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Die Zuständigkeit des Bundesrats nach Art. 26 IRSG ist als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu verstehen. Der Rechtshilfegesetzgeber weist in der Praxis ausdrücklich auf solche abweichenden Zuständigkeiten hin (z. B. Art. 17 Abs. 1 und Art. 26 IRSG).
“Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Beurteilung von gegen kantonale ausführende Behörden sowie gegen ausführende Bundesbehörden gerichteten Ausstandsbegehren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen heranzuziehen. In diesen Fällen ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung der betreffenden Ausstandsgesuche zuständig (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.32 vom 27. April 2016 E. 2.4 f.; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2). Es besteht kein sachlicher Grund, für die Beurteilung von Ausstandsbegehren im Auslieferungsverfahren von einer anderen Zuständigkeit auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtshilfegesetzgeber jeweils ausdrücklich festhält, wenn er in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine andere Beurteilungsinstanz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen samt Auslieferung vorsieht (s. Zuständigkeit des EJPD gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG und des Bundesrats gemäss Art. 26 IRSG).”
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