Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4161;BBl 2002 4340). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
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Gegen erstinstanzliche Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit.”
Für Ausstandsgesuche gegen ausführende kantonale und ausführende Bundesbehörden im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig. Diese Zuständigkeit beruht auf Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist das BJ als «Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), ist aber der ausführenden kantonalen Behörde und der ausführenden Bundesbehörde hierarchisch nicht übergeordnet. Das BJ unterliegt seinerseits im Allgemeinen der Aufsicht des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bzw. des Generalsekretariats (Art. 4 Abs. 1 lit. d der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Beurteilung von gegen kantonale ausführende Behörden sowie gegen ausführende Bundesbehörden gerichteten Ausstandsbegehren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen heranzuziehen. In diesen Fällen ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung der betreffenden Ausstandsgesuche zuständig (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.32 vom 27. April 2016 E. 2.4 f.; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2). Es besteht kein sachlicher Grund, für die Beurteilung von Ausstandsbegehren im Auslieferungsverfahren von einer anderen Zuständigkeit auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtshilfegesetzgeber jeweils ausdrücklich festhält, wenn er in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine andere Beurteilungsinstanz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen samt Auslieferung vorsieht (s. Zuständigkeit des EJPD gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG und des Bundesrats gemäss Art. 26 IRSG).”
Als Verfahrenspartei hat die verfolgte Person Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens unterliegt der Entscheid über die Auslieferung der gerichtlichen Überprüfung (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”
Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamts für Justiz kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des Entscheids.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
Die ersuchende Behörde hat im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung; dies spricht gegen einen direkten Informationsaustausch zwischen der Beschwerdekammer und der ersuchenden (ausländischen) Behörde ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage. Im vorliegenden Entscheid wurde daher ein Antrag, Anfragen der ersuchenden Behörde direkt zu beantworten, abgewiesen.
“Der ersuchenden Behörde kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 125 II 411 E. 3a zum Rechtshilfeverfahren). Für den direkten Verkehr zwischen der Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz und der ersuchenden Behörde nennt die Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsgrundlage (zu den Zuständigkeiten der Beschwerdekammer in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten s. Art. 37 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 IRSG). Im Übrigen ergibt sich aus ihrem Antrag ebenso wenig, weshalb ein solcher Verkehr in casu dringend notwendig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anfragen der ersuchenden Behörde direkt zu beantworten, keine Folge geleistet werden.”
Bei Einreden des politischen Delikts in Verfahren über ausländische Auslieferungsersuchen findet das Beschwerdeverfahren nach Art. 25 IRSG sinngemäss Anwendung. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet in erster Instanz lediglich über die Einrede des politischen Delikts; das Bundesamt für Justiz bleibt für die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zuständig.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
Die Beschwerdekammer ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie befasst sich jedoch im Regelfall nur mit Tat‑ und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde sind, und ist nicht verpflichtet, nach weiteren, aus der Beschwerde nicht hervorgehenden entgegenstehenden Gründen von Amtes wegen zu forschen.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden und prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition. Sie kann einzelne Voraussetzungen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Beschwerde sind, von Amtes wegen prüfen; anders als eine Aufsichtsbehörde ist sie jedoch nicht verpflichtet, die angefochtene Verfügung von sich aus hinsichtlich sämtlicher anwendbarer Bestimmungen zu überprüfen.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N. 1045; Zimmermann, a.a.O., N. 522).”
Die Beschwerdekammer prüft die vorgebrachten Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit den Tat‑ und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde sind.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
Die Beschwerde setzt voraus, dass die Schweiz den ersuchten Staat um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht hat; nur der Verfolgte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist dann beschwerdeberechtigt. Im entschiedenen Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass diese Voraussetzungen gegeben wären, und dies ist auch nicht ersichtlich.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
Die Beschwerdekammer ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden und prüft die vorgebrachten Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie befasst sich jedoch im Regelfall nur mit Tat‑ und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde sind. Tatsächliche wie rechtliche Noven sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht mit neuen Begehren verbunden sind.
