Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von BG zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963;BBl 2008 3863). ↩
SR 313.0 . Heute: Art. 14 Abs. 3. ↩
Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
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Die Verrechnungssteuer fällt unter Art. 14 Abs. 4 VStrR. Damit kann Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe in Fällen des qualifizierten Abgabebetrugs hinsichtlich der Verrechnungssteuer sowie anderer indirekter Steuern ermöglichen.
“Betreffend die Rückerstattung der Steuer auf Kapitalerträgen sieht Art. 31 VStG vor, dass die Kantone den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar befriedigen; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen (s. im Einzelnen Zwahlen, VStG-Kommentar, Art. 31 VStG N. 1 ff.). Die Verrechnungssteuer ist zwar mit den Einkommens- und Vermögenssteuern verflochten und die Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung sind namentlich auch auf die Verrechnungssteuer anwendbar (zur Einordnung der Verrechnungssteuer ins Steuersystem s. Bauer-Balmelli/Reich, VStG-Kommentar, Vorbemerkungen N. 50 ff., N. 58 ff. mit einer Übersicht über die Doktrin zur Zuordnung als indirekte oder direkte Steuer). Diese Umstände ändern allerdings nichts daran, dass die Verrechnungssteuer unter Art. 14 Abs. 4 VStrR fällt. Bezüglich der indirekten Steuern inkl. Verrechnungssteuer ermöglicht demnach Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG die Auslieferung in Fällen des qualifizierten Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 4 VStrR (BBl 2014 626). Im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in Art. 61 bzw. 62 VStG geregelte Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung (Übertretungen) subsidiär zu Art. 14 (Leistungs- und Abgabebetrug, s. nachfolgend) bis Art. 16 VStrR ist (Beusch/Malla, VStG-Kommentar, Art. 61 VStG N. 15 und Art. 62 VStG N. 22 ff.). Gemäss Art. 61 lit. c VStG wird wegen Hinterziehung bestraft, sofern nicht Art. 14 VStrR zutrifft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt (zu den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs s. Art. 21 VStG ff.). Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Rückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist, wird, sofern nicht Art.”
“Betreffend die Rückerstattung der Steuer auf Kapitalerträgen sieht Art. 31 VStG vor, dass die Kantone den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar befriedigen; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen (s. im Einzelnen Zwahlen, VStG-Kommentar, Art. 31 VStG N. 1 ff.). Die Verrechnungssteuer ist zwar mit den Einkommens- und Vermögenssteuern verflochten und die Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung sind namentlich auch auf die Verrechnungssteuer anwendbar (zur Einordnung der Verrechnungssteuer ins Steuersystem s. Bauer-Balmelli/Reich, VStG-Kommentar, Vorbemerkungen N. 50 ff., N. 58 ff. mit einer Übersicht über die Doktrin zur Zuordnung als indirekte oder direkte Steuer). Diese Umstände ändern allerdings nichts daran, dass die Verrechnungssteuer unter Art. 14 Abs. 4 VStrR fällt. Bezüglich der indirekten Steuern inkl. Verrechnungssteuer ermöglicht demnach Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG die Auslieferung in Fällen des qualifizierten Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 4 VStrR (BBl 2014 626). Im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in Art. 61 bzw. 62 VStG geregelte Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung (Übertretungen) subsidiär zu Art. 14 (Leistungs- und Abgabebetrug, s. nachfolgend) bis Art. 16 VStrR ist (Beusch/Malla, VStG-Kommentar, Art. 61 VStG N. 15 und Art. 62 VStG N. 22 ff.). Gemäss Art. 61 lit. c VStG wird wegen Hinterziehung bestraft, sofern nicht Art. 14 VStrR zutrifft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt (zu den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs s. Art. 21 VStG ff.). Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Rückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist, wird, sofern nicht Art.”
Soweit es um Abgabebetrug im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls geht, greift der Fiskalvorbehalt nach Art. 3 Abs. 3 IRSG im Verhältnis zu den betreffenden Vertragsstaaten nicht ein; staatsvertragliche Auslieferungsverpflichtungen haben Vorrang.
