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Bei stellvertretender Strafverfolgung ist die Tat nach schweizerischem Recht zu beurteilen, als wäre sie in der Schweiz begangen worden.
“Das Gericht bestimmt die Sanktionen für ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der stellvertretenden Strafverfolgung wird die Tat nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre (Art. 86 Abs. 1 IRSG). Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Die lex-mitior-Regel gilt grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. Art. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK).”
“Das Gericht bestimmt die Sanktionen für ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der stellvertretenden Strafverfolgung wird die Tat nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre (Art. 86 Abs. 1 IRSG). Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Die lex-mitior-Regel gilt grundsätzlich auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. Art. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK).”
Steht ein ausländischer Begehungsort zur Diskussion, beruht die vorinstanzliche Praxis darauf, die schweizerischen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern die insgesamt verhängten Sanktionen nicht schwerer sind als diejenigen nach dem betreffenden ausländischen Recht. Dieses Vorgehen verletzt für sich allein weder Art. 86 IRSG noch Art. 7 Abs. 3 StGB.
“Der Begehungsort (im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB) in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwäscherei und der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen liegt in der Schweiz (vgl. dazu vorangehende E. 5.4 und 6.2). Soweit im Hinblick auf weitere Vorwürfe Taten mit ausländischem Begehungsort zur Diskussion stehen, geht die Vorinstanz mit der Anwendung der schweizerischen Strafbestimmungen - wenn auch implizit, so doch unmissverständlich - davon aus, dass die von ihr verhängten Sanktionen insgesamt nicht schwerer wiegen, als wenn die fraglichen Taten nach dem jeweiligen ausländischen Recht sanktioniert worden wären. Durch dieses Vorgehen allein verletzt sie weder ihre Begründungspflicht (vgl. vorangehende E. 2.2) noch Art. 7 Abs. 3 StGB oder Art. 86 IRSG. Eine materielle Verletzung der genannten Bestimmungen macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend; insbesondere legt er auch nicht ansatzweise dar, hinsichtlich welcher Vorwürfe bei (nach seiner Auffassung) richtiger Rechtsanwendung eine mildere oder gar keine Sanktion angezeigt gewesen wäre. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur zeitlich massgeblichen Fassung von Art. 46 Abs. 1 BankG geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 135 II 384 E. 2.2.1).”
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