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Das Bundesamt für Justiz entscheidet nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es das Ersuchen an, übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat. Je nach kantonaler Regelung kann die kantonale Vollzugsbehörde entweder die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft sein.
“Im Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Strafurteils entscheidet das BJ (nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde) zunächst formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es dieses - wie vorliegend - an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG, vgl. zum Verfahren BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteile 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar auf www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Stellvertretende Strafvollstreckung [zuletzt besucht am 28. Februar 2022]). Über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG entscheidet in der Folge (materiell) der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter (Art. 105 IRSG). Dieser prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art.”
“Im Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Strafurteils entscheidet das BJ (nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde) zunächst formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es dieses - wie vorliegend - an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG, vgl. zum Verfahren BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteile 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar auf www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Stellvertretende Strafvollstreckung [zuletzt besucht am 28. Februar 2022]). Über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG entscheidet in der Folge (materiell) der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter (Art. 105 IRSG). Dieser prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG).”
Die in Art. 104 Abs. 1 IRSG bezeichnete kantonale Vollzugsbehörde kann je nach kantonaler Regelung entweder die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft sein.
“Im Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Strafurteils entscheidet das BJ (nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde) zunächst formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es dieses - wie vorliegend - an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG, vgl. zum Verfahren BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteile 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar auf www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Stellvertretende Strafvollstreckung [zuletzt besucht am 28. Februar 2022]). Über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG entscheidet in der Folge (materiell) der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter (Art. 105 IRSG). Dieser prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art.”
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