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Als «Verfolgter» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 IRSG ist die betroffene Person zur Anfechtung von Dispositiv‑Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids (Bewilligung der Auslieferung) beschwerdelegitimiert. Erfolgt die Beschwerde frist‑ und formgerecht, ist darauf einzutreten.
“Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde insofern legitimiert, als er sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides, mit welchem seine Auslieferung bewilligt wird, richtet. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.”
Die Botschaft nahm an, Entscheide über Einziehung oder Rückerstattung seien keine Sanktionen im Sinne von Art. 11 IRSG und sollten deshalb nicht dem Exequaturverfahren unterliegen. Die Rechtsprechung stellt demgegenüber fest, dass Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen anwendbar ist. Demnach können Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheide nicht ohne Weiteres vom Exequaturverfahren ausgeschlossen werden.
“Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der aArt. 58 ff. StGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt.”
Als Verfolgte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 IRSG sind Personen legitimiert, die sich gegen einen Auslieferungsentscheid richten, mit dem ihre Auslieferung bewilligt wird, oder denen ein Auslieferungshaftbefehl eröffnet worden ist. Bei fristgerechter Einreichung ist auf solche Auslieferungsbeschwerden grundsätzlich einzutreten.
“Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde insofern legitimiert, als er sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides, mit welchem seine Auslieferung bewilligt wird, richtet. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.”
“Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Wird ein Auslieferungshaftbefehl eröffnet, gilt die betroffene Person als Verfolgter i.S.v. Art. 11 Abs. 1 IRSG und ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Ist die Beschwerde sonst frist- und formgerecht erhoben, ist auf sie einzutreten.
“Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2021 eröffnet (act. 1.3). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Die Eröffnung des Haftbefehls an die betroffene Person begründet deren Legitimation zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Art. 11 Abs. 1 IRSG.
“Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Als «Verfolgter» im Sinne von Art. 11 Abs. 1 IRSG ist eine Person zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, ist auf sie einzutreten.
“Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.”
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