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Für die Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung ist massgeblich, ob die Tat nach den Unterlagen des Ersuchens mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass bedroht ist. Nach Art. 2 Abs. 1 EAUe beträgt diese Schwelle grundsätzlich mindestens ein Jahr; gemäss der Auslegung des EU‑Auslieferungsübereinkommens genügt für das Recht des ersuchten Staates bereits ein Höchstmass von sechs Monaten.
“Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erfüllen diese Kriterien (vgl. Art. 180 und 186 StGB), was von diesem auch nicht bestritten wird.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
Wenn die im ersuchenden Staat angedrohte Freiheitsstrafe die nach dem Übereinkommen vorausgesetzte Mindestandrohung erfüllt, führt dies nach Praxis zur Verpflichtung zur Auslieferung aufgrund der Strafhöhe; eine Ablehnung allein mit Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist danach nicht möglich.
“Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt nach dem Recht des ersuchten Staates bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten. Wie oben erwähnt lässt sich der Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer prima facie unter den Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG subsumieren (siehe E. 7.4). Nach schweizerischem Recht ist diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Dem Auslieferungsersuchen zufolge beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe nach italienischem Recht drei bis zehn Jahre. Damit ist die Schweiz gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens aufgrund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.131/2006 vom 5. September 2006 E. 3.3; 1A.58/2006 vom 12. April 2006 E. 7; 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; TPF 2011 89 E. 3.1; siehe zuletzt u.”
Erfüllt das ersuchende Land die in Art. 35 Abs. 1 IRSG geforderte Strafdrohung (freiheitsbeschränkende Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr), schliesst eine im ersuchten Staat niedrigere nationale Strafandrohung die Auslieferung nicht grundsätzlich aus. Dies folgt aus dem in den Entscheiden herangezogenen Günstigkeitsprinzip und der einschlägigen Praxis (vgl. Beispiel Art. 154 Abs. 3 FinfraG und Auslieferung an die USA).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
Nach herrschender Praxis ist für die Zulässigkeit der Auslieferung nach Art. 35 Abs. 1 IRSG regelmässig erforderlich, dass die betreffende Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder einer freiheitsbeschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist.
“Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. Art. 35 Abs. 1 IRSG; BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
“Die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den Vorfall auf dem Parkplatz in H._____/D [Ortschaft] ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben. Ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen ist dem schweizerischen StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Bege- hungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung nach schwei- zerischem Recht zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Diese Voraus- setzungen sind erfüllt. Die Tat ist auch in Deutschland strafbar (§ 240 StGB/D: Nötigung bzw. § 238 StGB/D: Nachstellung; https://www.gesetze-im- internet.de/stgb/ BJNR001270871.html), und der Beschuldigte befindet sich in der Schweiz. Zudem bestimmt Art. 35 Abs. 1 IRSG, dass eine Auslieferung zulässig ist, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Dies ist der Fall, da die Nötigung nach schweizerischem und nach deutschem Recht eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und auch die Nachstellung nach deut- - 9 - schem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Schliess- lich würde der Beschuldigte auch nicht ausgeliefert, da er als Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 IRSG ohne seine schriftliche Zustim- mung nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden darf.”
Die Anwendung des günstigeren ausländischen Rechts nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG erfordert keine Gegenseitigkeit. Die Grundlagen des Günstigkeitsprinzips sind in der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 II 432) und den dortigen Regesten dargelegt.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
Für Art. 35 Abs. 1 IRSG ist zu beachten, dass ausländische Übereinkommen abweichende Mindestschwellen vorsehen können. Das EU-Auslieferungsübereinkommen verlangt als Mindesthöchstandrohung im Recht des ersuchten Staates bereits sechs Monate, während Art. 35 Abs. 1 IRSG grundsätzlich von einem Höchstmass von einem Jahr ausgeht.
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
Für die Zulässigkeit der Auslieferung nach Art. 35 Abs. 1 IRSG ist nach den Entscheidungen die in Art. 2 Abs. 1 EAUe normierte Mindeststrafandrohung massgeblich. Grundsatz: Es genügt, dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht ist. Nach Art. 2 Abs. 1 EAUe kann jedoch bereits ein Höchstmass von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates genügen. Für bereits im ersuchenden Staat verurteilte Taten bzw. angeordnete sichernde Massnahmen nennen die Entscheide unterschiedliche Mindesthöhen (in den Entscheidungen je nach Regelung vier Monate bzw. drei Monate).
“Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erfüllen diese Kriterien (vgl. Art. 180 und 186 StGB), was von diesem auch nicht bestritten wird.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens drei Monate betragen (Art. II ZV EAUe).”
Die Auslieferung setzt voraus, dass die Tat nach den ersuchenden Unterlagen auch im ersuchenden und im ersuchten Staat mit einer Freiheitsstrafe (oder einer freiheitsbeschränkenden sichernden Massnahme) von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Dies ist anhand der ersuchenden Unterlagen zu prüfen.
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG setzt voraus, dass die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das in den Quellen erwähnte Günstigkeitsprinzip kann für die Prüfung auf das günstigere ausländische Recht abgestellt werden. Deshalb ist eine Auslieferung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die entsprechende Schweizer Höchststrafe darunter liegt (vgl. Beispiel Art. 154 Abs. 3 FinfraG und BGE 147 II 432).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”