Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
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Eine Verfolgung im ersuchten Staat gilt nach Art. 88 IRSG als ausreichend, auch wenn sie dort nur durch ein Privatanklageverfahren möglich ist.
“Die Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IRSG bedingt zunächst, dass die Tat nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbar und verfolgbar sein muss, wobei die Rechtsprechung hierfür eine ab- strakte Prüfung genügen lässt (BGE 118 Ib 269 E. 3b; Unseld, a.a.O., N 10 zu Art. 88 IRSG). Die Tat der üblen Nachrede ist gemäss § 111 StGB J. strafbar. Dabei legt § 117 Abs. 1 StGB J. fest, dass die strafbaren Handlungen nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen sind. Der in seiner Ehre Verletzte ist zur Anklage berechtigt (Marginalie zu § 117 StGB J. ), womit er Privatanklage führen darf (vgl. § 71 StPO J. ). Wenngleich also die Tat nach dem Recht des um Übernahme ersuchten I. Staats nur mittels Privatankla- geverfahren verfolgbar ist, so ist sie damit doch im Sinne von Art. 88 IRSG ver- folgbar. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 StPO zu Recht bejaht.”
“Die Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IRSG bedingt zunächst, dass die Tat nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbar und verfolgbar sein muss, wobei die Rechtsprechung hierfür eine ab- strakte Prüfung genügen lässt (BGE 118 Ib 269 E. 3b; Unseld, a.a.O., N 10 zu Art. 88 IRSG). Die Tat der üblen Nachrede ist gemäss § 111 StGB J. strafbar. Dabei legt § 117 Abs. 1 StGB J. fest, dass die strafbaren Handlungen nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen sind. Der in seiner Ehre Verletzte ist zur Anklage berechtigt (Marginalie zu § 117 StGB J. ), womit er Privatanklage führen darf (vgl. § 71 StPO J. ). Wenngleich also die Tat nach dem Recht des um Übernahme ersuchten I. Staats nur mittels Privatankla- geverfahren verfolgbar ist, so ist sie damit doch im Sinne von Art. 88 IRSG ver- folgbar. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 StPO zu Recht bejaht.”
Als «verfolgbar» i.S.v. Art. 88 IRSG gilt auch eine Tat, die nach dem Recht des ersuchten Staates nur durch ein Privatanklageverfahren verfolgt werden kann.
“Die Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IRSG bedingt zunächst, dass die Tat nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbar und verfolgbar sein muss, wobei die Rechtsprechung hierfür eine ab- strakte Prüfung genügen lässt (BGE 118 Ib 269 E. 3b; Unseld, a.a.O., N 10 zu Art. 88 IRSG). Die Tat der üblen Nachrede ist gemäss § 111 StGB J. strafbar. Dabei legt § 117 Abs. 1 StGB J. fest, dass die strafbaren Handlungen nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen sind. Der in seiner Ehre Verletzte ist zur Anklage berechtigt (Marginalie zu § 117 StGB J. ), womit er Privatanklage führen darf (vgl. § 71 StPO J. ). Wenngleich also die Tat nach dem Recht des um Übernahme ersuchten I. Staats nur mittels Privatankla- geverfahren verfolgbar ist, so ist sie damit doch im Sinne von Art. 88 IRSG ver- folgbar. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 StPO zu Recht bejaht.”
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