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Die Verhaftung während des gesamten Auslieferungsverfahrens bildet die Regel; eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls mit Haftentlassung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Eine solche Ausnahme ist an enge, strenge Voraussetzungen gebunden, namentlich etwa wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist (Art. 51 Abs. 1 IRSG) oder aus anderen in der Rechtsprechung genannten Gründen — die Aufzählung in den Entscheidungen ist nicht abschliessend.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl.”
Die Aufhebung der Auslieferungshaft nach Art. 51 Abs. 1 IRSG ist ein ausnahmsweiser, eng begrenzter Ausnahmegrund. Die Vorschrift ist restriktiv auszulegen und bildet – neben weiteren engen Ausnahmegründen (z. B. Alibibeweis, fehlende Hafterstehungsfähigkeit oder das Vorliegen einer weniger einschneidenden Massnahme) – nur unter strengen Voraussetzungen eine Grundlage für Haftentlassung, wenn die Auslieferung ohne weitere Abklärungen offensichtlich unzulässig ist.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl.”
Die offensichtliche Unzulässigkeit kann einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund nach Art. 51 Abs. 1 IRSG bilden. Ob sie vorliegt, ist von der aufnehmenden Behörde bzw. dem Gericht überzeugend darzutun; blosse Verweise auf ausländliche Entscheide oder pauschale Zweifel genügen hierzu nicht. Fehlen konkrete Anhaltspunkte, die an den Darstellungen der ersuchenden Behörde zweifeln lassen, rechtfertigen zivilrechtliche oder verfahrensrechtliche Unterschiede im ersuchenden Staat (z. B. zur Vollstreckungsverjährung oder zum Umwandlungsfaktor) nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Auslieferung als offensichtlich unzulässig.
“Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers deswegen als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren wäre. Mit Schreiben vom 12. April 2021 (recte: 12. November 2021) bestätigte die ersuchende Behörde, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers von der Gesetzesrevision vom 2013 erfasst werde und die Vollstreckungsverjährung deshalb nicht eingetreten sei (act. 3.11). Im Übrigen wäre die Vollstreckungsverjährung laut der ersuchenden Behörde auch in Anwendung des alten Rechts nicht eingetreten (supra Sachverhalt Bst. G). Gründe, an den Ausführungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass das niederländische Rechtssystem die Vollstreckungsverjährung nicht an die konkret ausgesprochene Strafe, sondern an den abstrakt angedrohten Strafrahmen anknüpft, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder einen schweren Mangel des ausländischen Verfahrens noch eine Verletzung des internationalen ordre public dar, welche die Auslieferung als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen liessen. Dasselbe gilt in Bezug auf den in den Niederlanden angewendeten Umwandlungsfaktor.”
“Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer lebt nicht in der Schweiz. Aufgrund seiner Lebensumstände verfügt er in Deutschland über einen gewöhnlichen Aufenthalt, was gemäss dem vorgelegten Beschluss zu einer Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen führt. Inwiefern die im deutschen Auslieferungsverfahren festgestellten Auslieferungshindernisse (s. supra E. 4.2) auch im schweizerischen Auslieferungsverfahren gelten sollen, weshalb von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Polen auszugehen wäre, zeigt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Replik auf. Auf welcher Grundlage die schweizerischen Behörden von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen auszugehen hätten, ist vorliegend nicht ersichtlich.”
Ein Auslieferungsersuchen ist im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG nur dann als «offensichtlich unzulässig» anzusehen, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt. In solchen Fällen sind weitergehende Abklärungen nicht erforderlich.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl.”
“Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a; s. supra E. 3). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Wie einleitend erläutert (s. supra E. 3), kann ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen einwendet (act. 1 S. 1 bis 3), lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Daher erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.”
Ein Entscheid ausländischer Behörden, wonach nicht ausgeliefert wird, macht eine schweizerische Auslieferungsanordnung nicht von vornherein zur «offensichtlich unzulässigen» Anordnung i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG. Auslieferungsgesuche sind von den schweizerischen Behörden nach schweizerischem Recht und aufgrund eigener Sachverhaltsfeststellungen zu prüfen.
“Auch wenn es der Beschwerdeführer anders sieht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts Auslieferungsersuchen von den schweizerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (vgl. TPF 2015 68 E. 8.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 E. 6.2). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls lässt ein allfälliger Entscheid der Behörden von Bosnien und Herzegowina, den Beschwerdeführer nicht nach Italien auszuliefern, die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022; RH.2016.11 vom 26. September 2016 E. 4.3).”
“Auch wenn es der Beschwerdeführer anders sieht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts Auslieferungsersuchen von den schweizerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (vgl. TPF 2015 68 E. 8.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 E. 6.2). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls lässt ein allfälliger Entscheid der Behörden von Bosnien und Herzegowina, den Beschwerdeführer nicht nach Italien auszuliefern, die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022; RH.2016.11 vom 26. September 2016 E. 4.3).”
Im Haftbeschwerdeverfahren sind Einwände gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens grundsätzlich nicht zu hören. Als materiell-rechtlicher Haftentlassungsgrund kommt einzig eine offensichtlich unzulässige Auslieferung in Betracht (Art. 51 Abs. 1 IRSG), d. h. wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt.
“Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a; s. supra E. 3). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Wie einleitend erläutert (s. supra E. 3), kann ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen einwendet (act. 1 S. 1 bis 3), lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Daher erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl wendet der Beschwerdeführer einzig ein, er habe keine Kenntnis vom Haftbefehl gegen ihn. Dieser sei ihm nie zugestellt worden. Er wisse auch nicht, wofür er verurteilt werde. Er sei 2017 schon nach Rumänien überführt worden und dort freigelassen worden (act. 1). Damit bringt er ausschliesslich Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt indes eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet.”
“Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer lebt nicht in der Schweiz. Aufgrund seiner Lebensumstände verfügt er in Deutschland über einen gewöhnlichen Aufenthalt, was gemäss dem vorgelegten Beschluss zu einer Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen führt. Inwiefern die im deutschen Auslieferungsverfahren festgestellten Auslieferungshindernisse (s. supra E. 4.2) auch im schweizerischen Auslieferungsverfahren gelten sollen, weshalb von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Polen auszugehen wäre, zeigt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Replik auf. Auf welcher Grundlage die schweizerischen Behörden von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen auszugehen hätten, ist vorliegend nicht ersichtlich.”
Einwände wegen angeblich illegal beschaffter Beweismittel sind im Auslieferungsverfahren geltend zu machen; sie werden nach Art. 51 Abs. 1 IRSG nur insoweit geprüft, als hieraus auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung geschlossen werden könnte.
“Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil er erstens mit seiner Gesellschaft eine strategisch wichtige Rolle für die russische Regierung spiele, weil zweitens der Verdacht bestehe, dass die US-Behörden Beweise illegal beschafft hätten, weil drittens der Haftbefehl des District Court of Massachusetts vom 19. März 2021 in Wirklichkeit nicht existiere und weil viertens das Bundesstrafgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Ersatzmassnahmen angeordnet habe. Die angeblich strategische Bedeutung, die der Beschwerdeführer sich selbst und seiner Gesellschaft für die russische Regierung beimisst, reicht allein nicht aus, um einen besonders bedeutenden Fall anzunehmen (vgl. Urteil 1C_356/2016 vom 12. September 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Vorwurf der illegalen Beschaffung von Beweismitteln durch den ersuchenden Staat ist nur insoweit zu prüfen, als auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung geschlossen werden könnte (Art. 51 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]; Urteil 8G.6/1998 vom 25. Februar 1998 E. 3e mit Hinweisen). Dies ist zu verneinen. Das Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zu Recht darauf hingewiesen, er habe die entsprechenden Einwände im Auslieferungsverfahren geltend zu machen. Weiter hat der Antrag der USA auf vorläufige Auslieferungshaft gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6) lediglich anzugeben, dass ein Haftbefehl vorliegt. Der Umstand, dass der Haftbefehl des District Court of Massachusetts vom 19. März 2021, auf den sich der Auslieferungshaftbefehl des BJ stützt, dem Ersuchen nicht beigelegt wurde, führt somit nicht zur Unrechtmässigkeit der Haft. Zudem besteht ein weiterer Haftbefehl desselben District Courts gegen den Beschwerdeführer, datierend vom 6. April 2021, den dieser dem Bundesgericht eigens eingereicht hat. Der angefochtene Entscheid enthält im Übrigen zu dieser Frage keine Ausführungen und der Beschwerdeführer behauptet nicht, diesen angeblichen Mangel vor dem Bundesstrafgericht geltend gemacht zu haben.”
Eine Haftaufhebung nach Art. 51 Abs. 1 IRSG kommt nur ausnahmsweise in Betracht: Voraussetzung ist, dass ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (offensichtliche Unzulässigkeit). Andere Einwände gegen die Auslieferung oder die Begründetheit des Begehrens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen.
“Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer lebt nicht in der Schweiz. Aufgrund seiner Lebensumstände verfügt er in Deutschland über einen gewöhnlichen Aufenthalt, was gemäss dem vorgelegten Beschluss zu einer Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen führt. Inwiefern die im deutschen Auslieferungsverfahren festgestellten Auslieferungshindernisse (s. supra E. 4.2) auch im schweizerischen Auslieferungsverfahren gelten sollen, weshalb von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Polen auszugehen wäre, zeigt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Replik auf. Auf welcher Grundlage die schweizerischen Behörden von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen auszugehen hätten, ist vorliegend nicht ersichtlich.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl.”
Die Rechtsprechung nimmt bei drohenden hohen Freiheitsstrafen regelmässig Fluchtgefahr an; die Auslieferungshaft bleibt daher während des Verfahrens meist aufrechterhalten. Die Gerichte gewichten die staatsvertraglichen Auslieferungspflichten stark und gehen bei der Verneinung der Fluchtgefahr restriktiv vor; eine Entlassung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (z. B. bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG).
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A. sei namentlich wegen Fluchtgefahr erlassen worden; es ausführte, von entscheidender Bedeutung für die Annahme, dass er sich dem Auslieferungsverfahren entziehen könnte, der Umstand sei, dass er in Deutschland eine Restfreiheitsstrafe von knapp unter zwei Jahren verbüssen müsse und ihm aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hof vom 10.”
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A. sei namentlich wegen Fluchtgefahr erlassen worden; es ausführte, von entscheidender Bedeutung für die Annahme, dass er sich dem Auslieferungsverfahren entziehen könnte, der Umstand sei, dass er in Deutschland eine Restfreiheitsstrafe von knapp unter zwei Jahren verbüssen müsse und ihm aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hof vom 10.”
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