24 commentaries
Art. 80e Abs. 2 IRSG erlaubt in Ausnahmefällen, dass eine Zwischenverfügung selbständig angefochten wird, namentlich wenn die Zwischenverfügung die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnet.
“Die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 IRSG erfolgt durch den Erlass einer Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit.”
“RR.2023.166 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.166 Entscheid vom 14. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2023.167 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.167 Entscheid vom 14. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2023.162 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.162 Entscheid vom 14. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2023.167 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.167 Entscheid vom 14. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) Die Beschwerdekammer zieht in”
Die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn konkret die Gefahr besteht, dass durch die Teilnahme Tatsachen aus dem Geheimbereich vorzeitig den ausländischen Behörden zugänglich werden. Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden nach den Umständen geeignete Vorkehren treffen, namentlich indem sie die ausländischen Beamten verpflichten, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden.
“Mai 2021); - ferner das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) die Anwesenheit von ausländischen Verfahrensbeteiligten bewilligte; - der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2); - gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat; - ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b); - diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E.”
“Mai 2021); - ferner das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) die Anwesenheit von ausländischen Verfahrensbeteiligten bewilligte; - der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2); - gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat; - ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b); - diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E.”
Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil ist vom Betroffenen glaubhaft zu machen. Blosse Behauptungen oder rein abstrakte bzw. theoretische Möglichkeiten (z. B. ein rein möglicher künftiger Verkauf, Kündigungs‑ oder Verkaufsrisiken) genügen hierfür grundsätzlich nicht.
“Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Beschlagnahme von Wertgegenständen und Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.69 vom 13. Juni 2023; RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.5; RR.2021.16 vom 5. Februar 2021; RR.2013.93 vom 2. Mai 2013; RR.2011.314 vom 9. Mai 2012 E. 3.2).”
“2); - auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) verzichtet wurde; - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); - der drohende unmittelbare und nicht wieder gut zu machende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2, 2.2); - diese Rechtsmittelordnung mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführt wurde, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens bezweckte (BBl 1995 III 11); - der richterliche Rechtsschutz danach grundsätzlich erst beansprucht werden kann, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Féraud, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 657 bis 671, S. 660; BBl 1995 III 11); der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen lediglich ausnahmsweise angefochten werden können (Féraud, a.”
“Es mag zutreffen, dass eine Grundbuchsperre mit erheblichen Unannehmlichkeiten für die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verbunden und sie in ihrer Eigentumsfreiheit für die Dauer der Grundbuchsperre eingeschränkt ist. Dies allein genügt für die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG indes nicht. Der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verkauf der Liegenschaft in der Zukunft stellt lediglich eine theoretische Möglichkeit dar und reicht daher für die Glaubhaftmachung eines Nachteils i.S.v. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht aus. Daran ändert auch die abstrakte Möglichkeit nichts, dass die Hypothekargläubigerin die gewährte Hypothek kündigen bzw. nicht erneuern und der Beschwerdeführerin deshalb ein Bankwechsel drohen könnte.”
Fehlt ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG, ist auf die selbständige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht einzutreten.
“ff.); - die unterzeichneten Garantieerklärungen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügen; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2); - die Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist; - nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR); und erkennt:”
“ff.); - die unterzeichneten Garantieerklärungen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügen; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2); - die Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan haben, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist; - nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR); und erkennt:”
Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG).”
“Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht erhoben.”
Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde ist zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterstellt. Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab schriftlicher Mitteilung (Art. 80k IRSG).
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht erhoben.”
“Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).”
Eine bloss abstrakte Möglichkeit künftiger Nachteile genügt nicht. Der drohende Nachteil muss konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden; theoretische oder allgemein gehaltene Befürchtungen (z. B. nur eine mögliche künftige Veräusserung oder eine abstrakte Gefahr der Kündigung bzw. Nichtverlängerung einer Hypothek) reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.
