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Mit der bedingten Entlassung endet der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion; daher ist die Auslieferung grundsätzlich vollstreckbar. Dass das Strafvollzugsverfahren nach bedingter Entlassung (z. B. bis zum Ablauf der Probezeit) weiterläuft, steht dem Vollzug der Auslieferung nicht entgegen.
“Befindet sich die auszuliefernde Person in der Schweiz im Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion, kann ihre Auslieferung für die Dauer dieses Vollzugs aufgeschoben werden (vgl. Art. 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, EAUe, SR 0.353.1; Art. 49 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Urteil 6B_399/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3). Mit der bedingten Entlassung endet der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion und ist eine Auslieferung daher grundsätzlich vollstreckbar. Dass das Strafvollzugsverfahren auch bei erfolgter bedingter Entlassung weiter andauert (bis zum Ablauf der Probezeit; vgl. Art. 88 StGB; vgl. auch BGE 122 IV 56 E. 3a), steht dem Vollzug der Auslieferung nicht entgegen, so wie auch das im Fall einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zum Ablauf der Probezeit andauerende Strafvollzugsverfahren (vgl. Art. 45 StGB) kein Hindernis für den Vollzug der Auslieferung darstellt (vgl. zu Letzterem GLESS/ECHLE, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 1. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 58 IRSG). Insoweit folgerichtig geht die Vorinstanz davon aus, dass auf eine allfällige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, der in Deutschland noch eine weitere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und gegen den deshalb ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliegt, unmittelbar seine Auslieferung und Überstellung in den deutschen Strafvollzug folgen würden.”
“Befindet sich die auszuliefernde Person in der Schweiz im Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion, kann ihre Auslieferung für die Dauer dieses Vollzugs aufgeschoben werden (vgl. Art. 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, EAUe, SR 0.353.1; Art. 49 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 IRSG; vgl. auch Urteil 6B_399/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3). Mit der bedingten Entlassung endet der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion und ist eine Auslieferung daher grundsätzlich vollstreckbar. Dass das Strafvollzugsverfahren auch bei erfolgter bedingter Entlassung weiter andauert (bis zum Ablauf der Probezeit; vgl. Art. 88 StGB; vgl. auch BGE 122 IV 56 E. 3a), steht dem Vollzug der Auslieferung nicht entgegen, so wie auch das im Fall einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zum Ablauf der Probezeit andauerende Strafvollzugsverfahren (vgl. Art. 45 StGB) kein Hindernis für den Vollzug der Auslieferung darstellt (vgl. zu Letzterem GLESS/ECHLE, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 1. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 58 IRSG). Insoweit folgerichtig geht die Vorinstanz davon aus, dass auf eine allfällige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, der in Deutschland noch eine weitere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und gegen den deshalb ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliegt, unmittelbar seine Auslieferung und Überstellung in den deutschen Strafvollzug folgen würden.”
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