Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085). ↩
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Nach summarischer Vorprüfung nimmt der Beschwerdegegner ein Auslieferungsersuchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig die Auslieferungshaft an (Art. 47 Abs. 1 IRSG). Der tatsächliche Vollzug des Auslieferungshaftbefehls obliegt hingegen den kantonalen Behörden (vgl. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 IRSG).
“Bei einem eingehenden Ersuchen um Auslieferung obliegt es dem Beschwerdegegner summarisch im Sinne einer Vorprüfung zu prüfen, ob das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht und ob die Leistung von Rechtshilfe wegen eines Ausschlussgrundes nicht offensichtlich unzulässig wäre. Bei positivem Prüfungsergebnis nimmt der Beschwerdegegner das Ersuchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig nach Art. 47 Abs. 1 IRSG die Auslieferungshaft an (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 149; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 52 f.). Der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ist Sache der kantonalen Behörden (vgl. Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 IRSG).”
Die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe nach Art. 16 Abs. 1 IRSG obliegt grundsätzlich den Kantonen. Ist ein Kanton mit einem solchen Fall befasst, wird die Ausführung in der Praxis regelmässig durch die kantonale Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Erkennt die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so ergeht eine begründete Schlussverfügung, in der auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden wird.
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl.”
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl.”
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