Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Die Fassung von Art. 97 ff. StGB (SR 311.0 ) enthält ein neues Verjährungssystem (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). ↩
SR 312.0 ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085). ↩
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Ein Ersuchen nach Art. 5 Abs. 1 IRSG ist unzulässig, soweit der ersuchende Staat ausdrücklich und endgültig auf die Strafverfolgung gegen die betroffene Person verzichtet hat.
“sei die Staatsgesellschaft trotz ihrer Beteiligungen nicht in der Lage gewesen, zu den Investitionen beizutragen. Nach der Wahl des neuen Präsidenten in der DRK habe die kongolesische Regierung mit Akteuren des Bergbaus diverse Vereinbarungen getroffen, darunter auch am 24. Februar 2022 mit der von B. vertretenen Gruppe, insbesondere der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft I. Diese Vereinbarung habe alle Gerichtsverfahren, Rechtsstreitigkeiten und Beschwerdepunkte seitens der DRK gegenüber der Beschwerdeführerin und B. definitiv beendet. Im Gegenzug habe die Beschwerdeführerin dem kongolesischen Staat sämtliche Rechte und Lizenzen im Wert rund USD 2 Mia. übergeben. Von der Vereinbarung betroffen sei ausdrücklich auch der Verdacht auf Korruption und kriminelle Organisation durch die ersuchende Behörde. Die Widerhandlungen seien in der DRK begangen worden und dort liege die Strafverfolgungskompetenz. Nachdem die DRK auf die Strafverfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin definitiv verzichtet habe, erweise sich das Ersuchen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG als unzulässig (act. 1, S. 6 ff.).”
“sei die Staatsgesellschaft trotz ihrer Beteiligungen nicht in der Lage gewesen, zu den Investitionen beizutragen. Nach der Wahl des neuen Präsidenten in der DRK habe die kongolesische Regierung mit Akteuren des Bergbaus diverse Vereinbarungen getroffen, darunter auch am 24. Februar 2022 mit der von B. vertretenen Gruppe, insbesondere der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft I. Diese Vereinbarung habe alle Gerichtsverfahren, Rechtsstreitigkeiten und Beschwerdepunkte seitens der DRK gegenüber der Beschwerdeführerin und B. definitiv beendet. Im Gegenzug habe die Beschwerdeführerin dem kongolesischen Staat sämtliche Rechte und Lizenzen im Wert rund USD 2 Mia. übergeben. Von der Vereinbarung betroffen sei ausdrücklich auch der Verdacht auf Korruption und kriminelle Organisation durch die ersuchende Behörde. Die Widerhandlungen seien in der DRK begangen worden und dort liege die Strafverfolgungskompetenz. Nachdem die DRK auf die Strafverfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin definitiv verzichtet habe, erweise sich das Ersuchen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG als unzulässig (act. 1, S. 6 ff.).”
Soweit die Voraussetzungen der Rechtshilfe durch einen völkerrechtlichen Rechtshilfevertrag geregelt sind, tritt Art. 5 Abs. 1 IRSG zugunsten der vertragsspezifischen Regelung zurück; massgeblich ist dann das anwendbare Vertragsrecht. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung den Rechtshilfevertrag Schweiz–Mexiko (Art. 3 Abs. 1 lit. e), wobei diese Bestimmung als «Kann‑Bestimmung» ausgestaltet ist.
“Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 2018 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Prozessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO). Art. 3 Abs. 1 lit. e des Rechtshilfevertrags zwischen Mexiko und der Schweiz sieht vor, dass die Rechtshilfe abgelehnt werden kann, wenn das Ersuchen eine Handlung betrifft, auf Grund deren die beschuldigte oder angeklagte Person vom ersuchten Staat wegen einer entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG – gemäss welchem einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat – findet in Fällen wie hier, wo sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe nach dem Rechtshilfevertrag richten, nicht anwendbar (vgl. supra E. 1.1). Entscheidend ist einzig Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag. Dass in der Schweiz ein einschlägiger Schuld- oder Freispruch vorliegen würde, ergibt sich weder aus den Akten noch wird derartiges geltend gemacht. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Urteile und Dokumente betreffen allesamt mexikanische Verfahren, weshalb sich die Verletzung der Rüge des Grundsatzes «ne bis in idem» als unbegründet erweist. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24.”
“Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 2018 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Prozessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO). Art. 3 Abs. 1 lit. e des Rechtshilfevertrags zwischen Mexiko und der Schweiz sieht vor, dass die Rechtshilfe abgelehnt werden kann, wenn das Ersuchen eine Handlung betrifft, auf Grund deren die beschuldigte oder angeklagte Person vom ersuchten Staat wegen einer entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG – gemäss welchem einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat – findet in Fällen wie hier, wo sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe nach dem Rechtshilfevertrag richten, nicht anwendbar (vgl. supra E. 1.1). Entscheidend ist einzig Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag. Dass in der Schweiz ein einschlägiger Schuld- oder Freispruch vorliegen würde, ergibt sich weder aus den Akten noch wird derartiges geltend gemacht. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Urteile und Dokumente betreffen allesamt mexikanische Verfahren, weshalb sich die Verletzung der Rüge des Grundsatzes «ne bis in idem» als unbegründet erweist. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 3 Abs. 1 lit. e Rechtshilfevertrag um eine «Kann-Bestimmung», weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24.”
Bei manchen bilateralen Abkommen fehlt ein dem innerstaatlichen Rechtshilfeausschluss nach Art. 5 Abs. 1 (lit. c) IRSG entsprechender Ausschlussgrund; dies trifft etwa auf das Abkommen Schweiz–Argentinien (RV‑ARG) zu.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführer machen geltend, die gegen sie erhobenen Vorwürfe stünden im Zusammenhang mit einem Korruptions- und Geldwäschereinetzwerk, an dessen Spitze zwei ehemalige Präsidenten Argentiniens gestanden hätten. Dieser Umstand bedeutet freilich nicht, dass alle in diesem Zusammenhang geführten Rechtshilfeverfahren besonders bedeutsam wären (vgl. Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 und BGE 142 IV 250 E. 1.3; je mit Hinweisen). Auch der Hinweis auf die nach schweizerischem Recht kurz bevorstehende Verfolgungsverjährung verfängt nicht, da der hier anwendbare Vertrag vom 10. November 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4; im Folgenden: RV-ARG) keinen der innerstaatlichen Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG (SR 351.1) entsprechenden Rechtshilfeausschlussgrund kennt (vgl. BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3; je mit Hinweisen; s. auch Art. 1 Abs. 1 RV-ARG und den Ingress von Art. 1 Abs. 1 IRSG). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts zu den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen stützen sich auf die gefestigte bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. dazu insbesondere E. 5.6-5.10 des angefochtenen Entscheids). Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3.2; Urteil 1C_519/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht verletzte deshalb die Begründungspflicht (Art.”
Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG ist die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen (Günstigkeitsprinzip). Soweit jedoch eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung vorliegt, die das Ersuchen als missbräuchlich erscheinen lässt, kann dies relevant werden.
“Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend unzureichende Ausführungen zur Verjährung im Auslieferungsverkehr mit Deutschland von Beginn weg nicht von Relevanz. Einerseits darf die Auslieferung laut Art. IV Abs. 1 ZV EAUe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung sei nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt. Andererseits ist die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates im Anwendungsbereich des hier gestützt auf das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangenden Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.225 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2 m.w.H.). Eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach deutschem Recht, welche das Ersuchen als missbräuchlich erscheinen liesse, ist vorliegend weder ersichtlich noch wird sie vom Beschwerdeführer dargetan.”