“Namentlich ist nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe für die qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art. 96 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), welche mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird, die Auslieferung zu gewähren (s. anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.95 vom 25. August 2010 E. 4.3.3; zu den Verweigerungsvoraussetzungen s. Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Stellen die im Auslieferungsersuchen geschilderten Handlungen einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern oder des Zolls dar, sind auch die Auslieferungsvoraussetzungen nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. 63 und Art. 50 Abs. 1 SDÜ ohne weiteres erfüllt (s. zum Ganzen BGE 136 IV 88 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.116 vom 8. Juli 2009 E. 6.5). Angesichts der staatsvertraglichen Auslieferungsverpflichtung kommt der Fiskalvorbehalt von Art. 3 Abs. 3 IRSG im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern oder des Zolls im Verhältnis zu den betreffenden Vertragsstaaten nicht zum Tragen.”
Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG ist die Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen ausgeschlossen. Werden in der Schweiz private oder öffentliche Gläubigerinnen bzw. Gläubiger vorgefunden, sind deren Interessen zu berücksichtigen; eine Bevorzugung des ausländischen Staates gegenüber solchen inländischen Gläubigern darf nicht erfolgen.
“13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergänzend weist es darauf hin, dass es verfehlt wäre, wenn für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil zwei verschiedene Verfahren in der Schweiz angestrebt werden müssten (die akzessorische Rechtshilfe nach Art.”
“13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen. Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private BGE 149 IV 376 S. 390 oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. Das Bundesamt für Justiz (BJ) teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergänzend weist es darauf hin, dass es verfehlt wäre, wenn für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil zwei verschiedene Verfahren in der Schweiz angestrebt werden müssten (die akzessorische Rechtshilfe nach Art.”
Für rein fiskalische Verfahren (insbesondere Fälle, in denen die Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben gerichtet erscheint, z. B. Steuerhinterziehung) wird nach Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren, für die Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder zu Ermittlungen verwendet noch als Beweismittel gebraucht werden; eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes.
“Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).”
“Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).”
Bei Vorbringen, die auf politisch geprägte Taten nach Art. 3 Abs. 1 IRSG abstellen, sind behauptete Mängel des ausländischen Verfahrens glaubhaft zu machen. Abstrakte oder pauschale Behauptungen genügen nicht; die konkreten Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren.
“a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).”
“a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).”
Bei Berufung auf Art. 3 Abs. 1 IRSG genügen blosse oder abstrakte Behauptungen nicht; die geltend gemachten Mängel bzw. das Schutzbedürfnis sind glaubhaft zu machen und im Einzelnen zu präzisieren.
“a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).”
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie für eine strafbare Handlung verlangt wird, die vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Gleich verhält es sich, wenn der ersuchte Staat Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wird, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Überlegungen zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG), die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. c IRSG), das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b und Art. 3 IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein.”
Zur Geltendmachung von Art. 3 IRSG genügt die blosse Behauptung politischer Verfolgung nicht. Die betroffene Person muss glaubhaft darlegen, dass die strafrechtliche Verfolgung tatsächlich politisch motiviert und nicht nur vorgeschoben ist.
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie für eine strafbare Handlung verlangt wird, die vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Gleich verhält es sich, wenn der ersuchte Staat Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wird, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Überlegungen zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG), die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. c IRSG), das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b und Art. 3 IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).”
“Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie für eine strafbare Handlung verlangt wird, die vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Gleich verhält es sich, wenn der ersuchte Staat Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wird, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Überlegungen zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG), die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. c IRSG), das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b und Art. 3 IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).”
