Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
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Die Rechtsmittelbelehrung wies auf die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 80p Abs. 4 IRSG hin.
“Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien 1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Sandrine Giroud und Louise Aellen, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Beschwerdegegner Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit «Entscheid betreffend Garantien (gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG)» vom 4. Februar 2025 in Sachen A. und B. entschied, dass die mit diplomatischer Note N. BE/P/45/2018 Part-VI der Botschaft Pakistan in Bern am 5. April 2024 übermittelte Garantieerklärung des pakistanischen National Accountability Bureau vom 6. März 2024 «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genüge (act. 1.3); - in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 80p Abs. 4 IRSG angegeben wurde (act. 1.3 S. 9); - dagegen A. und B. durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreterinnen mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 1) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lassen unter Beilage namentlich des angefochtenen Entscheides des BJ (act. 1.3) sowie diesem zugrundeliegender wesentlicher Dokumente (s. act. 1.43, 1.45, 1.47, 1.48, 1.51, 1.52, 1.54); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. Die Beschwerdekammer zieht in”
“Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien 1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Sandrine Giroud und Louise Aellen, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Beschwerdegegner Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen an Pakistan das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit «Entscheid betreffend Garantien (gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG)» vom 4. Februar 2025 in Sachen A. und B. entschied, dass die mit diplomatischer Note N. BE/P/45/2018 Part-VI der Botschaft Pakistan in Bern am 5. April 2024 übermittelte Garantieerklärung des pakistanischen National Accountability Bureau vom 6. März 2024 «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genüge (act. 1.3); - in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 80p Abs. 4 IRSG angegeben wurde (act. 1.3 S. 9); - dagegen A. und B. durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreterinnen mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 1) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lassen unter Beilage namentlich des angefochtenen Entscheides des BJ (act. 1.3) sowie diesem zugrundeliegender wesentlicher Dokumente (s. act. 1.43, 1.45, 1.47, 1.48, 1.51, 1.52, 1.54); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde. Die Beschwerdekammer zieht in”
Nach dem angefochtenen Entscheid des BJ konnte es Art. 80p Abs. 3 IRSG nicht anwenden, um festzustellen, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, weil die ausführende Behörde (Staatsanwaltschaft Genf) noch keine (Schluss-)verfügung erlassen hatte. Der Entscheid des BJ ist daher nach Auffassung der Vorinstanz verfrüht, und Art. 80p Abs. 3 biete keine Grundlage für eine allgemeine Feststellung, dass eine Garantieerklärung den Anforderungen genügt.
“S. 2); - gemäss dem angefochtenen Entscheid des BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf als ausführende Behörde im internationalen Rechtshilfeverfahren noch keine Verfügung, namentlich keine Schlussverfügung, erlassen hat, mit welcher sie die Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan an Auflagen geknüpft hätte (act. 1.3; vgl. auch act. 1.47); - das BJ demnach noch keinen Entscheid im Sinne von Art. 80p Abs. 3 IRSG darüber fällen konnte, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, da die ausführende Behörde die verlangten Auflagen gerade noch nicht in einer (Schluss-)verfügung festgelegt hatte; - der formell auf Art. 80p Abs. 3 IRSG gestützte Entscheid des BJ somit dem gesetzlichen Verfahrensablauf nicht folgt und unter diesem Gesichtspunkt verfrüht erlassen wurde; - Art. 80p Abs. 3 IRSG keine gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Feststellung des BJ bietet, dass eine Garantieerklärung eines ersuchenden Staates «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genügt; - der angefochtene Entscheid somit ohne präjudizielle Wirkung mit Bezug auf die Frage, ob und welche Garantien an eine allfällige Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan zu knüpfen sind und ob diese bereits geleistet wurden, aufzuheben und die Beschwerde mit Bezug auf Antrag 2 (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) gutzuheissen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (Art.”
Da die ausführende Behörde (StA Genf) noch keine (Schluss-)Verfügung erlassen hatte, mit der sie Auflagen festgelegt hätte, konnte das BJ nach Art. 80p Abs. 3 IRSG noch nicht darüber befinden, ob die Antwort des ersuchenden Staates diesen Auflagen genügt. Der auf Art. 80p Abs. 3 gestützte Entscheid des BJ war deshalb verfrüht. Art. 80p Abs. 3 IRSG bildet keine Grundlage für eine pauschale oder präjudizielle Feststellung, dass eine Garantieerklärung eines ersuchenden Staates den Anforderungen der Rechtsprechung genüge.
“S. 2); - gemäss dem angefochtenen Entscheid des BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf als ausführende Behörde im internationalen Rechtshilfeverfahren noch keine Verfügung, namentlich keine Schlussverfügung, erlassen hat, mit welcher sie die Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan an Auflagen geknüpft hätte (act. 1.3; vgl. auch act. 1.47); - das BJ demnach noch keinen Entscheid im Sinne von Art. 80p Abs. 3 IRSG darüber fällen konnte, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, da die ausführende Behörde die verlangten Auflagen gerade noch nicht in einer (Schluss-)verfügung festgelegt hatte; - der formell auf Art. 80p Abs. 3 IRSG gestützte Entscheid des BJ somit dem gesetzlichen Verfahrensablauf nicht folgt und unter diesem Gesichtspunkt verfrüht erlassen wurde; - Art. 80p Abs. 3 IRSG keine gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Feststellung des BJ bietet, dass eine Garantieerklärung eines ersuchenden Staates «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genügt; - der angefochtene Entscheid somit ohne präjudizielle Wirkung mit Bezug auf die Frage, ob und welche Garantien an eine allfällige Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan zu knüpfen sind und ob diese bereits geleistet wurden, aufzuheben und die Beschwerde mit Bezug auf Antrag 2 (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) gutzuheissen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art.”
