Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.1Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
1 commentary
Eine Festnahme nach Art. 44 IRSG kann bereits vor einem Entscheid über die Auslieferung erfolgen.
“Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer, dessen richtiger Name offenbar B.________ ist, am 16. Mai 2017 in Albanien wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt und verlangt Albanien seine Auslieferung (angefochtene Verfügung E. 2.2.2 S. 5/6 und E. 2.3.1 S. 8). Gemäss Art. 44 IRSG können Ausländer zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem. Nach Art. 46 IRSG wird die Festnahme dem Bundesamt für Justiz (BJ) gemeldet. Sie bleibt bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft aufrechterhalten, längstens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Festnahme. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft zu setzen sei. Diese ist gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässig. Für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zuständig ist gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG das BJ.”
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