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Nach Art. 64 IRSG sind die schweizerischen Rechtshilfebehörden grundsätzlich nicht verpflichtet, die Strafbarkeit der im Ersuchen geschilderten Handlungen nach dem Recht des ersuchenden Staates zu überprüfen. Eine Kontrolle des Vorliegens ausländischer Straftatbestände erfolgt nur in Ausnahmefällen, namentlich bei offensichtlich missbräuchlichen Ersuchen (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung und Kommentare).
“Daran hätten auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen nichts geändert. Diese betrafen in erster Linie Tat- und Schuldfragen, die vom Schweizer Rechtshilferichter nicht zu prüfen sind, da das Ersuchen weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthielt und deshalb für den Rechtshilferichter grundsätzlich bindend gewesen wäre (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 10, S. 7), bekräftigen die im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen, dass die in Kasachstan geführten Strafuntersuchungen komplex und äusserst umfangreich sind. Jedenfalls hätten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel die Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen nicht ohne Weiteres entkräften können. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, angeblich fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates betrifft, ist festzuhalten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden durch Art. 64 IRSG unter Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen nicht zu deren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; s.a. Heimgartner, Basler Kommentar, 2015, Art. 64 IRSG N. 15).”
“2), che la sentenza impugnata su questo punto sarebbe carente nella motivazione o che la CRP, non esaminando dette censure, sarebbe incorsa in un diniego formale di giustizia (DTF 144 II 184 consid. 3.1; 142 II 154 consid. 4.2; sentenza 1B_579/2020 del 3 febbraio 2021 consid. 3). Al riguardo la CRP si è limitata a osservare che in applicazione del principio della doppia punibilità (art. 64 cpv. 1 AIMP; DTF 145 IV 294 consid. 2.2; 124 II 184 consid. 4b/cc), eccetto il caso di abuso, da essa palesemente non ritenuto nella fattispecie e nemmeno ipotizzato nel ricorso, non spetta di massima al giudice svizzero dell'assistenza esaminare la punibilità dei reati indicati nella rogatoria secondo il diritto estero. L'assistenza può infatti essere rifiutata soltanto qualora lo Stato richiedente abbia ammesso in maniera arbitraria la propria competenza, fattispecie non realizzata in concreto (DTF 142 IV 250 consid. 6.2; 122 II 134 consid. 7b; sentenza 1C_721/2020 del 20 gennaio 2021 consid. 2.3 e 2.4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5a ed. 2019, n. 584 pag. 626; STEFAN HEIMGARTNER, in; BSK, Internationales Strafrecht, 2015, n. 14 e 15 ad art. 64 IRSG). In effetti, per la maggior parte dei reati indicati nella rogatoria la competenza repressiva dello Stato estero è pacifica, e le ricorrenti non contestano che nel diritto svizzero i fatti non potrebbero essere sussunti a quelli di falsità in documenti e truffa in materia fiscale. Nel caso in esame non si impone quindi un intervento del Tribunale federale. Le generiche critiche inerenti a pretese violazioni dei principi della proporzionalità e dell'utilità potenziale, nonché del divieto di un'inammissibile ricerca indiscriminata di prove, non dimostrano che al riguardo la CRP si sarebbe scostata dalla costante prassi. 3. Ne segue che il ricorso è inammissibile. Le spese seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). L'emanazione del presente giudizio rende priva d'oggetto la domanda d'effetto sospensivo, inutilmente prolissa e superflua, visto ch'esso è dato, notoriamente, per legge (art. 103 cpv. 2 lett. c LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Il ricorso è inammissibile.”
“2), che la sentenza impugnata su questo punto sarebbe carente nella motivazione o che la CRP, non esaminando dette censure, sarebbe incorsa in un diniego formale di giustizia (DTF 144 II 184 consid. 3.1; 142 II 154 consid. 4.2; sentenza 1B_579/2020 del 3 febbraio 2021 consid. 3). Al riguardo la CRP si è limitata a osservare che in applicazione del principio della doppia punibilità (art. 64 cpv. 1 AIMP; DTF 145 IV 294 consid. 2.2; 124 II 184 consid. 4b/cc), eccetto il caso di abuso, da essa palesemente non ritenuto nella fattispecie e nemmeno ipotizzato nel ricorso, non spetta di massima al giudice svizzero dell'assistenza esaminare la punibilità dei reati indicati nella rogatoria secondo il diritto estero. L'assistenza può infatti essere rifiutata soltanto qualora lo Stato richiedente abbia ammesso in maniera arbitraria la propria competenza, fattispecie non realizzata in concreto (DTF 142 IV 250 consid. 6.2; 122 II 134 consid. 7b; sentenza 1C_721/2020 del 20 gennaio 2021 consid. 2.3 e 2.4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5a ed. 2019, n. 584 pag. 626; STEFAN HEIMGARTNER, in; BSK, Internationales Strafrecht, 2015, n. 14 e 15 ad art. 64 IRSG). In effetti, per la maggior parte dei reati indicati nella rogatoria la competenza repressiva dello Stato estero è pacifica, e il ricorrente non contesta che nel diritto svizzero i fatti non potrebbero essere sussunti a quelli di falsità in documenti e truffa in materia fiscale. Nel caso in esame non si impone quindi un intervento del Tribunale federale. Le generiche critiche inerenti a pretese violazioni dei principi della proporzionalità e dell'utilità potenziale, nonché del divieto di un'inammissibile ricerca indiscriminata di prove, non dimostrano che al riguardo la CRP si sarebbe scostata dalla costante prassi. 3. Ne segue che il ricorso è inammissibile. Le spese seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1 LTF). L'emanazione del presente giudizio rende priva d'oggetto la domanda d'effetto sospensivo, inutilmente prolissa e superflua, visto ch'esso è dato, notoriamente, per legge (art. 103 cpv. 2 lett. c LTF). Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia: 1. Il ricorso è inammissibile.”
Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte ausländische Sachverhalt so zu subsumieren, als hätte die Schweiz wegen desselben oder eines analogen Tatbestands ein Strafverfahren eingeleitet. Zu prüfen ist demnach, ob der im Ersuchen beschriebene Sachverhalt — gegebenenfalls in ergänzter, genügend konkreter Form — die objektiven Merkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt. Die Strafnormen der beiden Staaten müssen nicht identisch sein.
“Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S.”
“Gemäss Art. 5 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 IB 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhaltsbeschrieb im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret ist, damit eine Subsumtion des vorgeworfenen Tatverhaltens unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.”
Bei Korruptionsvorwürfen kann für die Beurteilung von Art. 64 Abs. 1 IRSG die beidseitige Strafbarkeit prima facie bejaht werden, wenn die im Ersuchen geschilderten Handlungen den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) oder der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) nach schweizerischem Recht erfüllen. Dies kann auch dann gelten, wenn die ausländische Amtsträgereigenschaft strittig ist. Die Verhältnismässigkeit der Herausgabe von Unterlagen ist zu prüfen. Behauptungen über politische Motivation oder Verstösse gegen das Spezialitätsprinzip sind nur zu berücksichtigen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte bestehen (im geprüften Fall waren die Beschwerdeführerinnen nicht als Beschuldigte legitimiert, ein politisches Motiv geltend zu machen, und es lagen keine Hinweise auf Verletzungen des Spezialitätsprinzips vor).
“organisierte, wobei letztendlich der die Beschwerdeführerinnen kontrollierende J.________ davon begünstigt worden sei. Es gebe Hinweise darauf, dass C.________ für seine Mitwirkung an der Steuerrückerstattung Gelder erhalten habe, die von den Konten der Beschwerdeführerinnen über solche von J.________ kontrollierten Gesellschaften an die K.________ Limited gelangt seien. Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind.”
“organisierte, wobei letztendlich der die Beschwerdeführerinnen kontrollierende J.________ davon begünstigt worden sei. Es gebe Hinweise darauf, dass C.________ für seine Mitwirkung an der Steuerrückerstattung Gelder erhalten habe, die von den Konten der Beschwerdeführerinnen über solche von J.________ kontrollierten Gesellschaften an die K.________ Limited gelangt seien. Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind.”
Bei akzessorischer Rechtshilfe ist anhand der im Ersuchen dargestellten Tatsachen zu prüfen, ob die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes erfüllt. Die Prüfung stützt sich auf die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen.
“Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.”
“Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.”
Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme nach Art. 64 Abs. 1 IRSG unterziehen musste, gilt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG als persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen. Das Kriterium des schutzwürdigen Interesses hat für solche unmittelbar Betroffenen grundsätzlich keine eigenständige zusätzliche Tragweite; es kann jedoch in Einzelfällen dennoch verlangt werden.
“Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme (Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.) unterziehen musste (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 9a IRSV, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 mit Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.2), ist im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3; zum Ganzen TPF 2020 180 E. 4.4.2).”
“Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme (Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.) unterziehen musste (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 9a IRSV, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 mit Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.2), ist im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3). Das Kriterium des schutzwürdigen Interesses hat keine zusätzliche selbständige Tragweite, wenn ein von Rechtshilfemassnahmen (etwa Beschlagnahmungen) direkt Betroffener Beschwerde führen will (BGE 137 IV 134 E. 5.1.2). Diese Person ist damit zumeist mehr als andere in einem wichtigen Interesse betroffen (vgl. zum schutzwürdigen Interesse die folgende Erwägung 4.5). Allenfalls kann trotz persönlich und direkter Betroffenheit von Zwangsmassnahmen zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse für die Beschwerdelegitimation erforderlich sein – v.”