“Es mag zutreffen, dass eine Grundbuchsperre mit erheblichen Unannehmlichkeiten für die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verbunden und sie in ihrer Eigentumsfreiheit für die Dauer der Grundbuchsperre eingeschränkt ist. Dies allein genügt für die Annahme eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG indes nicht. Der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verkauf der Liegenschaft in der Zukunft stellt lediglich eine theoretische Möglichkeit dar und reicht daher für die Glaubhaftmachung eines Nachteils i.S.v. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht aus. Daran ändert auch die abstrakte Möglichkeit nichts, dass die Hypothekargläubigerin die gewährte Hypothek kündigen bzw. nicht erneuern und der Beschwerdeführerin deshalb ein Bankwechsel drohen könnte.”
“Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Beschlagnahme von Wertgegenständen und Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.69 vom 13. Juni 2023; RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.5; RR.2021.16 vom 5. Februar 2021; RR.2013.93 vom 2. Mai 2013; RR.2011.314 vom 9. Mai 2012 E. 3.2).”
Zwischenverfügungen werden grundsätzlich zusammen mit der Schlussverfügung angefochten. Gemäss der Praxis ist jedoch in Ausnahmefällen — etwa bei Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen — eine selbständige Anfechtung der Zwischenverfügung möglich (vgl. Art. 80e Abs. 2 IRSG).
“Die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 IRSG erfolgt durch den Erlass einer Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit.”
Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
“11) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1); - auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG); - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG); - die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 80k IRSG); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfeverfahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mitgeteilt wurden; - die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mithin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl.”
Zwischenverfügungen sind selbständig anfechtbar, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; als Beispiele nennt die Rechtsprechung insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen sowie die Anordnung der Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Verfahren beteiligt sind.
“1.1); - auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG); - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG); - die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 80k IRSG); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfeverfahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mitgeteilt wurden; - die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mithin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 28. Oktober 2024 endete; - sich die Beschwerde datiert vom 29. Oktober 2024 jedenfalls als verspätet erweist und bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist; - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29.”
“Die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 IRSG erfolgt durch den Erlass einer Zwischenverfügung, welche gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG zusammen mit der Schlussverfügung oder in Ausnahmefällen selbstständig gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG angefochten werden kann. Eine selbstständige Anfechtung der Zwischenverfügung ist gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit.”
Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung genügt nicht. Fehlt die Glaubhaftmachung, tritt die Kammer nicht auf die selbständige Anfechtung ein.
“2); - auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) verzichtet wurde; - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); - der drohende unmittelbare und nicht wieder gut zu machende Nachteil vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2, 2.2); - diese Rechtsmittelordnung mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführt wurde, welche die Straffung des Rechtshilfeverfahrens bezweckte (BBl 1995 III 11); - der richterliche Rechtsschutz danach grundsätzlich erst beansprucht werden kann, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Féraud, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 657 bis 671, S. 660; BBl 1995 III 11); der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen lediglich ausnahmsweise angefochten werden können (Féraud, a.”
“vom 19. März 2008 allerdings im Ergebnis abgelehnt wurden; der Gesetzgeber sich unter Berücksichtigung der in diesem Bereich ergangenen Rechtsprechung gegen eine entsprechende Revision von Art. 80e IRSG stellte und an der bisherigen Regelung festhielt (s. Eymann, a.a.O., N. 25 zu Art. 80e IRSG); - der Beschwerdeführer vorbringt, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG würden nicht gelten, wenn die Beschlagnahme gesetzeswidrig sei; er argumentiert, vorliegend sei dies der Fall, da die Herausgabe an den ersuchenden Staat gestützt auf Art. 74a IRSG von vornherein ausgeschlossen sei (act. 1 S. 5); dies nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Folge hat, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei (act. 1 S. 6); der Beschwerdeführer sodann ausführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die gesperrten Guthaben bei den vier Schweizer Banken deliktisch erworben sein sollen (act. 1 S. 6); - der Beschwerdeführer somit nicht vorbringt (und auch nicht glaubhaft macht), dass er durch die angefochtenen Zwischenverfügungen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde; - die von ihm geltend gemachten Gründe die Aushebelung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (zu Sinn und Zweck dieser Vorgaben s. vorstehende Erwägungen) nicht zu rechtfertigen vermögen; - auf seine Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; - bei diesem Prüfungsergebnis auf den Antrag auf Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren RR.”
