SR 311.0 ↩
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Die Bank ist nach der in der Quelle genannten Rechtsprechung aufgrund des Vertrags mit dem Kunden grundsätzlich verpflichtet, den Kontoinhaber über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und die damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die Behörde dies nicht ausdrücklich nach Art. 292 StGB untersagt hat. Kann die Bank wegen fehlender gültiger Adresse oder sonstiger Umstände nicht oder nicht rechtzeitig informieren, ist dies dem Kontoinhaber zugerechnet; daraus folgt nach der angegebenen Entscheidung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
“9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; s. auch Zimmermann, a.a.O., N. 484 S. 522 ff.). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000 E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.”
Haben Berechtigte im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, können Verfügungen (insbesondere in Verfahren betreffend Bankunterlagen) der Bank zugestellt werden. Nach Aufhebung eines Mitteilungsverbots ist die Bank gestützt auf Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt — und im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses häufig verpflichtet —, die betroffene Kontoinhaberin über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und die damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat. Soweit die Bank den Kontoinhaber nach Aufhebung des Mitteilungsverbots nicht rechtzeitig informiert haben sollte oder mangels gültiger Adresse nicht informieren konnte, ist dies nach der zitierten Rechtsprechung vom Kontoinhaber zu vertreten, sodass darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist.
“Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin in Deutschland ihren Sitz hat und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurden alle Rechtshilfeverfügungen zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Nach Aufhebung des Mitteilungsverbots (s. supra lit. D) war die Bank im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Soweit die Bank nach Aufhebung des Mitteilungsverbots die Kontoinhaberin nicht rechtzeitig über die Rechtshilfeverfügungen informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von der Kontoinhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde wäre damit nicht auszumachen gewesen.”
“9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; s. auch Zimmermann, a.a.O., N. 484 S. 522 ff.). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000 E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.”
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