“S. 2); - gemäss dem angefochtenen Entscheid des BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf als ausführende Behörde im internationalen Rechtshilfeverfahren noch keine Verfügung, namentlich keine Schlussverfügung, erlassen hat, mit welcher sie die Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan an Auflagen geknüpft hätte (act. 1.3; vgl. auch act. 1.47); - das BJ demnach noch keinen Entscheid im Sinne von Art. 80p Abs. 3 IRSG darüber fällen konnte, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, da die ausführende Behörde die verlangten Auflagen gerade noch nicht in einer (Schluss-)verfügung festgelegt hatte; - der formell auf Art. 80p Abs. 3 IRSG gestützte Entscheid des BJ somit dem gesetzlichen Verfahrensablauf nicht folgt und unter diesem Gesichtspunkt verfrüht erlassen wurde; - Art. 80p Abs. 3 IRSG keine gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Feststellung des BJ bietet, dass eine Garantieerklärung eines ersuchenden Staates «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genügt; - der angefochtene Entscheid somit ohne präjudizielle Wirkung mit Bezug auf die Frage, ob und welche Garantien an eine allfällige Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan zu knüpfen sind und ob diese bereits geleistet wurden, aufzuheben und die Beschwerde mit Bezug auf Antrag 2 (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) gutzuheissen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.”
“S. 2); - gemäss dem angefochtenen Entscheid des BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf als ausführende Behörde im internationalen Rechtshilfeverfahren noch keine Verfügung, namentlich keine Schlussverfügung, erlassen hat, mit welcher sie die Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan an Auflagen geknüpft hätte (act. 1.3; vgl. auch act. 1.47); - das BJ demnach noch keinen Entscheid im Sinne von Art. 80p Abs. 3 IRSG darüber fällen konnte, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, da die ausführende Behörde die verlangten Auflagen gerade noch nicht in einer (Schluss-)verfügung festgelegt hatte; - der formell auf Art. 80p Abs. 3 IRSG gestützte Entscheid des BJ somit dem gesetzlichen Verfahrensablauf nicht folgt und unter diesem Gesichtspunkt verfrüht erlassen wurde; - Art. 80p Abs. 3 IRSG keine gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Feststellung des BJ bietet, dass eine Garantieerklärung eines ersuchenden Staates «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genügt; - der angefochtene Entscheid somit ohne präjudizielle Wirkung mit Bezug auf die Frage, ob und welche Garantien an eine allfällige Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan zu knüpfen sind und ob diese bereits geleistet wurden, aufzuheben und die Beschwerde mit Bezug auf Antrag 2 (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) gutzuheissen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.”
“S. 2); - gemäss dem angefochtenen Entscheid des BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf als ausführende Behörde im internationalen Rechtshilfeverfahren noch keine Verfügung, namentlich keine Schlussverfügung, erlassen hat, mit welcher sie die Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan an Auflagen geknüpft hätte (act. 1.3; vgl. auch act. 1.47); - das BJ demnach noch keinen Entscheid im Sinne von Art. 80p Abs. 3 IRSG darüber fällen konnte, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt, da die ausführende Behörde die verlangten Auflagen gerade noch nicht in einer (Schluss-)verfügung festgelegt hatte; - der formell auf Art. 80p Abs. 3 IRSG gestützte Entscheid des BJ somit dem gesetzlichen Verfahrensablauf nicht folgt und unter diesem Gesichtspunkt verfrüht erlassen wurde; - Art. 80p Abs. 3 IRSG keine gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Feststellung des BJ bietet, dass eine Garantieerklärung eines ersuchenden Staates «den Anforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesstraf- und Bundesgerichts» genügt; - der angefochtene Entscheid somit ohne präjudizielle Wirkung mit Bezug auf die Frage, ob und welche Garantien an eine allfällige Gewährung der Rechtshilfe an Pakistan zu knüpfen sind und ob diese bereits geleistet wurden, aufzuheben und die Beschwerde mit Bezug auf Antrag 2 (Aufhebung des angefochtenen Entscheids) gutzuheissen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); - die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art.”
Liegt beim ersuchten Staat ein wirksames Programm allgemeiner/nationaler Massnahmen zur Behebung struktureller Überbelegung vor, so ist die Abgabe individueller Garantien nach Art. 80p IRSG grundsätzlich nicht erforderlich.
“Das Programmgesetz habe auch die Schaffung von 15'000 zusätzlichen Gefängnisplätzen vorgesehen, sodass die Gesamtzahl bis 2027 auf 75'000 ansteigen werde. Die Inkraftsetzung des Programmgesetzes und die Situation im Zusammenhang mit dem Covid hätten im Frühjahr 2020 tatsächlich zu einem Rückgang der Zahl der Inhaftierten geführt, bevor sie ab dem 1. Oktober 2020 wieder angestiegen seien. Das Ministerkomitee, welches für die Überwachung der Umsetzung der endgültigen Urteile des EGMR zuständig sei, habe Frankreich in der Folge aufgefordert, weitere allgemeine Massnahmen zur Eindämmung der Situation zu ergreifen und habe geplant, die Umsetzung dieser Massnahmen weiter zu überprüfen. Die Beschwerdekammer erwog, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der französische Staat sich weigere, diese Massnahmen zu ergreifen, um das strukturelle Problem der Überbelegung von Gefängnissen, mit dem er konfrontiert sei, zu beheben. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass Frankreich zur ersten Kategorie gehöre. Die Abgabe von Garantien im Sinne von Art. 80p IRSG sei grundsätzlich nicht erforderlich (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.6 vom 14. April 2022 E. 2.4-2.6).”
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