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Bei auf dem Hoheitsgebiet eines andern Staates durchgeführten Zwangs‑ oder technischen Überwachungsmassnahmen verlangt die Rechtsprechung in der Regel eine völkerrechtliche Grundlage oder — bei Fehlen einer solchen — die vorgängige Zustimmung des betroffenen Staates und die Einhaltung der Regeln der internationalen Rechtshilfe.
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
“In BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 hat das Bundesgericht seine Praxis betreffend den sog. Grundsatz der Gegenseitigkeit gemäss Art. 30 IRSG weiterentwickelt bzw. verstärkt. Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15.”
Fehlen völkerrechtliche Grundlagen, dürfen Zwangs- und andere technische Überwachungsmassnahmen, die auf dem Hoheitsgebiet eines andern Staates stattfinden, nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur aufgrund des Völkerrechts oder nach vorheriger Zustimmung des betroffenen Staates und unter Beachtung der Regeln der internationalen Rechtshilfe umgesetzt werden. Das Bundesgericht macht in diesem Zusammenhang auf die Anforderungen von Art. 30 IRSG aufmerksam.
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
Nach der zitierten Entscheidung durfte die Schweiz nicht nachträglich um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen, um die Übermittlung von in Echtzeit im Ausland durch geheime Überwachungsmassnahmen gesammelter Daten zu bestätigen; das Bundesgericht stützte dies auf Art. 30 IRSG (Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren).
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”
Der kantonale Antrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 30 Abs. 2 IRSG an das Bundesamt für Justiz stellt nach der Rechtsprechung und Lehre keinen anfechtbaren Entscheid, sondern einen blossen Antrag/Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar. Beschwerdefähig ist demgegenüber die Verfügung des Bundesamtes für Justiz über das weitere Vorgehen oder, mangels einer solchen Verfügung, das daraus resultierende schweizerische Ersuchen.
“Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor ihrem Antrag an das Bundesamt für Justiz auf Ersuchen der [...] Behörden um Übernahme der Strafverfahren nicht angehört hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, richtet sich sofern keine staatsvertraglichen Regelungen einschlägig sind sowohl das Verfahren zur Stellung eines Strafübernahmebegehrens als auch der Rechtsschutz im schweizerischen Rechtshilferecht in erster Linie nach den Bestimmungen des IRSG. Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art.”
“Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor ihrem Antrag an das Bundesamt für Justiz auf Ersuchen der [...] Behörden um Übernahme der Strafverfahren nicht angehört hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, richtet sich sofern keine staatsvertraglichen Regelungen einschlägig sind sowohl das Verfahren zur Stellung eines Strafübernahmebegehrens als auch der Rechtsschutz im schweizerischen Rechtshilferecht in erster Linie nach den Bestimmungen des IRSG. Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art.”
Im vom Bundesgericht entschiedenen Fall hielt das Gericht eine nachträgliche ersuchte Rechtshilfe zur Validierung von in Echtzeit im Ausland durch geheime Überwachungsmassnahmen erlangten Daten für nicht möglich. Es begründete dies damit, dass die Gewährung von Gegenrecht nach Art. 30 IRSG im konkreten Fall nicht gegeben sei. Das Bundesgericht nahm den von der Lehre empfohlenen Gesetzesänderungsvorschlag, mit dem eine nachträgliche Validierung ermöglicht werden sollte, im vorliegenden Verfahren nicht weiter in Prüfung.
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”