltschaft hat Art. 67a IRSG genutzt, um unaufgefordert Informationen zu Kontostrukturen, Vermögenswerten und verwandten Ermittlungsdaten an russische Behörden zu übermitteln; eine kantonale Staatsanwaltschaft nutzte Art. 67a IRSG zur Übersendung von Kopien von Ermittlungsakten an eine deutsche Staatsanwaltschaft.
“Sachverhalt: A. Die schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eröffnete am 1. Mai 2013 gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Minister A. und gegen Unbekannt unter der Verfahrensnummer SV.13.0555 ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei, nachdem ihr eine Verdachtsmeldung der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) weitergeleitet worden war. Die Verdachtsmeldung war gestützt auf Presseberichte erfolgt, wonach A. im April 2013 in Russland wegen des Verdachts, den russischen Staat bzw. die staatliche Gesellschaft B. um sehr hohe Geldbeträge betrogen zu haben, verhaftet worden sei (RR.2014.157-161, act. 2). Am 9. Juli 2013 übermittelte die BA der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation («Russland») gestützt auf Art. 67a IRSG des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) diverse Informationen zu den festgestellten Kontostrukturen von A. in der Schweiz, zu dessen Gesellschaften und zur Herkunft und Verwendung der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte. Unter anderem teilte sie den russischen Behörden mit, dass die von A. in die Schweiz transferierten Vermögenswerte von insgesamt RUB 1,4 Mrd. aus der Geschäftstätigkeit der russischen Gesellschaft C. stammten und sie die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte angeordnet habe (RR.2014.157-161, act. 1.2). Die russischen Behörden richteten mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 ein erstes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchten um Aufrechterhaltung der Kontosperren sowie um Bekanntgabe der Kontonummern, der Kontoinhaber sowie der Höhe der Vermögenswerte (RR.2014.157-161, Verfahrensakten RH.13.0188, pag. 01.000-0001 ff.). Mit Schlussverfügung vom 23. April 2014 ordnete die BA die Herausgabe einer Übersicht über die relevanten Bankbeziehungen inkl.”
“Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stuttgart Bezug auf eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III») vom 16. September 2022. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ersuchte damit um Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte betreffend das hierzulande unter der Verfahrensnummer C-8/2021/10009850 gegen E. und F. wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Strafverfahren (Verfahrensakten der StA III Nr. 2022/10040451 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1). Auf entsprechende Bitte vom 18. November 2022 (Verfahrensakten, Nr. 2) ergänzte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr Ersuchen mit Schreiben vom 3. Januar 2023 (Verfahrensakten, Nr. 5 und 6). B. Mit Eintretensverfügung vom 26. September 2023 zog die StA III zwecks He—rausgabe an die ersuchende Behörde verschiedene Dokumente und Beweismittel aus der von ihr geführten Strafuntersuchung gegen F. und E. bei. Darunter befanden sich Bankunterlagen der Bank G. zu verschiedenen Bankverbindungen mit den Gesellschaften C. Limited, A. Limited, B. Limited und D. Limited (Verfahrensakten, Nr.”
Art. 67a Abs. 1 IRSG erlaubt der übermittelnden Strafverfolgungsbehörde, von ihr für ihre eigene Strafuntersuchung erhobene Beweismittel unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn die Übermittlung nach Ansicht der übermittelnden Behörde geeignet ist, das im Ausland hängige Verfahren zu erleichtern oder ein Strafverfahren einzuleiten. Dies umfasst nach den zitierten Erwägungen auch Einvernahmeprotokolle aus separaten inländischen Ermittlungen.
“Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn die Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit.”
“Eine zweite Argumentationslinie würde eine Herausgabe von Strafakten stark vereinfachen. Im Rahmen der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit, also nach dem Eintreten, fragte sich das Bundesgericht im Urteil 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006 E. 2.1, ob Einvernahmeprotokolle aus separaten Ermittlungsverfahren wirklich erst nach einer förmlichen Schlussverfügung herausgegeben werden können. Art. 67a Abs. 1 lit. b IRSG erlaubt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls grundsätzlich, Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben haben, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, die im Ausland hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (E. 2.1.3). Gegen eine Beschwerdebefugnis spricht namentlich, wenn bereits im inländischen Strafverfahren Rechtsschutz angerufen werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 1A.154/2003 vom 25. September 2003 E. 2.4 Eintreten offengelassen; zum Anspruch auf Rechtsschutz BGE 137 IV 134 E. 6.3/6.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 S. 7; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Im vorstehend erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1A.69/2006 (Einvernahmeprotokolle aus separaten inländischen Ermittlungsverfahren) waren im Rechtshilfeverfahren selbst keine Personen zu befragen. Der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten stellt grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (BGE 139 IV 137 E.”
Nach der Rechtsprechung bleibt das Rechtshilfeverfahren grundsätzlich von einem allenfalls auf demselben Sachverhalt beruhenden schweizerischen Strafverfahren unabhängig; die unaufgeforderte Übermittlung wirkt sich daher nicht auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren aus.
