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Im konkreten Verfahren betreffend Luxemburg wurden Vorläufige Massnahmen gemäss Art. 18 IRSG angeordnet bzw. behandelt.
“RR.2023.52 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.52 Entscheid vom 7. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG); Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)”
Beschwerden gegen vorläufige Massnahmen nach Art. 18 Abs. 3 IRSG haben keine aufschiebende Wirkung.
“einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art 80k IRSG). Beschwerden gegen vorläufige Massnahmen nach Art. 18 IRSG haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 18 Abs. 3 IRSG).”
Bei gesperrten Vermögenswerten ist das Rechtshilfeverfahren nach Art. 18 IRSG zu sistieren und die Beschlagnahme/Blockierung der Bankguthaben aufrechtzuerhalten, bis sich die Beziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren.
“Regeste Art. 18 IRSG; Rechtshilfe an die Russische Föderation; Umgang mit den in der Schweiz gesperrten Vermögenswerten. Nach ihrer militärischen Intervention in der Ukraine und ihrem Austritt aus dem Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört die Russische Föderation derzeit nicht mehr zu den Staaten, denen Rechtshilfe gewährt werden kann. Sie bleibt jedoch Vertragsstaat des EUeR und des GwÜ und die Schweiz muss weiterhin die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ergreifen, für den Fall, dass sich die Beziehungen zum ersuchenden Staat normalisieren sollten. Das Rechtshilfeverfahren muss daher sistiert und die Beschlagnahme der Bankguthaben aufrechterhalten werden (E. 2).”
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 18 IRSG dienen der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten. Sie sind in ihrer Rechtsnatur mit den früheren Sperren gemäss RuVG sowie mit der strafprozessualen Beschlagnahme vergleichbar. Gemeinsames Ziel ist es, die Vermögenswerte vorläufig zu sichern, damit später über Einziehung oder Rückgabe entschieden werden kann und ein vorzeitiger Abzug der Mittel verhindert wird.
“Bei Art. 4 SRVG handelt es sich im Wesentlichen um eine Überführung der entsprechenden Bestimmung des bis zum 30. Juni 2016 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen vom 1. Oktober 2010 (RuVG, AS 2011 275; Thirza Döbeli, Blockieren - Beschlagnahmen - Einfrieren, Eine mise en place der Rechtsgrundlagen von Kontosperren, AJP 2015, S. 1237, 1247). Bevor Vermögenswerte eingezogen werden konnten, wurden sie gemäss Art. 2 RuVG ebenfalls gesperrt. Diese Sperrung war von ihrer Rechtsnatur vergleichbar mit den vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 18 IRSG (SR 351.1) im Rechtshilfeverfahren bzw. mit der strafprozessualen Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 bzw. 377 StPO (SR 312.0; vgl. auch Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 72, 125 f., 140). Gemeinsames Ziel auch dieser Massnahmen war es, die Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen, um in der Folge über die Einziehung und die Rückgabe entscheiden zu können, ohne dass ein vorzeitiger Abzug der Gelder dies verhindert.”
“Bei Art. 4 SRVG handelt es sich im Wesentlichen um eine Überführung der entsprechenden Bestimmung des bis zum 30. Juni 2016 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen vom 1. Oktober 2010 (RuVG, AS 2011 275; Thirza Döbeli, Blockieren - Beschlagnahmen - Einfrieren, Eine mise en place der Rechtsgrundlagen von Kontosperren, AJP 2015, S. 1237, 1247). Bevor Vermögenswerte eingezogen werden konnten, wurden sie gemäss Art. 2 RuVG ebenfalls gesperrt. Diese Sperrung war von ihrer Rechtsnatur vergleichbar mit den vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 18 IRSG (SR 351.1) im Rechtshilfeverfahren bzw. mit der strafprozessualen Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 bzw. 377 StPO (SR 312.0; vgl. auch Marnie Dannacher, Diktatorengelder in der Schweiz, Einziehung und Herausgabe von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen, Diss. Basel 2011, S. 72, 125 f., 140). Gemeinsames Ziel auch dieser Massnahmen war es, die Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen, um in der Folge über die Einziehung und die Rückgabe entscheiden zu können, ohne dass ein vorzeitiger Abzug der Gelder dies verhindert.”
Als vorläufige Massnahmen in der sog. kleinen Rechtshilfe kommen Beweiserhebungen bzw. Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahmen, Kontensperren, Grundbuchsperren, Hausdurchsuchungen sowie Durchsuchungen oder Untersuchungen von Personen in Betracht.
“Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein im IRSG vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint. Als vorläufige Massnahmen in der sog. kleinen Rechtshilfe kommen auch Beweiserhebungen bzw. Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahmen, Kontensperren, Grundbuchsperren, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen oder Untersuchungen von Personen in Betracht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.; s. auch Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Einführung N. 29).”
“Gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG kann die zuständige Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein im IRSG vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint. Als vorläufige Massnahmen in der sog. kleinen Rechtshilfe kommen auch Beweiserhebungen bzw. Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahmen, Kontensperren, Grundbuchsperren, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen oder Untersuchungen von Personen in Betracht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.; s. auch Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Einführung N. 29).”
Die Zwischenverfügung über vorläufige Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 IRSG wird üblicherweise zusammen mit der Schlussverfügung angefochten; in Ausnahmefällen ist nach Art. 80e Abs. 2 IRSG jedoch eine selbstständige Anfechtung möglich, namentlich wenn die Zwischenverfügung die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnet.
“Die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 IRSG erfolgt durch den Erlass einer Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit.”
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