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Art. 80m IRSG gewährleistet, dass Verfügungen den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. im Ausland Ansässigen mit in der Schweiz bezeichnetem Zustellungsdomizil zugestellt werden, was insbesondere die tatsächliche Möglichkeit sicherstellt, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde zu führen. Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung des BJ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt (Art. 80m Abs. 2 IRSG [SR 351.1]). Sie habe deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines eigenen ordentlichen Rechtshilfeverfahrens nach Art. 74 ff. IRSG. Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen. Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29.”
“Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung des BJ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt (Art. 80m Abs. 2 IRSG [SR 351.1]). Sie habe deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines eigenen ordentlichen Rechtshilfeverfahrens nach Art. 74 ff. IRSG. Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen. Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw.”
Ist die zur Zustellung bestimmte juristische Person zum Zeitpunkt der Verfügung prozessunfähig, kann das Zustellungsrecht auf den wirtschaftlich Berechtigten übergehen. Eine prozessunfähige Person kann Verfügungen nicht rechtsgültig empfangen; in diesem Fall hätten die Verfügungen dem wirtschaftlich Berechtigten eröffnet werden müssen, sodass sie nach Art. 80m IRSG noch nicht als eröffnet gelten.
“Mangels Kenntnis davon könne dem Beschwerdeführer nicht im Sinne von Rechtsmissbrauch angelastet werden, sich nicht bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer selber habe am 23. September 2024 um Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitteilung des Rücktritts der Direktoren ersucht, dies nachdem er im Nachgang zum 10. September 2024 davon erfahren habe. Bei dieser Sachlage und angesichts des bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens habe für ihn kein Anlass bestanden, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Schliesslich sei die C. Ltd. zum Zeitpunkt des Erlasses der beiden Teilschlussverfügungen am 25. Juli 2024 handlungs- und damit prozessunfähig gewesen. Eine prozessunfähige Person könne Verfügungen nicht rechtsgültig empfangen. Sie hätten dem Beschwerdeführer eröffnet werden sollen, da nicht nur die Beschwerdeberechtigung, sondern auch das Recht auf Zustellung auf ihn als wirtschaftlich Berechtigten am Konto der aufgelösten C. Ltd. übergegangen sei. Damit seien die beiden Schlussverfügungen noch gar nicht nach Art. 80m IRSG eröffnet worden (act. 1, S. 4 ff.).”
Fehlt ein Zustellungsdomizil in der Schweiz, kann die Zustellung der Rechtshilfeverfügungen an das inländische Bankinstitut als ausreichend erachtet werden (vgl. RR.2022.55, E.5.3).
“Da die beschwerdeführende Kontoinhaberin in Deutschland ihren Sitz hat und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurden alle Rechtshilfeverfügungen zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Nach Aufhebung des Mitteilungsverbots (s. supra lit. D) war die Bank im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Soweit die Bank nach Aufhebung des Mitteilungsverbots die Kontoinhaberin nicht rechtzeitig über die Rechtshilfeverfügungen informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von der Kontoinhaberin zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde wäre damit nicht auszumachen gewesen.”
Das Zustellungsrecht nach Art. 80m Abs. 2 IRSG erlischt mit der Vollstreckbarkeit der Schlussverfügung. Diese Regelung ist für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde zu erheben, bedeutsam.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung des BJ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt (Art. 80m Abs. 2 IRSG [SR 351.1]). Sie habe deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines eigenen ordentlichen Rechtshilfeverfahrens nach Art. 74 ff. IRSG. Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen. Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.”
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe rechtzeitig vor Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung des BJ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt (Art. 80m Abs. 2 IRSG [SR 351.1]). Sie habe deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines eigenen ordentlichen Rechtshilfeverfahrens nach Art. 74 ff. IRSG. Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen. Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.”
Parteien mit Wohnsitz im Ausland müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Art. 80m IRSG betrifft die Zustellung von Verfügungen und ist insbesondere für die praktische Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde zu erheben, von Bedeutung. Der Erlöschen des Zustellungsrechts tritt ein, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist. Art. 80m zielt zudem darauf ab, unnötige Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die entstehen können, wenn sich Berechtigte erst kurz vor Verfahrensabschluss melden.
“Dazu gehöre auch das Recht, am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG teilzunehmen. Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen nach Art. 80m IRSG dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten bzw. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Abs. 1). Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, vollstreckbar ist (Abs. 2). Parteien, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw. ihre Beschwerdeanträge entsprechend hätte formulieren können (s. den Wortlaut von Art. 80c Abs. 1 IRSG, wonach die Zustimmung bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen kann; vgl. auch Urteil 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Welcher Nachteil ihr in dieser Hinsicht konkret entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht.”
Die Beschwerdekammer hat Art. 80m Abs. 1 IRSG herangezogen und darauf hingewiesen, dass sie weitere Zustellungen grundsätzlich unterlassen kann, wenn kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet wird.
“bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Telefax eine Beschwerde ein (act. 1). Dabei beantragte er, ohne die Beschwerde hierdurch auf die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beschränken, zu entscheiden, - dass die Überstellung meines Mandanten nach Deutschland rechtswidrig war sowie - die Aufhebung der Feststellung, es hätten keine Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung meines Mandanten an Deutschland vorgelegen. Weiter liess A. beantragen, ihm sei für das Verfahren RA Meier als Rechtsbeistand im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege beizuordnen. Gleichentags teilte die Beschwerdekammer RA Meier unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Beschwerdeform und -frist per Post (vorab per Telefax) mit, eine Beschwerde sei schriftlich zu erheben und die Einreichung per Telefax genüge nicht. Zudem bat die Beschwerdekammer RA Meier, ihr ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Gesetz sehe vor, dass andernfalls weitere Zustellungen grundsätzlich unterbleiben können (mit Hinweis auf Art. 80m Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Ebenso stellte die Beschwerdekammer RA Meier das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, mit dem Ersuchen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 2). Am 13. Juli 2021 ging bei der Beschwerdekammer die auch per Post übermittelte Beschwerdeschrift ein (act. 3). Mit Posteingabe vom 6. Juli 2021 (Posteingang 19. Juli 2021) reichte RA Meier eine ihn legitimierende Vollmacht sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (act. 7, 7.1, 7.2). Im entsprechenden Schreiben wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Am 22. Juli 2021 teilte die Beschwerdekammer RA Meier mit, sie habe ein Beschwerdeverfahren eröffnet, und gewährte diesem Einsicht in die Akten des BJ. Unter Hinweis auf die bis 16. August 2021 laufende Beschwerdefrist gab sie RA Meier Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift bis dahin zu ergänzen. Für die Wahrung der Frist und die Formvorschriften verwies die Beschwerdekammer auf ihr Schreiben vom 1.”
Liegt kein Wohnsitz bzw. kein in der Schweiz bezeichnetes Zustellungsdomizil vor, kann die Zustellung nach Art. 80m Abs. 1 IRSG unterbleiben. Nach Art. 9 IRSV sind Personen mit Wohnsitz im Ausland gehalten, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen; unterlässt dies die Partei, kann die Zustellung ausbleiben. In Verfahren, die die Herausgabe von Bankunterlagen betreffen, wird in diesem Fall die Verfügung der Bank zur Kenntnis gebracht (vgl. Art. 80n Abs. 1 IRSG und die zitierte Rechtsprechung).
“bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts per Telefax eine Beschwerde ein (act. 1). Dabei beantragte er, ohne die Beschwerde hierdurch auf die nachfolgenden Gesichtspunkte zu beschränken, zu entscheiden, - dass die Überstellung meines Mandanten nach Deutschland rechtswidrig war sowie - die Aufhebung der Feststellung, es hätten keine Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung meines Mandanten an Deutschland vorgelegen. Weiter liess A. beantragen, ihm sei für das Verfahren RA Meier als Rechtsbeistand im Rahmen unentgeltlicher Rechtspflege beizuordnen. Gleichentags teilte die Beschwerdekammer RA Meier unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Beschwerdeform und -frist per Post (vorab per Telefax) mit, eine Beschwerde sei schriftlich zu erheben und die Einreichung per Telefax genüge nicht. Zudem bat die Beschwerdekammer RA Meier, ihr ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Gesetz sehe vor, dass andernfalls weitere Zustellungen grundsätzlich unterbleiben können (mit Hinweis auf Art. 80m Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV). Ebenso stellte die Beschwerdekammer RA Meier das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, mit dem Ersuchen, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 2). Am 13. Juli 2021 ging bei der Beschwerdekammer die auch per Post übermittelte Beschwerdeschrift ein (act. 3). Mit Posteingabe vom 6. Juli 2021 (Posteingang 19. Juli 2021) reichte RA Meier eine ihn legitimierende Vollmacht sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (act. 7, 7.1, 7.2). Im entsprechenden Schreiben wurde kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Am 22. Juli 2021 teilte die Beschwerdekammer RA Meier mit, sie habe ein Beschwerdeverfahren eröffnet, und gewährte diesem Einsicht in die Akten des BJ. Unter Hinweis auf die bis 16. August 2021 laufende Beschwerdefrist gab sie RA Meier Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift bis dahin zu ergänzen. Für die Wahrung der Frist und die Formvorschriften verwies die Beschwerdekammer auf ihr Schreiben vom 1.”
“Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; s. auch Zimmermann, a.a.O., N. 484 S. 522 ff.). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen. Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).”
Verfügungen sind dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten zuzustellen; im Zweifel sind alle Betroffenen mit Wohnsitz oder Zustelldomizil in der Schweiz zu berücksichtigen, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Bestehende Geheimnisschutzinteressen können durch Form und Umfang der Mitteilung gewahrt werden.
“Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit.”
“unten); im Zweifel allen Betroffenen, die in der Schweiz einen Wohnsitz oder ein Zustelldomizil haben (vgl. Art. 80m Abs. 1 IRSG). Eine Schlussverfügung niemandem zu eröffnen, schüfe die konkrete Gefahr von Rechtsschutzlücken, welche Rechtshilfebehörden zu vermeiden haben. Dies auch dann, wenn sie selbst im konkreten Fall niemanden als beschwerdelegitimiert ansehen. Allfälligen Geheimnisschutzinteressen (vgl. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG) kann durch Form und Umfang der Mitteilung Rechnung getragen werden. Das in der Rechtshilfe anwendbare Verfahren hat das Bundesgericht bereits skizziert (Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 7 S. 24 ff. bezüglich Akteneinsicht).”
“unten); im Zweifel allen Betroffenen, die in der Schweiz einen Wohnsitz oder ein Zustelldomizil haben (vgl. Art. 80m Abs. 1 IRSG). Eine Schlussverfügung niemandem zu eröffnen, schüfe die konkrete Gefahr von Rechtsschutzlücken, welche Rechtshilfebehörden zu vermeiden haben. Dies auch dann, wenn sie selbst im konkreten Fall niemanden als beschwerdelegitimiert ansehen. Allfälligen Geheimnisschutzinteressen (vgl. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG) kann durch Form und Umfang der Mitteilung Rechnung getragen werden. Das in der Rechtshilfe anwendbare Verfahren hat das Bundesgericht bereits skizziert (Urteil des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 7 S. 24 ff. bezüglich Akteneinsicht).”
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