Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
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Nach ständiger Rechtsprechung fehlt Personen, die lediglich in protokollierten Zeugenaussagen erwähnt werden oder nur mittelbar betroffen sind, grundsätzlich die Beschwerdebefugnis und damit die Parteistellung. Als Ausnahme kommt einzig der Kontoinhaber in Betracht, wenn und soweit die Protokolle Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen.
“Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Personen, die nicht selbst einvernommen werden, sondern lediglich in den protokollierten Zeugenaussagen erwähnt werden, steht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis und daher auch keine Parteistellung zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 mit Hinweisen; Urteil 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2; SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ [BSK-ISTR], Basel 2015, N. 61 und 64 zu Art. 21 IRSG; ADRIAN BUSSMANN, BSK-ISTR, N. 25-29, 45 und 51 zu Art. 80h IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 36; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 526 S. 558 f. und Rz. 530 S. 565 ff.). Eine Ausnahme wird einzig zugunsten des Kontoinhabers gemacht, wenn und soweit die Protokolle von Zeugeneinvernahmen Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen (BGE 124 II 180 E. 2c). Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art.”
“Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Personen, die nicht selbst einvernommen werden, sondern lediglich in den protokollierten Zeugenaussagen erwähnt werden, steht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis und daher auch keine Parteistellung zu (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4 mit Hinweisen; Urteil 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2; SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ [BSK-ISTR], Basel 2015, N. 61 und 64 zu Art. 21 IRSG; ADRIAN BUSSMANN, BSK-ISTR, N. 25-29, 45 und 51 zu Art. 80h IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 84 N. 36; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 526 S. 558 f. und Rz. 530 S. 565 ff.). Eine Ausnahme wird einzig zugunsten des Kontoinhabers gemacht, wenn und soweit die Protokolle von Zeugeneinvernahmen Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen (BGE 124 II 180 E. 2c). Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art.”
Bei der Herausgabe von Kontoinformationen ist als beschwerdelegitimierte Partei der jeweilige Kontoinhaber anzusehen; massgeblich ist, wer originär Schutzinteressen an der Geheimhaltung der Kontoinformationen hat. Banken oder sonstige Dritte, deren Identität aus den Kontoinformationen hervorgeht oder denen durch die Weitergabe allenfalls zivilrechtlicher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt.
“Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoinhaber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoinhaber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinformationen hervorgeht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtlicher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 38). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer übermässigen Erweiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Verträge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).”
“Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoinhaber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; siehe supra E. 2.2). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoinhaber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3-2; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinformationen hervorgeht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtlicher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, N. 38 zu Art. 80h IRSG). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer übermässigen Erweiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behindern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten internationalen Verträge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).”
Für die Legitimation nach Art. 80h IRSG ist ein restriktiver Massstab massgebend. Bei Hausdurchsuchungen/Beschlagnahmen ist entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Zwangsmassnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über die betroffenen Räumlichkeiten oder Gegenstände hatte.
“Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts, der sich auf Art. 80h IRSG (SR 351.1) und Art. 9a IRSV (SR 351.11) stützt. An die in diesen Bestimmungen normierte Beschwerdebefugnis ist ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (s. Art. 17a IRSG; Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist bei einer Beschlagnahme, wer in deren Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt (a.a.O.; s. auch Urteile 1C_604/2023 vom 17. November 2023 E. 3.2; 1C_86/2017 vom 14. Februar 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden weder Eigentümer noch Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten seien und deshalb keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Unterlagen gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Teil ihrer Zahlungen an die D.”
“Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 42 in fine; jeweils mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3–3.3.2; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1).”
Die Praxis verlangt für die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h IRSG eine «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Bloss mittelbare Betroffenheit oder lediglich in Akten erwähnte Personen genügen in der Regel nicht. Die Beschwerdebefugnis wird insbesondere Personen eingeräumt, die durch eine Rechtshilfemassnahme direkt betroffen sind (etwa gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme verfügt wurde). Bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist daher allgemein ein restriktiver Massstab anzulegen.
“Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG eine «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 412; 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f. m.w.H.). Zu bejahen ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 446 f.; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; siehe auch Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 25). Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.4).”
Als persönlich legitimiert gelten der Eigentümer oder der Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten; reine Domizil‑/Briefkastenfirmen ohne tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räume eines Dritten sind nicht zur Beschwerdeführung gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten befugt.
“Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Sog. «Briefkastenfirmen», d.h. Domizilgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz «unter dem Schirm» eines Dritten unterhalten, mit dem sie durch Auftrag, aber nicht durch einen Mietvertrag verbunden sind, können gegen die Durchsuchung der Räume dieses Dritten nicht Beschwerde führen (Bussmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 80h IRSG N. 41; Bomio/Glassey, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 42 in fine; jeweils mit Hinweis auf TPF 2007 136 E. 3.3–3.3.2; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 E. 2.1.1).”
Fehlt die Beschwerdelegitimation/Parteistellung nach Art. 80h IRSG, besteht nach der Praxis kein Anspruch auf Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren (vgl. Art. 80b Abs. 1 IRSG und die zitierte Rechtsprechung).
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, das ukrainische Rechtshilfeersuchen einzusehen. Ohne diese Akteneinsicht wisse sie nicht, welche Informationen und Unterlagen übermittelt werden sollen und könne damit nicht überprüfen, ob sie selbst direkt betroffen sei. Diesbezüglich bestehe Klärungsbedarf, weshalb es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich die Berechtigung zur Akteneinsicht aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteile 1A.95/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.2; 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a; 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 E. 2c; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: BSK-ISTR, N. 3 und 4 zu Art. 80b IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 477 und 478 S. 516 f.). Der vorliegende Fall wirft diesbezüglich keine grundsätzlichen Fragen auf. Zwar ist es denkbar, dass neben der Einvernahme des Zeugen B.________ weitere Rechtshilfemassnahmen beantragt worden sind. Soweit diese die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen (z.B. Erhebung ihrer Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird sie zwangsläufig davon erfahren. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zu gewähren, um ihre Parteistellung überprüfen zu können.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
Die Berechtigung zur Akteneinsicht folgt aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den Berechtigten das Teilnahmerecht im Rechtshilfeverfahren, wobei die Frage, wer «Berechtigter» ist, sich aus Art. 80h IRSG ergibt. Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat demnach Anspruch auf Akteneinsicht. Soweit ergänzende Rechtshilfemassnahmen eine Person unmittelbar betreffen (z.B. Einholung von Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird diese Person üblicherweise hiervon Kenntnis erlangen; daher ist es nicht in jedem Fall erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zur Überprüfung der Parteistellung zu gewähren.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, das ukrainische Rechtshilfeersuchen einzusehen. Ohne diese Akteneinsicht wisse sie nicht, welche Informationen und Unterlagen übermittelt werden sollen und könne damit nicht überprüfen, ob sie selbst direkt betroffen sei. Diesbezüglich bestehe Klärungsbedarf, weshalb es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich die Berechtigung zur Akteneinsicht aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteile 1A.95/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.2; 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a; 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 E. 2c; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: BSK-ISTR, N. 3 und 4 zu Art. 80b IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 477 und 478 S. 516 f.). Der vorliegende Fall wirft diesbezüglich keine grundsätzlichen Fragen auf. Zwar ist es denkbar, dass neben der Einvernahme des Zeugen B.________ weitere Rechtshilfemassnahmen beantragt worden sind. Soweit diese die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen (z.B. Erhebung ihrer Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird sie zwangsläufig davon erfahren. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zu gewähren, um ihre Parteistellung überprüfen zu können.”
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