“80e IRSG stellte und an der bisherigen Regelung festhielt (s. Eymann, a.a.O., N. 25 zu Art. 80e IRSG); - der Beschwerdeführer vorbringt, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG würden nicht gelten, wenn die Beschlagnahme gesetzeswidrig sei; er argumentiert, vorliegend sei dies der Fall, da die Herausgabe an den ersuchenden Staat gestützt auf Art. 74a IRSG von vornherein ausgeschlossen sei (act. 1 S. 5); dies nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Folge hat, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei; der Beschwerdeführer sodann ausführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die gesperrten Guthaben bei den drei Schweizer Banken deliktisch erworben sein sollen (act. 1 S. 6); - der Beschwerdeführer somit nicht vorbringt (und auch nicht glaubhaft macht), dass er durch die angefochtenen Zwischenverfügungen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde; - die von ihm geltend gemachten Gründe die Aushebelung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG (zu Sinn und Zweck dieser Vorgaben s. vorstehende Erwägungen) nicht zu rechtfertigen vermögen; - auf seine Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern durch die Verfügung ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Namentlich kommen drohende Verletzungen konkreter vertraglicher Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug behördlicher Bewilligungen oder das Entgehen konkreter Geschäfte in Betracht. Bloss abstrakte Möglichkeiten oder die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügen nicht.
“Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Beschlagnahme von Wertgegenständen und Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.69 vom 13. Juni 2023; RR.2020.252-254 vom 22. Juni 2021 E. 5.5; RR.2021.16 vom 5. Februar 2021; RR.2013.93 vom 2. Mai 2013; RR.2011.314 vom 9. Mai 2012 E. 3.2).”
Sofern eine Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnet noch die sichergestellten Gegenstände als Vermögenswerte/Wertgegenstände im Sinn von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG qualifizieren, besteht nach dem zitierten Entscheid keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen Hausdurchsuchungs‑ bzw. Durchsuchungs‑ und Beschlagnahmebefehle; Art. 80e Abs. 2 IRSG ist insoweit e contrario auszulegen.
“April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfeverfahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mitgeteilt wurden; - die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mithin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 28. Oktober 2024 endete; - sich die Beschwerde datiert vom 29. Oktober 2024 jedenfalls als verspätet erweist und bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist; - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) keine Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnet; - im Übrigen es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnahmenden Aufzeichnungen und Gegenständen nicht um Vermögenswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt (vgl. TPF 2010 133; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021); - ferner das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) die Anwesenheit von ausländischen Verfahrensbeteiligten bewilligte; - der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15.”
Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG können durch Beschwerde angefochten werden. Dies umfasst nach den Entscheiden des Bundesstrafgerichts auch Zwischenverfügungen, die Vollzugshandlungen wie Durchsuchungen betreffen, sowie Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit vorläufigen Massnahmen.
“RR.2024.122, RR.2024.123 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.122–123 Entscheid vom 20. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien 1. A., 2. B., Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - der Ermittlungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Lüttich gegen diverse beschuldigte Personen, u.a. A. und B., ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Veruntreuung gemäss belgischem Strafgesetzbuch führt; - in diesem Zusammenhang der Ermittlungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Lüttich am 3. Februar 2022 die Schweiz namentlich um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. unter Anwesenheit von Vertretern der Police Judiciaire Fédérale de Liège ersuchte (Verfahrensakten StA SZ, pag. 15.2.001); - die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der”
“RR.2023.52 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2023.52 Entscheid vom 7. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, Beschwerdeführerin gegen Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG); Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)”
Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren. Die Schlussverfügung kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Zwischenverfügungen, die der Schlussverfügung vorausgehen, sind gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig anfechtbar, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (z. B. durch Beschlagnahme von Vermögenswerten oder durch die Anwesenheit am ausländischen Verfahren beteiligter Personen).
“Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, kann zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert einer Frist von 30 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG gilt abschliessend für alle Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren.”
Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der ausführenden Behörde, mit dem einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint wird, prozessual mit Bezug auf diese Person als Schlussverfügung zu behandeln. Gegen einen solchen Entscheid kann die Person Beschwerde führen; hierzu berechtigt ist grundsätzlich, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint.
“Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «kleinen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E.”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).”
“Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist dabei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).”
Gegen die Schlussverfügung ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu richten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Beschwerdeberechtigt ist, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
“Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).”
Das Bundesgericht lässt Zwischenentscheide im Strafverfahren selbständig zu, sofern sie Rechtsfolgen bewirken, die mit einem Endentscheid vergleichbar sind bzw. einen irreversiblen Nachteil darstellen.
“Im vorliegenden Fall ist nicht ein Entscheid aus dem Rechtshilfeverfahren, sondern ein solcher aus dem schweizerischen Strafverfahren angefochten. Streitgegenstand bilden jedoch sowohl (in einer ersten Fragestellung) die Geschädigten- und damit Parteistellung der Beschwerdegegnerin als auch daran anknüpfend deren Akteneinsichtsrecht. Parallel dazu ist ein Rechtshilfegesuch Russlands im Zusammenhang mit einem anderen Strafvorwurf hängig. Zwar handelt es sich beim angefochtenen Urteil lediglich um einen Zwischenentscheid im Strafverfahren. Das Bundesgericht ist in insofern konstanter und klarer Rechtsprechung zur vorliegenden Konstellation mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sowie ergänzend Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG (SR 351.1) aber immer davon ausgegangen, dass die entsprechenden Entscheide angesichts der mit einem Endentscheid vergleichbaren Rechtsfolgen selbstständig angefochten werden können (vgl. BGE 139 IV 294 E. 1.1.1; BGE 127 II 198 E. 2b S. 203 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_368/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 1.1). Daran ändert nichts, ob parallel bereits ein Rechtshilfeverfahren hängig ist oder nicht. In beiden Konstellationen bewirkt ein Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der Geschädigten- bzw. Parteistellung einen irreversiblen Nachteil für die dadurch belastete Person.”
Nach Art. 80e Abs. 3 IRSG (sinngemäss Anwendung von Art. 80l Abs. 2 und 3) kann vorsorglich superprovisorisch die Übermittlung oder Nutzung der bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel ins Ausland untersagt werden. Solche vorläufigen Anordnungen können begleitend Massnahmen wie Siegelung der Datenträger und ein Entsiegelungsverfahren sowie weitere provisorische Verfügungen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens umfassen.
“Es sei die Unrechtmässigkeit der während der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 von der anwesenden französischen Amtsträgerin (i) angefer—tigten Fotos des Familiendomizils sowie (ii) vorgenommenen Durchsicht von familienbezogenen Inhalten auf dem Laptop der Ehefrau des Beschwerdeführers festzustellen und a. es sei die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, diese Bildaufnahmen bzw. etwaige Aufzeichnungen von der/über die Laptop-Durchsicht dem Beschwerdeführer herauszugeben und die Löschung der Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen auf Unterlagen und Datenträgern (Smartphones etc.) der französischen Amtsträgerin sowie etwaigen weiteren Datenträgern oder Urkunden zu veranlassen und den Vollzug der Beschwerdekammer zu bestätigen; b. es sei im Eventualstandpunkt die Übermittlung dieser Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen nach Frankreich bzw. deren dortige Verwendung ohne rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Schlussverfügung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu untersagen. 4. Das Verbot gemäss Ziff. 3.b hiervor sei i.S.v. Art. 80l Abs. 3 i.V.m. Art. 80e Abs. 3 IRSG vorsorglich superprovisorisch zu erteilen und für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne aufschiebender Wirkung vorsorglich aufrechtzuerhalten. 5. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche an der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 sichergestellten, schriftlichen und elektronischen sowie photographischen Aufzeichnungen und Datenträger zu siegeln und ggf. dem Entsieglungsverfahren zuzuführen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer nach Erhalt vollumfänglicher Akteneinsicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eine angemessene Nachfrist zur etwaigen Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. bzw. Beschwerdebegründung zu gewähren. 7. es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt für die vorliegende Beschwerde als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers zuzulassen und es sei der Beschwerdeführer von der Kosten- und Kostenvorschusspflicht zu befreien. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Staates». I. Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragen mit Beschwerdeantworten vom 5.”
