Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
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Im Rechtshilfeverkehr genügt bei Verdacht auf Geldwäscherei in der Regel eine allgemeinere Beschreibung der mutmasslichen Vortat. Es ist ausreichend, wenn das Ersuchen geldwäschereitypische Handlungen schildert, insbesondere soweit über die Tat noch keine detaillierten Kenntnisse vorliegen.
“Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangen Vortaten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_721/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.6; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; Engler, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Beschaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar.”
Das Auslieferungsersuchen muss Handlungen, Zeit, Ort und die rechtliche Würdigung — unter Bezug auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen — so genau wie möglich darlegen, damit die schweizerischen Behörden prüfen können, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat, für die Beidseitigkeit der Strafbarkeit und für die Verjährung vorliegen. Das Rechtshilfegericht ist grundsätzlich an die im Ersuchen dargestellten Tatsachen gebunden und hat weder Tat‑ noch Schuldfragen zu prüfen noch grundsätzlich eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Sachverhaltsdarstellung offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, die sie sofort entkräften.
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Aus-lieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat das Rechtshilfegericht jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E.”
Das Rechtshilfeersuchen muss hinreichende Sachverhaltsangaben enthalten—insbesondere Gegenstand und Grund des Ersuchens, die bezeichneten strafbaren Handlungen sowie eine Darstellung des Sachverhalts (z. B. Zeitraum und beteiligte Personen)—sodass die Schweizer Behörden die doppelte Strafbarkeit, die Rechtshilfefähigkeit der Taten und die Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes prüfen können.
“Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beilagen seien von den brasilianischen Behörden nicht übermittelt worden, seien aber zur Ermittlung des Sachverhalts ohnehin nicht notwendig. Letzterer ergebe sich hinreichend aus dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020, welches die Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens gemäss Art. 28 IRSG (SR 351.1) und Art 24 des Vertrages vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasiliens über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81) erfülle. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen hätten es den Schweizer Behörden ermöglicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dem Ersuchen liesse sich der Gegenstand und Grund entnehmen, es bezeichne die strafbaren Handlungen und enthalte eine Darstellung des Sachverhalts. Es werde ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen seien. Diese Angaben hätte die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen rechtshilfefähige Delikte darstellen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei, ermöglicht (vgl. E. 6.2 f. des angefochtenen Entscheids).”
“Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beilagen seien von den brasilianischen Behörden nicht übermittelt worden, seien aber zur Ermittlung des Sachverhalts ohnehin nicht notwendig. Letzterer ergebe sich hinreichend aus dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020, welches die Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens gemäss Art. 28 IRSG (SR 351.1) und Art 24 des Vertrages vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasiliens über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81) erfülle. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen hätten es den Schweizer Behörden ermöglicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dem Ersuchen liesse sich der Gegenstand und Grund entnehmen, es bezeichne die strafbaren Handlungen und enthalte eine Darstellung des Sachverhalts. Es werde ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen seien. Diese Angaben hätte die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen rechtshilfefähige Delikte darstellen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei, ermöglicht (vgl. E. 6.2 f. des angefochtenen Entscheids).”
Das Ersuchen muss den Sachverhalt so darstellen, dass die Schweizer Behörden prüfen können, ob die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung gehören hierzu insbesondere Angaben zum Tatzeitraum, zu den beteiligten Personen sowie eine Beschreibung des Gegenstands und des tatsächlichen Geschehens, aus denen sich Art und Umfang der mutmasslichen Straftaten entnehmen lassen.
“Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beilagen seien von den brasilianischen Behörden nicht übermittelt worden, seien aber zur Ermittlung des Sachverhalts ohnehin nicht notwendig. Letzterer ergebe sich hinreichend aus dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020, welches die Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens gemäss Art. 28 IRSG (SR 351.1) und Art 24 des Vertrages vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasiliens über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81) erfülle. Die Angaben im Rechtshilfeersuchen hätten es den Schweizer Behörden ermöglicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dem Ersuchen liesse sich der Gegenstand und Grund entnehmen, es bezeichne die strafbaren Handlungen und enthalte eine Darstellung des Sachverhalts. Es werde ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an brasilianische Funktionäre geflossen seien. Diese Angaben hätte die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen rechtshilfefähige Delikte darstellen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei, ermöglicht (vgl. E. 6.2 f. des angefochtenen Entscheids).”
Bei der Prüfung auf offensichtliche Mängel im Sinne von Art. 28 IRSG ist auf das Auslieferungsersuchen und seine Beilagen abzustellen. Auf sonstige vom Beschwerdeführer eingereichte externe Unterlagen kommt es grundsätzlich nicht an; eine Beweiswürdigung ausserhalb des Ersuchens hat der Rechtshilferichter nicht vorzunehmen. Ein offensichtlicher Mangel ist nur dann anzunehmen, wenn er sich aus dem Ersuchen selbst oder seinen Beilagen ergibt.
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, kann die ersuchte Behörde von der ersuchenden Behörde ergänzende Auskünfte oder Unterlagen verlangen (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Die Rechtsprechung verweist diesbezüglich insbesondere auf den Auslieferungsverkehr hinsichtlich Fiskaldelikten und zieht dabei auch Art. 13 EAUe heran.