“Vielmehr ist sein ausdrücklich genannter Zweck, ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen, was die britischen Behörden denn auch am 29. April 2022 umsetzten. Das Schreiben untersagt weiter die Verwendung der Informationen zu fiskalischen oder wirtschaftspolitischen zwecken, obgleich die Schweiz und Grossbritannien mit Rechtshilfeverträgen verbunden sind und dies demnach nicht erforderlich wäre (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1, 5.2.3). Die unaufgeforderte Übermittlung beschreibt und begründet sodann den Tatverdacht einer rechtshilfefähigen Straftat. Sie beschränkt sich auf eine kurze Darlegung des Sachverhalts und auf Kontobeschreibungen. Die unaufgeforderte Übermittlung entspricht damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 139 IV 137 E. 4.6.6 und 4.6.9). Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Rechtshilfeverfahren und ein allfälliges auf denselben Sachverhalt gestütztes schweizerisches Strafverfahren im Grundsatz voneinander unabhängig sind. Dies ist denn auch die Hauptaussage von Art. 67a Abs. 2 IRSG, wonach die unaufgeforderte Übermittlung keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren hat (BGE 140 IV 123 E. 5.5.3 m.H.). Vorliegend bildet einzig das Rechtshilfeverfahren Prozessgegenstand. Solange keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nur deshalb eingeleitet hat, um unaufgefordert Informationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln, ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eröffnet hat. Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung nur vorgeschoben hätte, bestehen keine und werden selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.”
In der Rechtsprechung besteht die Beschwerdelegitimation gegenüber unaufgeforderten Übermittlungen nach Art. 67a IRSG regelmässig nur für Konteninhaber; ausnahmsweise können auch an den betroffenen Konten unterschriftsberechtigte Personen legitimiert sein. Personen, die lediglich als «wirtschaftlich berechtigte» oder sonstige namentlich genannte Dritte ohne Konteninhaberschaft bzw. Unterschriftsrecht auftreten, haben nach der erwähnten Rechtsprechung in der Regel keine selbstständige Beschwerdebefugnis. Blosse prozesstaktische Interessen begründen keine selbstständige Legitimation.
“Auch der Argumentation der Beschwerdeführer, die "angeblich wirtschaftlich berechtigte" Beschwerdeführerin 1 sei hier ausnahmsweise berechtigt, für die "gelöschte" Gesellschaft auf dem Beschwerdeweg Rechte wahrzunehmen, ist nicht zu folgen. Wie das Bundesstrafgericht (mit Hinweis auf die Akten) feststellt, haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich keine Beschwerdelegitimation als wirtschaftlich an der F.________ SA (in Liquidation) berechtigte Personen geltend gemacht (angefochtener Entscheid, S. 6 E. 2.2). Die Beschwerdeführer bestreiten diese Feststellung nicht substanziiert als willkürlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Noven sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Praxis des Bundesgerichtes auch keine selbstständige Legitimation von irgendwelchen im Rahmen einer unaufgeforderten Übermittlung genannten Personen, diesbezügliche Rügen (Art. 67a IRSG) im Beschwerdeverfahren zu erheben. Die Vorinstanz weist mit Recht darauf hin, dass es in BGE 125 II 356 um die Beschwerdelegitimation - auch für Rügen betreffend Art. 67a IRSG - von Konteninhabern ging. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil 1A.4/2004 vom 3. Mai 2004 (E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 130 II 236), auf das sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht noch zusätzlich berufen. Nach diesem Entscheid können neben den Konteninhabern oder Co-Inhabern ausnahmsweise auch bloss an betroffenen Konten unterschriftsberechtigte Personen, die nicht zwangsläufig selber Inhaberinnen der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sein müssen, grundsätzlich legitimiert sein, eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet nicht, dass sie selber eine Unterschriftsberechtigung an den betroffenen Konten habe; sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, sie sei eine an der konteninhabenden Gesellschaft "angeblich wirtschaftlich berechtigte" juristische Person.”
“Noven sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Praxis des Bundesgerichtes auch keine selbstständige Legitimation von irgendwelchen im Rahmen einer unaufgeforderten Übermittlung genannten Personen, diesbezügliche Rügen (Art. 67a IRSG) im Beschwerdeverfahren zu erheben. Die Vorinstanz weist mit Recht darauf hin, dass es in BGE 125 II 356 um die Beschwerdelegitimation - auch für Rügen betreffend Art. 67a IRSG - von Konteninhabern ging. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil 1A.4/2004 vom 3. Mai 2004 (E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 130 II 236), auf das sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht noch zusätzlich berufen. Nach diesem Entscheid können neben den Konteninhabern oder Co-Inhabern ausnahmsweise auch bloss an betroffenen Konten unterschriftsberechtigte Personen, die nicht zwangsläufig selber Inhaberinnen der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sein müssen, grundsätzlich legitimiert sein, eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet nicht, dass sie selber eine Unterschriftsberechtigung an den betroffenen Konten habe; sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, sie sei eine an der konteninhabenden Gesellschaft "angeblich wirtschaftlich berechtigte" juristische Person. Somit steht ihr in der vorliegenden Konstellation keine Beschwerdeberechtigung zu. Sie legt darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Rechtsschutz über Organe der Konteninhaberin oder durch die an den Konten unterschriftsberechtigten Personen nicht ausreichen sollte. Das blosse prozesstaktische Interesse von beschuldigten Personen, die von Rechtshilfemassnahmen indirekt betroffen sind, dass möglichst keine sie belastenden Beweismittel erhoben werden sollten, begründet keine selbstständige Beschwerdelegitimation.”
