Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
3 commentaries
Die Schweiz verknüpft die Auslieferung wegen gemeinrechtlicher Delikte mit einem Spezialitätsvorbehalt. Dieser soll jede nachträgliche oder indirekte Verwertung für politische Straftaten ausschliessen und gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an Drittstaaten. In den zugrunde liegenden Entscheiden lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die USA den Grundsatz der Spezialität verletzt hätten.
“Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen oder nationalen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 4.4; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der US‑amerikanischen Justiz fehlen. Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 16 Ziff. 1 AVUS und Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann, a.a.O., N. 360; zum Ganzen BGE 142 IV 175 E. 4.8.4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen könnten, sind nicht auszumachen.”
Wenn der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet, sind mit der Auslieferung nach Art. 38 IRSG keine Spezialitätswirkungen verbunden. Verzichten sie nicht, besteht hingegen ein Spezialitätsvorbehalt, sodass mit der Auslieferung Spezialitätswirkungen eintreten.
“» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-01-01-04-0001). A.8 Am 18. Oktober 2022 wurde B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. September 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.). B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 aufgrund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). A.9 Am 21. Oktober 2022 wurde A. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. September 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02-0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Oktober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum 4. Oktober 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zur Übergabe an die Schweiz in Auslieferungshaft (BA-06-02-0021 f.). Da A. auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete und auch das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg keinen diesbezüglichen Vorbehalt anbrachte, sind mit der Auslieferung an die Schweiz keine Spezialitätswirkungen verbunden (BA-06-02-0016 ff.”
“» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-01-01-04-0001). A.8 Am 18. Oktober 2022 wurde B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. September 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.). B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 aufgrund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). A.9 Am 21. Oktober 2022 wurde A. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. September 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02-0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Oktober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum 4. Oktober 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zur Übergabe an die Schweiz in Auslieferungshaft (BA-06-02-0021 f.). Da A. auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete und auch das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg keinen diesbezüglichen Vorbehalt anbrachte, sind mit der Auslieferung an die Schweiz keine Spezialitätswirkungen verbunden (BA-06-02-0016 ff.”
Bei Auslieferungen in die USA wird routinemässig ein Spezialitätsvorbehalt vereinbart. Die Schweiz verbindet die Bewilligung der Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem solchen Vorbehalt, der auch eine allfällige Weiterauslieferung an Drittstaaten einschränkt. Aus den Entscheidungsgründen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen würden.
“b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen oder nationalen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 4.4; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der US‑amerikanischen Justiz fehlen. Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 16 Ziff. 1 AVUS und Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann, a.a.O., N. 360; zum Ganzen BGE 142 IV 175 E. 4.8.4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen könnten, sind nicht auszumachen.”
“b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen oder nationalen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 4.4; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der US‑amerikanischen Justiz fehlen. Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 16 Ziff. 1 AVUS und Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann, a.a.O., N. 360; zum Ganzen BGE 142 IV 175 E. 4.8.4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen könnten, sind nicht auszumachen.”
“b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen oder nationalen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 4.4; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der US‑amerikanischen Justiz fehlen. Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 16 Ziff. 1 AVUS und Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. Garré, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 IRSG N. 7; Zimmermann, a.a.O., N. 360; zum Ganzen BGE 142 IV 175 E. 4.8.4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen könnten, sind nicht auszumachen.”