Obwohl Art. 3 Abs. 3 IRSG in der Wortwahl eine Kann‑Vorschrift enthält, besteht bei Vorliegen eines qualifizierten Abgabebetrugs eine Pflicht zur Erteilung von Rechtshilfe bzw. zur Auslieferung, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“b kann einem Ersuchen nach allen Teilen des Rechtshilfegesetzes – und im Unterschied zu lit. a damit auch einem Auslieferungsersuchen – entsprochen werden, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 VStrR Gegenstand des Verfahrens ist (zur Einführung der am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Auslieferungsverpflichtung, zunächst beschränkt auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr und somit auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, die Zollabgaben und die besonderen Verbrauchsabgaben im grenzüberschreitenden Kontext, durch Anpassung von Art. 3 Abs. 3 IRSG [mit Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière] im Zusammenhang mit der Einführung des Tatbestands des bandenmässigen Schmuggels und Aufnahme des qualifizierten Leistungs- und Abgabebetrugs als Art. 14 Abs. 4 ins VStrR, s. BBl 2007 6269, 6278 ff., 6293 ff.; zu der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausweitung dieser Auslieferungsverpflichtung [s. nachfolgend E. 4.2.4] mit Revision von Art. 14 Abs. 4 VStrR ohne Änderung von Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG s. BBl 2014 605, 624-626). Auch hier besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Auslieferung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (s.o).”
“197, unter Hinweis auf BGE 115 IV 373 E. 8 S. 376): Gemäss lit. a kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Rechtshilfegesetzes (vom Gesetz als «andere Rechtshilfe» bezeichnet) entsprochen werden, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist. Diesfalls besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Nach lit. b kann einem Ersuchen nach allen Teilen des Rechtshilfegesetzes – und im Unterschied zu lit. a damit auch einem Auslieferungsersuchen – entsprochen werden, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 VStrR Gegenstand des Verfahrens ist (zur Einführung der am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Auslieferungsverpflichtung, zunächst beschränkt auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr und somit auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, die Zollabgaben und die besonderen Verbrauchsabgaben im grenzüberschreitenden Kontext, durch Anpassung von Art. 3 Abs. 3 IRSG [mit Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière] im Zusammenhang mit der Einführung des Tatbestands des bandenmässigen Schmuggels und Aufnahme des qualifizierten Leistungs- und Abgabebetrugs als Art. 14 Abs. 4 ins VStrR, s. BBl 2007 6269, 6278 ff., 6293 ff.; zu der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausweitung dieser Auslieferungsverpflichtung [s. nachfolgend E. 4.2.4] mit Revision von Art. 14 Abs. 4 VStrR ohne Änderung von Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG s. BBl 2014 605, 624-626). Auch hier besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Auslieferung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (s.o).”
Für rein fiskalisch motivierte Verfahren — namentlich solche, die auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheinen — wird in der Regel keine Rechtshilfe gewährt. Zudem dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, für die Rechtshilfe nicht zulässig ist, grundsätzlich weder für Ermittlungen noch als Beweismittel verwendet werden; eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes.
“Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).”
“Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben (Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.1). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG).”
Bei Fiskaldelikten sind an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen. Die ersuchende Behörde muss hinreichende Verdachtsmomente darlegen, insbesondere zur Arglist des Beschuldigten, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Ziel ist es, zu verhindern, dass unter dem Vorwand behaupteten Abgabebetrugs Beweiserhebungen für andere, nach Art. 3 Abs. 3 IRSG nicht unterstützungspflichtige Fiskaldelikte erlangt werden. Diese Grundsätze gelten auch im Auslieferungsverfahren.
“Auch im Bereich der Fiskalität gilt der Grundsatz, wonach der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung im Ersuchen soweit gebunden ist, als sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Liegt nach schweizerischem Recht kein gemeinrechtlicher Betrug, sondern ein (qualifizierter) Abgabebetrug vor, sind an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen und es müssen hinreichende Verdachtsmomente für den im Ersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Insbesondere ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Es ist Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. Damit soll im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b). Diese erhöhten Anforderungen gelten auch im Auslieferungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.31/2005 vom 9. März 2005 E. 4.2.1).”
“Auch im Bereich der Fiskalität gilt der Grundsatz, wonach der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung im Ersuchen soweit gebunden ist, als sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Liegt nach schweizerischem Recht kein gemeinrechtlicher Betrug, sondern ein (qualifizierter) Abgabebetrug vor, sind an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen und es müssen hinreichende Verdachtsmomente für den im Ersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Insbesondere ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Es ist Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. Damit soll im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b). Diese erhöhten Anforderungen gelten auch im Auslieferungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.31/2005 vom 9. März 2005 E. 4.2.1).”