“Es sei die Unrechtmässigkeit der während der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 von der anwesenden französischen Amtsträgerin (i) angefer—tigten Fotos des Familiendomizils sowie (ii) vorgenommenen Durchsicht von familienbezogenen Inhalten auf dem Laptop der Ehefrau des Beschwerdeführers festzustellen und a. es sei die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, diese Bildaufnahmen bzw. etwaige Aufzeichnungen von der/über die Laptop-Durchsicht dem Beschwerdeführer herauszugeben und die Löschung der Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen auf Unterlagen und Datenträgern (Smartphones etc.) der französischen Amtsträgerin sowie etwaigen weiteren Datenträgern oder Urkunden zu veranlassen und den Vollzug der Beschwerdekammer zu bestätigen; b. es sei im Eventualstandpunkt die Übermittlung dieser Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen nach Frankreich bzw. deren dortige Verwendung ohne rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Schlussverfügung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu untersagen. 4. Das Verbot gemäss Ziff. 3.b hiervor sei i.S.v. Art. 80l Abs. 3 i.V.m. Art. 80e Abs. 3 IRSG vorsorglich superprovisorisch zu erteilen und für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne aufschiebender Wirkung vorsorglich aufrechtzuerhalten. 5. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche an der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2024 sichergestellten, schriftlichen und elektronischen sowie photographischen Aufzeichnungen und Datenträger zu siegeln und ggf. dem Entsieglungsverfahren zuzuführen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer nach Erhalt vollumfänglicher Akteneinsicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren eine angemessene Nachfrist zur etwaigen Ergänzung der vorliegenden Beschwerde bzw. bzw. Beschwerdebegründung zu gewähren. 7. es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt für die vorliegende Beschwerde als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers zuzulassen und es sei der Beschwerdeführer von der Kosten- und Kostenvorschusspflicht zu befreien. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Staates». I. Die Bundesanwaltschaft und das BJ beantragen mit Beschwerdeantworten vom 5.”
Nach konstanter Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Siegelungsgesuchs durch die ersuchende Behörde grundsätzlich nicht selbständig nach Art. 80e Abs. 2 IRSG anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Schlussverfügung. Eine selbständige Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn durch die Verweigerung ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
“Auf die Beschwerde ist sodann auch nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Siegelungsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft wendet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Siegelungsgesuchs durch die ersuchende Behörde nicht selbständig anfechtbar im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG, sondern nur zusammen mit der Schlussverfügung (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4 d/bb; 126 II 495 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.32 vom 14. April 2022 E. 2.2.1; RR.2015.242 vom 17. Februar 2016 E. 3.7; RR.2015.70 vom 20. April 2015; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; RR.2014.264 vom 14. Oktober 2014; RR.2013.159 vom 18. Juni 2013). Dem Beschwerdeführer droht durch die Ablehnung des Siegelungsgesuchs denn auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, zumal sich die an der Hausdurchsuchung anwesenden französischen Untersuchungsbeamtinnen durch Unterzeichnung der Garantiererklärungen verpflichtet haben, von allfälligen Informationen, von denen sie im Rahmen der Ermittlungstätigkeit in der Schweiz Kenntnis erhalten haben, keinen Gebrauch zu machen bis diese Informationen aufgrund eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids an die französischen Behörden übermittelt worden sind (Verfahrensakten, Rubrik 4). Mithin dürfen die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8.”
Zwischenverfügungen, die keine Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnen, begründen nach der zitierten Rechtsprechung keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit; im zugrundeliegenden Fall wurde eine eingereichte Beschwerde zudem als verspätet nicht behandelt.
“April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfeverfahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mitgeteilt wurden; - die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mithin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am 28. Oktober 2024 endete; - sich die Beschwerde datiert vom 29. Oktober 2024 jedenfalls als verspätet erweist und bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist; - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) keine Beschlagnahme von Vermögenswerten oder Wertgegenständen anordnet; - im Übrigen es sich bei den vorliegend sichergestellten und allenfalls zu beschlagnahmenden Aufzeichnungen und Gegenständen nicht um Vermögenswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG handelt (vgl. TPF 2010 133; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021); - ferner das Gesetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen keine unmittelbare Beschwerdemöglichkeit gegen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vorsieht (Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.63 vom 10. Mai 2021); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024) die Anwesenheit von ausländischen Verfahrensbeteiligten bewilligte; - der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15.”