Unaufgeforderte Übermittlungen nach Art. 67a Abs. 5 IRSG können eine kurze Darlegung des Sachverhalts sowie Beschreibungen von Konten enthalten. Im entschiedenen Fall diente eine solche Übermittlung ausdrücklich dem Zweck, den ausländischen Staat zu befähigen, ein konkretes Rechtshilfeersuchen zu stellen.
“Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2022 stellt eine nach Art. 67a Abs. 5 IRSG zulässige unaufgeforderte Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Informationen zu Konten, Informationen zu Personendaten) der Beschwerdeführerin dar (vgl. Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 18.202-0001 ff.). Das Schreiben hält fest, dass es nicht als Beweismittel verwendet werden kann. Vielmehr ist sein ausdrücklich genannter Zweck, ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen, was die britischen Behörden denn auch am 29. April 2022 umsetzten. Das Schreiben untersagt weiter die Verwendung der Informationen zu fiskalischen oder wirtschaftspolitischen zwecken, obgleich die Schweiz und Grossbritannien mit Rechtshilfeverträgen verbunden sind und dies demnach nicht erforderlich wäre (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1, 5.2.3). Die unaufgeforderte Übermittlung beschreibt und begründet sodann den Tatverdacht einer rechtshilfefähigen Straftat. Sie beschränkt sich auf eine kurze Darlegung des Sachverhalts und auf Kontobeschreibungen. Die unaufgeforderte Übermittlung entspricht damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 140 IV 123 E.”
Nach der Praxis des Bundesgerichts können auch blosse Unterschriftsberechtigte die Verletzung von Art. 67a IRSG rügen. Solche Fälle werfen grundlegende verfahrensrechtliche Fragen auf und es wird auf mögliche Rechtsschutzlücken hingewiesen, weil Schlussverfügungen und unaufgeforderte Übermittlungen häufig nicht überprüfbar seien.
“begründe der Nichteintretensentscheid eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie "keine Kontrolle über die F.________ SA (in Liquidation) haben bzw. nie hatten", weshalb sie auch "nicht in der Lage" seien, "ein Rechtsmittel direkt für die Gesellschaft zu ergreifen". Das "wären sie selbst dann nicht, wenn die Gesellschaft nicht schon gelöscht worden wäre". Bei "gelöschten Gesellschaften" könne aber ausnahmsweise der wirtschaftlich Berechtigte eine Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin 1 sei an der F.________ SA (in Liquidation) "angeblich direkt wirtschaftlich berechtigt". Zudem beruhe das Rechtshilfeersuchen und (indirekt) die Schlussverfügung auf einer zuvor erfolgten unaufgeforderten Übermittlung von Beweisunterlagen an den ersuchenden Staat (Art. 67a IRSG). Diese sei zusammen mit der Schlussverfügung angefochten worden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes seien auch blosse Unterschriftsberechtigte, die nicht Inhaber der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sind, befugt, die Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. In diesem Zusammenhang stellten sich diverse Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgericht noch nicht vertieft geprüft worden seien. Ausserdem entstehe in dieser Konstellation eine gravierende Rechtsschutzlücke, indem Schlussverfügungen und unaufgeforderte Übermittlungen "oft gar nie überprüft werden" könnten. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV.”
Die Pflicht zur Protokollierung jeder unaufgeforderten Übermittlung dient der Nachvollziehbarkeit und der Begrenzung unkontrollierter oder verdeckter Informationsflüsse ins Ausland; die Regelung ist zurückhaltend auszulegen und soll insbesondere nicht Denunziation oder die Nutzung eines Schweizer Verfahrens als Vorwand für Übermittlungen fördern.
“oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten. Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizerisches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben werden (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht.”
Die unaufgeforderte Übermittlung ist von der zuständigen Behörde zu berücksichtigen und im Protokoll festzuhalten. Vor einer neuerlichen Entscheidung ist den Betroffenen Akteneinsicht in die unaufgeforderte Übermittlung zu gewähren. Bestehende Geheimnisschutzinteressen können durch Form und Umfang der Mitteilung berücksichtigt werden.
“Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in Bezug auf die streitige Frage eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 61 VwVG N. 11). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Allfälligen Geheimnisschutzinteressen (vgl. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG) kann durch Form und Umfang der Mitteilung Rechnung getragen werden.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor einer neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.”
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