Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
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Bei Einvernahmen im Rechtshilfeverfahren ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen (tauglich, erforderlich, massvoll). Die einvernommene Person kann von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen; die Behörden haben dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre gegen das Interesse an der ausländischen Strafuntersuchung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen. Damit erscheinen die in der Schweiz einvernommenen Personen als ausreichend geschützt.
“Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hi-naus—gehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Die einvernommene Person kann im Rechtshilfeverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und darlegen, welche Aussagen sie im Wissen um die ausländische Strafverfolgung nicht gemacht hätte. Die Rechtshilfebehörden haben das Interesse am Schutz der Privatsphäre abzuwägen gegenüber dem Interesse an der ausländischen Strafuntersuchung und zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Damit erscheinen die in der Schweiz einvernommenen Personen als zureichend geschützt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4, Stellung als Beschuldigter auch im Ausland; 1C_55/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.2, Einvernahmen der gleichen Person als Auskunftsperson und Beschuldigter).”
“Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hi-naus—gehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Die einvernommene Person kann im Rechtshilfeverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und darlegen, welche Aussagen sie im Wissen um die ausländische Strafverfolgung nicht gemacht hätte. Die Rechtshilfebehörden haben das Interesse am Schutz der Privatsphäre abzuwägen gegenüber dem Interesse an der ausländischen Strafuntersuchung und zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Damit erscheinen die in der Schweiz einvernommenen Personen als zureichend geschützt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4, Stellung als Beschuldigter auch im Ausland; 1C_55/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.2, Einvernahmen der gleichen Person als Auskunftsperson und Beschuldigter).”
Einvernahmen von Personen, die sich im Ausland aufhalten, haben nach Art. 63 Abs. 2 IRSG grundsätzlich auf dem formellen Rechtshilfeweg stattzufinden; die Behörden dürfen eine solche Einvernahme nur unter Mitwirkung und mit Zustimmung des aufnehmenden Staates vornehmen und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen.
“Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf dem Rechtshilfeweg stattzufinden.”
“Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf dem Rechtshilfeweg stattzufinden.”
Nach der in BGE 147 IV 518 beurteilten Konstellation sind Straferkenntnisse gegenüber im Ausland wohnhaften Personen nicht durch einfache direkte Auslandszustellung oder durch eine Zustellfiktion zu eröffnen, soweit dadurch eine Einsprachefrist ausgelöst würde; in diesem Fall ist die Eröffnung auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen. Formulierungen, die dies als generellen Vorrang ohne Bezug auf die verfassungs‑ und völkerrechtlichen Grenzen behaupten, wären über die genannte Rechtsprechung hinausgehend.
“Regeste Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).”
Bei einem reinen Beweisersuchen liegt regelmässig Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und damit sonstige („kleine“) Rechtshilfe vor. Soweit kein Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung gestellt wird, kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht.
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
Ärztliche Berichte, die im Rahmen von Zwangsmassnahmen erstellt wurden, sind als Rechtshilfeleistungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG anzusehen und dem ersuchenden Staat übermittelbar. Personen, denen eine derartige Zwangsmassnahme auferlegt wurde, sind durch die Herausgabe des Berichts nach den dargelegten Erwägungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt und zur Beschwerde legitimiert.
“Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangsmassnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.”
“Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangsmassnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.”