“Einleitend sei Folgendes angemerkt: Die Beschwerdekammer ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012 E. 6). Folglich ist die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer sowie die Frage, ob der Liquidationserlös an ihn geflossen ist, entgegen seiner Behauptung vorliegend von Bedeutung und in den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen.”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
Die Beschwerdekammer prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition; sie befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde sind.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
Für erstinstanzliche Verfügungen in der internationalen Rechtshilfe ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig. Das in der StPO geregelte Beschwerdeverfahren findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
“Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden betreffend internationale Strafrechtshilfe unterliegen seit dem 1. Januar 2007, soweit das IRSG nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 145; vgl. BGE 137 II 128 E. 2.2.1.). Das in der StPO geregelte Beschwerdeverfahren ist nicht anwendbar (BGer 1C_395/2016 vom 1. September 2016 E. 1.4; Oberholzer, a.a.O., Rz. 358). Der vom Beschwerdeführer referenzierte Entscheid BGer 1A_314/2000 vom 5. März 2001 erging vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege, weshalb sich daraus für die Frage von Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten lässt.”
Die Beschwerde setzt voraus, dass es sich um ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheids im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG handelt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamts für Justiz ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 30 Tagen seit Eröffnung zu erheben (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
Die Beschwerdekammer prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach weiteren, in der Beschwerde nicht bezeichneten Gründen zu forschen, die der Gewährung der Rechtshilfe entgegenstehen. Innerhalb der Frist vorgebrachte tatsächliche und rechtliche Noven sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht mit neuen Begehren einhergehen. Die Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt und kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Seethaler/Portmann, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 52 VwVG). Die urteilende Instanz muss sich schliesslich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Die Beschwerdekammer entscheidet in erster Instanz ausschliesslich über die Einrede des politischen Delikts; über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen entscheidet das Bundesamt für Justiz. Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde geführt werden.
“Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
Bei Einreden des politischen Delikts entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in erster Instanz lediglich über die Politikeinrede; die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen verbleiben beim Bundesamt für Justiz, das die diesbezüglichen Abklärungen vollumfänglich vornimmt. Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG findet sinngemäss Anwendung.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).”
Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte bzw. rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet in erster Instanz der Beschwerdegegner; gegen diesen Entscheid kann die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
“Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).”
“Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).”
In Auslieferungssachen befindet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in erster Instanz über die Einrede des politischen Delikts. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
Nach der Rechtsprechung steht dem die Schweiz ersuchenden ausländischen Staat bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren nach dem IRSG und dem BGG keine Parteistellung zu. Dem ersuchenden Staat fehlt damit die Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Sie prüft die vorgebrachten Rügen mit freier Kognition, ist jedoch nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach weiteren, in der Beschwerde nicht genannten Gründen zu forschen, die einer Rechtshilfe beziehungsweise Auslieferung entgegenstehen können. Ebenso muss sich die Kammer nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich befassen; sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und diese zumindest kurz begründen.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Seethaler/Portmann, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 52 VwVG). Die urteilende Instanz muss sich schliesslich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).”
In Auslieferungssachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids. Soweit das IRSG nichts anderes bestimmt, sind ergänzend die Bestimmungen des VwVG anwendbar.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).”
Die Beschwerdekammer prüft die vorgebrachten Rügen grundsätzlich mit freier Kognition und kann auch tatsächliche und rechtliche Noven berücksichtigen, soweit sie keine neuen Begehren darstellen und Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach weiteren, in der Beschwerde nicht genannten entgegenstehenden Auslieferungs‑/Rechtshilfegründen zu forschen und hat nicht die Aufgabe einer Aufsichtsbehörde, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Übereinstimmung mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N. 1045; Zimmermann, a.a.O., N. 522).”
Gegen Auslieferungsentscheide des Bundes (BJ) kann innert der dafür vorgesehenen Frist Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Ebenso kann gegen Entscheide über Entschädigungsbegehren wegen rechtswidriger Auslieferungshaft Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden (vgl. die zitierten Entscheidungen und Verweisungen zu Art. 55 Abs. 3 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).”
