Wird der Ausgelieferte weiterer strafbarer Handlungen bezichtigt, so kann dem Staat, an den er ausgeliefert wurde, auf erneutes Ersuchen gestattet werden, auch diese Taten zu ahnden.
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Fordern die ersuchenden Behörden die Auslieferung für andere als die bereits bewilligten Delikte, hat der ersuchende Staat ein erneutes Auslieferungsersuchen zu stellen. Dies folgt aus der in RR.2021.200 (E.10.4) wiedergegebenen Auslegung von Art. 39 IRSG.
“Sollten die ersuchenden Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers für andere (auslieferungsfähige) Taten verlangen als für jene, für welche im Entscheid des Beschwerdegegners vom 20. August 2021 die Auslieferung bewilligt worden ist, hat, wie einleitend erläutert, laut Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe (Art. 39 IRSG) der ersuchende Staat ein erneutes Ersuchen um Auslieferung zu stellen. Der entsprechende Auslieferungsentscheid, welchen der Beschwerdegegner gegebenenfalls zu treffen hätte, unterläge wiederum der Beschwerde.”
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