“Wer sich im Rechtshilfeverfahren einer Zwangsmassnahme (Art. 64 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.) unterziehen musste (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 9a IRSV, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 7. Februar 2017 E. 1.5.2 mit Urteil des Bundesgerichts 1C_607/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.2), ist im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3). Das Kriterium des schutzwürdigen Interesses hat keine zusätzliche selbständige Tragweite, wenn ein von Rechtshilfemassnahmen (etwa Beschlagnahmungen) direkt Betroffener Beschwerde führen will (BGE 137 IV 134 E. 5.1.2). Diese Person ist damit zumeist mehr als andere in einem wichtigen Interesse betroffen (vgl. zum schutzwürdigen Interesse die folgende Erwägung 4.5). Allenfalls kann trotz persönlich und direkter Betroffenheit von Zwangsmassnahmen zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse für die Beschwerdelegitimation erforderlich sein – v.”
Bei Rechtshilfe nach Art. 64 IRSG ist der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht zu subsumieren. Die Prüfung ist eine prima‑facie‑Prüfung; das Verhalten ist so zu beurteilen, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte.
“Demnach genügt es im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen, dass das inkriminierte Verhalten die strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt und auch am Begehungsort strafbar ist, ohne dass es auch auf die spezifischen Schuldvoraussetzungen oder den Bemessungsrahmen ankäme (sog. konkrete doppelte Strafbarkeit). Mit Blick auf die Anwendbarkeit von Art. 7 StGB hat das Bundesgericht offengelassen, ob abstrakte oder konkrete doppelte Strafbarkeit verlangt ist. Es hat aber darauf hingewiesen, dass es das Prinzip der doppelten Strafbarkeit eher weit auslegt, wenn es um die Durchsetzung schweizerischer Hoheitsinteressen geht (vgl. Urteil 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.5.6; vgl. auch BGE 136 IV 179 E. 2; Urteil 6B_251/2021 vom 12. November 2021 E. 1.1). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 147 II 432 E. 2.2; 142 IV 175 E. 5.5; 250 E. 5.2; 110 Ib 173 E. 5; je mit Hinweisen; Urteil 1C_228/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.3; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 7 zu Art. 64 IRSG). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 124 II 184 E. 4b/cc; je mit Hinweisen). Das inländische Gericht berücksichtigt bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit fremdes Strafrecht. Es hat dieses von Amtes wegen zu handhaben; die beschuldigte Person trifft keine Beweislast (Urteil 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.4.3). Dabei haben die gefestigten ausländischen Ergebnisse der Auslegung und Regeln zur Handhabung des Ermessens bindenden Charakter (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 37 zu Vor Art. 3 StGB). Ob die Tat nach ausländischem Recht strafbar ist und ob dieses milder ist, beurteilt sich nach diesem Recht. Das Bundesgericht behandelt die Frage als Element des Sachverhalts, welchen es nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 11 zu Art. 7 StGB; mit Hinweis auf BGE 104 IV 87).”
“Ebenso wenig verlangt die vorfrageweise Prüfung der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und hiesiger Gerichtsbarkeit nach Art. 7 StPO eine umfassende Prüfung ausländischen Rechts, wie die Vorinstanz argumentiert. Auch ihr Argument, wonach es im Rechtshilferecht noch nicht möglich sei, Normidentität vorauszusetzen, weil nur eine summarische Prüfung des inkriminierten Verhaltens vorgenommen werde, überzeugt nicht. Davon unbesehen erscheint es auch im Rechtshilfeverfahren möglich und nötig zu prüfen, unter welchen Straftatbestand das im Rechtshilfeersuchen umschriebene Verhalten allenfalls zu subsumieren und folglich welches Rechtsgut vom Normverstoss betroffen ist. Für dieselbe Auslegung des Begriffs der beiderseitigen Strafbarkeit im Rahmen von Art. 7 StGB wie im Rechtshilferecht spricht zudem, dass das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit nicht nur im akzessorischen Rechtshilferecht nach dem dritten Teil des IRSG gilt, sondern auch bei Auslieferungen sowie bei stellvertretender Strafrechtspflege nach dem fünften Teil des IRSG (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 64 IRSG). So stellt denn Art. 7 StGB ebenfalls einen Anwendungsfall der stellvertretenden Strafrechtspflege dar (POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 StGB). Ferner erscheint es nach der Rechtsprechung im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (vgl. oben E. 2.1.1). Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie den Begriff der beiderseitigen Strafbarkeit im Rahmen von Art. 7 StGB abweichend von demjenigen des Rechtshilferechts interpretiert und zusätzlich zur Strafbarkeit am Begehungsort gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB "Normidentität" verlangt.”