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Der von der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz gerichtete Antrag stellt nach der Rechtsprechung und Kommentarliteratur keine anfechtbare Verfügung dar, sondern einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme. Beschwerdefähig ist demgegenüber die darauf folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder, sofern eine solche nicht ergeht, das schweizerische Ersuchen selbst.
“Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden.”
“IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
“IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
Der Antrag der kantonalen Strafbehörde an das Bundesamt für Justiz nach Art. 91 IRSG ist keine anfechtbare Verfügung, sondern stellt nach h. L. und Rspr. lediglich einen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar. Beschwerdefähig ist vielmehr die darauf folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder, sofern eine solche nicht ergeht, das schweizerische Ersuchen selbst.
“Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
“Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden.”
Beschwerdebefugt ist nach der Rechtsprechung lediglich die verfolgte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Drittbetroffene, namentlich die Privatklägerschaft, sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Eine Verpflichtung, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören, besteht nicht.
“Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
“Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden.”
Beschwerdebefugt kommt nach der Rechtsprechung und Literatur regelmässig nur der verfolgten Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu; Drittbetroffene, namentlich die Privatklägerschaft, sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Es mag Konstellationen geben, in denen eine vorgängige Anhörung der Privatklägerschaft sachgerecht erscheint; eine allgemeine Verpflichtung zur Anhörung vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz besteht jedoch nicht.
“Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden.”
“IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
“IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
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