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Bei Rechtshilfe gegenüber Staaten, die durch ein Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz verbunden sind (z. B. EUeR-/EMRK-Staaten), findet Art. 11f IRSG nach der zitierten Rechtsprechung wegen des Günstigkeitsprinzips in der Regel keine Anwendung. Datenschutzbedenken führen demnach nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten. Übermittlungen bleiben ferner möglich, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau nach Art. 11f Abs. 2 gewährleistet ist oder die in Art. 11f Abs. 3 lit. a–d geregelten Ausnahmen vorliegen.
“Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge.”
“Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge.”
Art. 11f IRSG findet keine Anwendung gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. Im vorliegenden Entscheid wurde die Ukraine im gegebenen Kontext als Staat mit einem solchen Datenschutzniveau beurteilt.
“Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, um von der langjährigen konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspricht, abzuweichen: So ist zunächst festzuhalten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin rein hypothetischer Natur sind, wonach ihr Name auf Fahndungslisten oder Einreisesperren des ersuchenden Staats, Russlands oder russischer Assoziierter übertragen werde und das Risiko bestehe, dass sie in strafrechtliche Ermittlungen involviert oder medial verunglimpft werde. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine objektive Begründetheit der Befürchtungen der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Selbst die kriegerischen Ereignisse in der Ukraine lassen gegenwärtig keine gegenteilige Annahme zu. Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen.”
Art. 11f Abs. 2 IRSG findet keine Anwendung gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten; im entschiedenen Fall wurde dies explizit für die Ukraine angenommen.
“Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfahrens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge. In diesem Zusammenhang sind die herauszugebenden Kontounterlagen als Beweismittel von der ersuchende Behörde mittels formellem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich eingefordert worden.”
Beschwerdebefugt ist nach der zitierten Rechtsprechung allein die/der Kontoinhaber/in. Ferner hält das Bundesgericht fest, dass Art. 11f Abs. 1 IRSG gegenüber Staaten, mit denen die Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden ist, nicht anwendbar ist, da das innerstaatliche Recht nicht restriktivere Voraussetzungen als das anwendbare Vertragsrecht setzen darf.
“a IRSV sei einzig der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin befugt, Beschwerde gegen die Herausgabe von Kontoinformationen zu erheben. Die Beschwerdeführerin bringe auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von der langjährigen, konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspreche, abzuweichen. Ihre Befürchtungen, im ersuchenden Staat in strafrechtliche Ermittlungen involviert zu werden oder andere Nachteile zu erleiden, seien rein hypothetischer Natur; dafür lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Die Ukraine sei Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EueR; RS 0.351.1) und der EMRK und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie sich nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten würde. Auch allfällige datenschutzrechtliche Erwägungen vermöchten vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten führen. Art. 11f Abs. 1 IRSG komme gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden seien, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen könne (Urteil 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 2.2 und”
“a IRSV sei einzig der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin befugt, Beschwerde gegen die Herausgabe von Kontoinformationen zu erheben. Die Beschwerdeführerin bringe auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von der langjährigen, konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspreche, abzuweichen. Ihre Befürchtungen, im ersuchenden Staat in strafrechtliche Ermittlungen involviert zu werden oder andere Nachteile zu erleiden, seien rein hypothetischer Natur; dafür lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Die Ukraine sei Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EueR; RS 0.351.1) und der EMRK und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie sich nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten würde. Auch allfällige datenschutzrechtliche Erwägungen vermöchten vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten führen. Art. 11f Abs. 1 IRSG komme gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden seien, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen könne (Urteil 1C_550/2019 vom 26. November 2019 E. 2.2 und”
Nach Art. 11f Abs. 3 IRSG kann die Bekanntgabe von Personendaten zur Verfolgung und Bestrafung schwerer Wirtschaftsstraftaten zulässig sein. Die Rechtsprechung akzeptiert insb. die Mitteilung der auf Kontounterlagen aufgeführten Namen von Bankmitarbeitenden als für das ersuchende Organ zentral; ebenso kann ein Interesse an Informationen darüber bestehen, wer in welcher Form, wann und wie mit Kunden Kontakt hatte sowie an Aktennotizen/Vermerken oder Angaben, ob und weshalb Abklärungen vorgenommen oder unterlassen wurden.
“in: SJ 2020 I 31). Im Übrigen wäre die in Art. 11f Abs. 3 IRSG vorgesehene Ausnahmeregelung anwendbar. Schliesslich rechtfertige auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin vorliegend ausnahmsweise als Partei im Rechtshilfeverfahren zuzulassen: Die Rechtshilfe erfolgt aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staates zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten. Die Feststellung der Bundesanwaltschaft, dass auch der Name der auf den Kontounterlagen aufgeführten Bankmitarbeitenden für die ersuchende Behörde von zentraler Bedeutung sein könne, nicht zuletzt im Hinblick auf allfällige Einvernahmen derselben, sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Schlussfolgerung, wonach ein Interesse daran bestehen könne zu erfahren, wer, in welcher Form, wann, wo, wie und weshalb mit Bankkunden Kontakt hatte und aus welchen Gründen im Kundendossier Aktennotizen oder Vermerke vorgenommen oder Abklärungen getätigt oder nicht getätigt worden seien.”
“in: SJ 2020 I 31). Im Übrigen wäre die in Art. 11f Abs. 3 IRSG vorgesehene Ausnahmeregelung anwendbar. Schliesslich rechtfertige auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin vorliegend ausnahmsweise als Partei im Rechtshilfeverfahren zuzulassen: Die Rechtshilfe erfolgt aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staates zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten. Die Feststellung der Bundesanwaltschaft, dass auch der Name der auf den Kontounterlagen aufgeführten Bankmitarbeitenden für die ersuchende Behörde von zentraler Bedeutung sein könne, nicht zuletzt im Hinblick auf allfällige Einvernahmen derselben, sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Schlussfolgerung, wonach ein Interesse daran bestehen könne zu erfahren, wer, in welcher Form, wann, wo, wie und weshalb mit Bankkunden Kontakt hatte und aus welchen Gründen im Kundendossier Aktennotizen oder Vermerke vorgenommen oder Abklärungen getätigt oder nicht getätigt worden seien.”