Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht. Soweit sie nicht ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden.
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Im Exequaturverfahren ist die Kammer auf die angefochtenen Punkte beschränkt und an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende ausländische Entscheid beruht. Nicht angefochtene Feststellungen sind verbindlich. Eine materiell-strafrechtliche Nachprüfung des ausländischen rechtskräftigen Urteils (insbesondere Tat- und Schuldfragen sowie Beweiswürdigung) findet im Rahmen des Verfahrens nicht statt.
“Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat vorliegend von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sie kann das vorinstanzliche Urteil in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach Schweizerischem Recht ist sie jedoch – wie bereits die Vorinstanz – an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht (Art. 97 IRSG). Die Berufungsführerin hat das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten (vgl. pag. 47), weshalb durch die Kammer die teilweise Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts C.________, D.________, vom 5. Oktober 2018 gegen die Berufungsführerin (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Entscheid, dass die dem Schweizerischen Strafrahmen angepasste Freiheitsstrafe von einem Jahr in der Schweiz zu vollziehen sei (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen sind. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Instanz (Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Voraussetzungen der Vollstreckung von Strafentscheiden”
“2 EMRK) fliessenden "in dubio pro reo"-Regel zugrunde liegt (vgl. ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 20 zu Art. 94 IRSG). Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
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