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Nach Art. 80d IRSG kann die vollziehende Behörde eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Entscheidend ist, dass der Schluss, ein Ersuchen sei (teilweise) erledigt, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde unterliegt. Eine Teilschlussverfügung kann gerechtfertigt sein, wenn die nationale Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und mit weiteren dem Rechtshilfeverfahren zuzurechnenden Beweismitteln zu rechnen ist; ein solcher Schritt kann dem in den Quellen genannten Beschleunigungsgebot Rechnung tragen.
“Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, dient dieser Entscheid gerade dem Beschleunigungsgebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (ohne Not) würde hingegen dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden.”
Die Verfügung muss zumindest kurz die für den Entscheid wesentlichen Erwägungen nennen und erkennen lassen, dass die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig geprüft wurden. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit jeder einzelnen tatbestandlichen Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand ist nicht erforderlich; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid massgeblichen Gesichtspunkte beschränken.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (Zimmermann, a.a.O., S. 509 f. N. 472 f.). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (Zimmermann, a.a.O., S. 509 f. N. 472 f.). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E.”
Die Behörde kann vorläufig nur die Herausgabe eines Teils der Beweismittel anordnen, wenn laufende nationale Ermittlungen voraussichtlich noch weitere dem Rechtshilfeverfahren relevante Beweismittel ergeben; in diesem Fall kann sie eine Teilschlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG erlassen und die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten.
“Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden.”
Rechtshilfeentscheide des Bundesstrafgerichts in Beschlagnahmesachen sind beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 84 BGG (i.V.m. Art. 80d IRSG) anfechtbar. Vor- und Zwischenentscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe sind grundsätzlich nicht anfechtbar; eine Ausnahme besteht für Beschwerden über Beschlagnahmen, wenn dadurch ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil drohen kann.
“Zu prüfen ist jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall - im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 BGG - handelt. Bei der von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zusätzlich angefochtenen Weiterdauer von Kontensperren handelt es sich faktisch um einen Zwischenentscheid. Vor- und Zwischenentscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG). Vorbehalten bleiben insbesondere Beschwerden über die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Artikel 93 Absatz 1 BGG erfüllt sind (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 BGG). Entsprechende Beschwerden sind zulässig, wenn die Beschlagnahme einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Darüber hinaus sind alle Rechtshilfeentscheide des Bundesstrafgerichtes zu Beschlagnahmesachen - sowohl betreffend Zwischenentscheide, als auch über förmliche Schlussverfügungen (Art. 84 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 80d IRSG) - nur unter den Voraussetzungen von Art. 84 BGG beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 136 IV 20 E. 1.1-1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.1 S. 217).”
Bei Erledigung erlässt die ausführende Staatsanwaltschaft eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der internationalen Rechtshilfe. In dieser Verfügung kann auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden werden. Solche Verfügungen stellen taugliche Anfechtungsobjekte dar; gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, eine derartige Verfügung zu erlassen, kann demnach eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden.
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl. BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erwägung”
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl. BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erwägung”
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