“Solche Umstände liegen, wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, indes hier nicht vor. Bei dieser Ausgangslage ist in auslieferungsrechtlicher Hinsicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Präsentation des Sachverhaltsvorwurfs durch die ersuchende Behörde auf eine Weise, welche es der ersuchten Behörde die Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand erlauben soll, nicht zu beanstanden, selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll. Vielmehr entspricht dies einer allgemeinen Notwendigkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr. Wie einleitend erläutert (s. supra E. 6.3), ist es im Auslieferungsverkehr mit der Schweiz namentlich betreffend Fiskaldelikte Sache der um Auslieferung ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die Möglichkeit der ersuchenden Behörde hinzuweisen, ergänzende Auskünfte bei der ersuchten Behörde einzuholen, soweit das Ersuchen nicht den formellen Anforderungen entspricht (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Hervorzuheben ist insbesondere Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen ersucht, wenn sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund des EAUe als unzureichend erweisen. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in welchen die ersuchende Behörde einen Sachverhaltsvorwurf zwecks Gewährung einer Auslieferung von Grund auf konstruiert oder diesen vorschiebt. Davon kann vorliegend keine Rede sein.”
“Solche Umstände liegen, wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, indes hier nicht vor. Bei dieser Ausgangslage ist in auslieferungsrechtlicher Hinsicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Präsentation des Sachverhaltsvorwurfs durch die ersuchende Behörde auf eine Weise, welche es der ersuchten Behörde die Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand erlauben soll, nicht zu beanstanden, selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll. Vielmehr entspricht dies einer allgemeinen Notwendigkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr. Wie einleitend erläutert (s. supra E. 6.3), ist es im Auslieferungsverkehr mit der Schweiz namentlich betreffend Fiskaldelikte Sache der um Auslieferung ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die Möglichkeit der ersuchenden Behörde hinzuweisen, ergänzende Auskünfte bei der ersuchten Behörde einzuholen, soweit das Ersuchen nicht den formellen Anforderungen entspricht (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Hervorzuheben ist insbesondere Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen ersucht, wenn sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund des EAUe als unzureichend erweisen. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in welchen die ersuchende Behörde einen Sachverhaltsvorwurf zwecks Gewährung einer Auslieferung von Grund auf konstruiert oder diesen vorschiebt. Davon kann vorliegend keine Rede sein.”
Ein Anspruch auf Übersetzung besteht, wenn das Ersuchen und seine Beilagen aufgrund staatsvertraglicher Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staates eingereicht werden und diese Sprache von der verfolgten Person oder ihrer Rechtsvertretung nicht verstanden wird. Von in der internationalen Rechtshilfe tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten können zumindest passive Kenntnisse der schweizerischen Amtssprachen erwartet werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, Online-Übersetzungsprogramme zu nutzen; verbleiben ausnahmsweise entscheidrelevante Unklarheiten bei spezifischen Fachtermini, können diese in der Stellungnahme zum Ersuchen thematisiert und von der Rechtshilfebehörde geklärt werden.
“2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, in BGE 140 II 194 nicht publizierte E. 4.2; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Heutzutage besteht zudem die Möglichkeit, die Hilfe eines Online-Übersetzungsprogramms in Anspruch zu nehmen. Sollten Zweifel zur Bedeutung gewisser, spezifisch in Italien üblicher Rechtstermini verbleiben, können diese (sofern ausnahmsweise entscheidrelevant) in der Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen thematisiert und von der Rechtshilfebehörde geklärt werden.”
“2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, in BGE 140 II 194 nicht publizierte E. 4.2; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Heutzutage besteht zudem die Möglichkeit, die Hilfe eines Online-Übersetzungsprogramms in Anspruch zu nehmen. Sollten Zweifel zur Bedeutung gewisser, spezifisch in Italien üblicher Rechtstermini verbleiben, können diese (sofern ausnahmsweise entscheidrelevant) in der Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen thematisiert und von der Rechtshilfebehörde geklärt werden.”
Für die Prüfung der Auslieferungsfähigkeit genügt im Regelfall die im ersuchenden Schreiben (einschliesslich Ergänzungen und Beilagen) enthaltene Sachverhaltsdarstellung. Diese sollte Zeit, Ort und eine rechtliche Würdigung unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen enthalten. Der Rechtshilferichter ist an die Darstellung im Ersuchen gebunden und hat keine Tat- oder Schuldfragen zu prüfen bzw. grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen, solange die Darstellung nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet ist.
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
“Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E.”
Bei der formellen Prüfung nach Art. 28 IRSG ist primär auf das Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen abzustellen. Auf behauptete Widersprüche oder Mängel kommt es nur an, soweit sie sich aus dem Ersuchen selbst oder aus seinen Beilagen ergeben; auf nachgereichte oder sonstige externe Unterlagen ist für die formelle Beurteilung grundsätzlich nicht abzustellen.
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”
“Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu belegen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beilagen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exemplarisch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten geleistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft.”