Bei Ausstandsbegehren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist nach der Praxis die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist das BJ als «Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), ist aber der ausführenden kantonalen Behörde und der ausführenden Bundesbehörde hierarchisch nicht übergeordnet. Das BJ unterliegt seinerseits im Allgemeinen der Aufsicht des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bzw. des Generalsekretariats (Art. 4 Abs. 1 lit. d der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Beurteilung von gegen kantonale ausführende Behörden sowie gegen ausführende Bundesbehörden gerichteten Ausstandsbegehren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen heranzuziehen. In diesen Fällen ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung der betreffenden Ausstandsgesuche zuständig (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.32 vom 27. April 2016 E. 2.4 f.; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2). Es besteht kein sachlicher Grund, für die Beurteilung von Ausstandsbegehren im Auslieferungsverfahren von einer anderen Zuständigkeit auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtshilfegesetzgeber jeweils ausdrücklich festhält, wenn er in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine andere Beurteilungsinstanz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen samt Auslieferung vorsieht (s. Zuständigkeit des EJPD gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG und des Bundesrats gemäss Art. 26 IRSG).”
Bei einem aktiven schweizerischen Ersuchen ist den schweizerischen Behörden die Prüfung der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchten Staates nicht zugewiesen; ihre Rolle beschränkt sich nach Einreichung des Auslieferungsgesuchs im Wesentlichen auf die Koordination der Überführung (Ort/Zeit der Übergabe, Dauer der Auslieferungshaft). Vor diesem Hintergrund und angesichts der nur sehr eingeschränkten Beschwerdemöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 IRSG steht in der Schweiz gegen den rechtskräftigen Auslieferungsentscheid des ersuchten Staates (inkl. Festsetzung der Vollzugsmodalitäten) kein Rechtsmittel zur Verfügung.
“Nachdem sich die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem Recht des Vereinigten Königreichs beurteilt (siehe vorne E. 1.4.5), steht es den schweizerischen Behörden schon aufgrund der völkerrechtlich garantierten staatlichen Souveränität nicht zu, die nationalen Gesetze des Vereinigten Königreichs zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Rolle der schweizerischen Behörden nach der Einreichung eines Auslieferungsgesuchs darauf, im Falle einer Bewilligung der Auslieferung die Überführung der auszuliefernden Person in die Schweiz sicherzustellen. Hierzu teilt der ersuchte Staat - vorliegend das Vereinigte Königreich - dem Bundesamt für Justiz Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mit (Art. 18 Ziff. 3 EAUe). Die schweizerischen Behörden haben somit bei einem aktiven Ersuchen um Auslieferung nach der Einreichung des Rechtshilfegesuchs keinen direkten Einfluss mehr auf das innerstaatliche Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat. Dies gilt auch hinsichtlich der vom ersuchten Staat angeordneten Vollzugsmodalitäten. Nachdem Art. 25 Abs. 2 IRSG bei der aktiven Rechtshilfe ohnehin nur sehr eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten vorsieht, folgt aus dem Gesagten, dass dem Beschwerdeführer gegen den rechtskräftigen Auslieferungsentscheid der Behörden des Vereinigten Königreichs (inkl. Festsetzung der Vollzugsmodalitäten) kein Rechtsmittel in der Schweiz zur Verfügung steht. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.”
“Nachdem sich die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem Recht des Vereinigten Königreichs beurteilt (siehe vorne E. 1.4.5), steht es den schweizerischen Behörden schon aufgrund der völkerrechtlich garantierten staatlichen Souveränität nicht zu, die nationalen Gesetze des Vereinigten Königreichs zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Rolle der schweizerischen Behörden nach der Einreichung eines Auslieferungsgesuchs darauf, im Falle einer Bewilligung der Auslieferung die Überführung der auszuliefernden Person in die Schweiz sicherzustellen. Hierzu teilt der ersuchte Staat - vorliegend das Vereinigte Königreich - dem Bundesamt für Justiz Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mit (Art. 18 Ziff. 3 EAUe). Die schweizerischen Behörden haben somit bei einem aktiven Ersuchen um Auslieferung nach der Einreichung des Rechtshilfegesuchs keinen direkten Einfluss mehr auf das innerstaatliche Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat. Dies gilt auch hinsichtlich der vom ersuchten Staat angeordneten Vollzugsmodalitäten. Nachdem Art. 25 Abs. 2 IRSG bei der aktiven Rechtshilfe ohnehin nur sehr eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten vorsieht, folgt aus dem Gesagten, dass dem Beschwerdeführer gegen den rechtskräftigen Auslieferungsentscheid der Behörden des Vereinigten Königreichs (inkl. Festsetzung der Vollzugsmodalitäten) kein Rechtsmittel in der Schweiz zur Verfügung steht. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.”