Entscheide über die Parteistellung sowie über die Akteneinsicht in einem Strafverfahren können nach Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden. Das Bundesgericht erachtet solche Zwischenentscheide — auch bei parallel laufendem Rechtshilfeverfahren — als solche, die einen unmittelbaren und irreversiblen Nachteil (z.B. den Verlust der Parteistellung) bewirken und deshalb selbständig anfechtbar sind.
“Im vorliegenden Fall ist nicht ein Entscheid aus dem Rechtshilfeverfahren, sondern ein solcher aus dem schweizerischen Strafverfahren angefochten. Streitgegenstand bilden jedoch sowohl (in einer ersten Fragestellung) die Geschädigten- und damit Parteistellung der Beschwerdegegnerin als auch daran anknüpfend deren Akteneinsichtsrecht. Parallel dazu ist ein Rechtshilfegesuch Russlands im Zusammenhang mit einem anderen Strafvorwurf hängig. Zwar handelt es sich beim angefochtenen Urteil lediglich um einen Zwischenentscheid im Strafverfahren. Das Bundesgericht ist in insofern konstanter und klarer Rechtsprechung zur vorliegenden Konstellation mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sowie ergänzend Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG (SR 351.1) aber immer davon ausgegangen, dass die entsprechenden Entscheide angesichts der mit einem Endentscheid vergleichbaren Rechtsfolgen selbstständig angefochten werden können (vgl. BGE 139 IV 294 E. 1.1.1; BGE 127 II 198 E. 2b S. 203 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_368/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 1.1). Daran ändert nichts, ob parallel bereits ein Rechtshilfeverfahren hängig ist oder nicht. In beiden Konstellationen bewirkt ein Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der Geschädigten- bzw. Parteistellung einen irreversiblen Nachteil für die dadurch belastete Person.”
“Regeste Art. 78 ff., 84 und 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG; zulässiges Rechtsmittel ans Bundesgericht in Streitfällen über die Parteistellung und Akteneinsicht in einem Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren. Sind im kantonalen Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren die Parteistellung sowie die Akteneinsicht möglicher Geschädigter (der um Rechtshilfe ersuchende Staat selbst oder Private mit Verbindung zu diesem) strittig, steht an das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen und nicht die besondere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Rechtshilfestreitigkeiten offen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1).”
“RR.2024.122, RR.2024.123 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.122–123 Entscheid vom 20. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien 1. A., 2. B., Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - der Ermittlungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Lüttich gegen diverse beschuldigte Personen, u.a. A. und B., ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Veruntreuung gemäss belgischem Strafgesetzbuch führt; - in diesem Zusammenhang der Ermittlungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Lüttich am 3. Februar 2022 die Schweiz namentlich um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. unter Anwesenheit von Vertretern der Police Judiciaire Fédérale de Liège ersuchte (Verfahrensakten StA SZ, pag. 15.2.001); - die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») mit Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der”
Zur Beschwerdeführung gegen die Schlussverfügung nach Art. 80e Abs. 1 IRSG ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen gelten namentlich die Kontoinhaber bei der Erhebung bzw. Herausgabe von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab schriftlicher Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich die Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; Zimmermann, a.a.O., N. 524-535).”
Vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Gegen Zwischenverfügungen gilt eine verkürzte Beschwerdefrist von 10 Tagen ab schriftlicher Mitteilung. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
“11) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1); - auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG); - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG); - die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 80k IRSG); - die vorliegend angefochtene Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch die [ergänzte] Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29. August 2024, die Zwischenverfügung XIII vom 3. September 2024 und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Rechtshilfeverfahren vom 17. Oktober 2024) A. und B. am 18. Oktober 2024 schriftlich mitgeteilt wurden; - die 10-tägige Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag, mithin am 19. Oktober 2024 zu laufen begann (vgl.”
“Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).”
“Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.