Gegen Auslieferungsentscheide kann der Adressat Beschwerde führen; der Adressat ist zur Anfechtung legitimiert. Auf frist- und formgerecht erhobene Beschwerden ist einzutreten.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Das Bundesgericht hat in Bezug auf Art. 25 Abs. 2 IRSG bestätigt, dass der weitgehende Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat nicht per se den Konventionsgarantien widerspricht.
“Im Urteil 1C_595/2015 vom 19. November 2015 hat sich das Bundesgericht mit der Tragweite von Art. 25 Abs. 2 IRSG auseinandergesetzt und festgehalten, dass der weitgehende Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen ein Rechtshilfegesuch des Bundesamts für Justiz an einen ausländischen Staat gegen keine Konventionsgarantien verstösst (a.a.O., E. 1.2).”
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden und prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition. Sie befasst sich dabei grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde sind.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
Zur Beschwerde an die Beschwerdekammer ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit.”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit.”
Die Kammer ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden und prüft mit freier Kognition. Sie muss sich nicht einzeln und ausführlich mit jedem Parteivorbringen auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken; es genügt, wenn sie kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).”
Das Bundesgericht hat in Bezug auf Art. 25 Abs. 2 IRSG festgehalten, dass der weitgehende Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen ein Rechtshilfegesuch des Bundesamts für Justiz nicht gegen die in der Rechtssache geprüften Konventionsgarantien verstosse.
“Im Urteil 1C_595/2015 vom 19. November 2015 hat sich das Bundesgericht mit der Tragweite von Art. 25 Abs. 2 IRSG auseinandergesetzt und festgehalten, dass der weitgehende Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen ein Rechtshilfegesuch des Bundesamts für Justiz an einen ausländischen Staat gegen keine Konventionsgarantien verstösst (a.a.O., E. 1.2).”
Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz innerhalb von zehn Tagen ab schriftlicher Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).
“Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).”
Das Verfahren nach Art. 25 IRSG ist sinngemäss auf Auslieferungsverfahren und auf Einreden politischer Natur anwendbar. In erster Instanz entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts; das Bundesamt für Justiz entscheidet über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E.”
Beschwerdeberechtigt nach Art. 25 Abs. 2 IRSG ist allein die verfolgte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Drittbetroffene, insbesondere die Privatklägerschaft, sind nicht zur Beschwerde legitimiert.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
“2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
Nach Eingang des Ersuchens um Rechtshilfe bzw. Auslieferung kommt dem die Schweiz ersuchenden Staat bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im schweizerischen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu; ihnen fehlt damit die Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen.
“Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
“Der ersuchenden Behörde kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 125 II 411 E. 3a zum Rechtshilfeverfahren). Für den direkten Verkehr zwischen der Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz und der ersuchenden Behörde nennt die Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsgrundlage (zu den Zuständigkeiten der Beschwerdekammer in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten s. Art. 37 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 IRSG). Im Übrigen ergibt sich aus ihrem Antrag ebenso wenig, weshalb ein solcher Verkehr in casu dringend notwendig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anfragen der ersuchenden Behörde direkt zu beantworten, keine Folge geleistet werden.”
Im Auslieferungsverfahren ist der Verfolgte als Verfahrenspartei auf rechtliches Gehör zu achten. Die allgemeinen Verfahrensregeln von Art. 29 ff. VwVG gelten und werden durch Art. 52 IRSG konkretisiert. Erstinstanzliche Entscheide unterliegen der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 BGG).
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”