Das Ruhen der Verjährung ist mit Art. 97 ff. StGB (SR 311.0 ) aufgehoben und wird bei der Vollstreckungsverjährung durch eine Verlängerung der ordentlichen Frist ersetzt (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). ↩
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Übernimmt eine andere Behörde das Verfahren, entsteht für die ursprünglich zuständige schweizerische Staatsanwaltschaft ein unmittelbarer Einstellungsgrund nach Art. 89 Abs. 1 IRSG. Die Mitteilung der Übernahme oder der Nichtanhandnahme kann dabei funktional einer Einstellungsentscheidung gleichkommen.
“zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I. Strafbehörden; Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG) und unmittel- bar darauffolgend ein möglicher Wiederaufnahmegrund (Absehen von der Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens; Art. 323 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG e con- trario). Da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft E. betreffend Übernahme und Nichtanhandnahme des Verfahrens mit dem gleichen Schreiben erfolgte, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren hätte einstellen dürfen, was nachfolgend zu prüfen ist.”
“Mai 2021 in ei- nem ersten Schritt das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden über- nommen, dann aber in einem zweiten Schritt einen Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E. zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I. Strafbehörden; Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG) und unmittel- bar darauffolgend ein möglicher Wiederaufnahmegrund (Absehen von der Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens; Art. 323 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG e con- trario). Da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft E. betreffend Übernahme und Nichtanhandnahme des Verfahrens mit dem gleichen Schreiben erfolgte, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren hätte einstellen dürfen, was nachfolgend zu prüfen ist.”
“zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I. Strafbehörden; Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG) und unmittel- bar darauffolgend ein möglicher Wiederaufnahmegrund (Absehen von der Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens; Art. 323 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG e con- trario). Da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft E. betreffend Übernahme und Nichtanhandnahme des Verfahrens mit dem gleichen Schreiben erfolgte, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren hätte einstellen dürfen, was nachfolgend zu prüfen ist.”
“Mai 2021 in ei- nem ersten Schritt das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden über- nommen, dann aber in einem zweiten Schritt einen Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E. zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I. Strafbehörden; Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG) und unmittel- bar darauffolgend ein möglicher Wiederaufnahmegrund (Absehen von der Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens; Art. 323 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG e con- trario). Da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft E. betreffend Übernahme und Nichtanhandnahme des Verfahrens mit dem gleichen Schreiben erfolgte, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren hätte einstellen dürfen, was nachfolgend zu prüfen ist.”
Lässt sich im Ausland durch ein Privatanklageverfahren die Strafverfolgung tatsächlich in Gang setzen, schliesst Art. 89 Abs. 1 IRSG weitere Massnahmen der schweizerischen Behörden aus.
“Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. August 2021 beim Bezirks- gericht H. eine mit "Strafantrag und Strafanzeige" betitelte Eingabe einge- reicht, und zwar vor Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 111 StGB J. i.V.m. § 57 Abs. 3 StPO J. ; act. A.1, Ziff. 10; act. B.2). Dabei war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben anwaltlich beraten (act. A.1, Ziff. 10). Offenbar ist es ihm gelungen, in C. ein Privatanklageverfahren ein- zuleiten und die ausländische Strafverfolgung anzustossen. Da sich der Be- schwerdeführer somit auf das Privatanklageverfahren in C. eingelassen hat, standen einem Absehen von der Strafverfolgung in der Schweiz keine überwie- genden Interessen der Privatklägerschaft entgegen. Nachdem der Beschwerde- führer die I. Strafverfolgung, wenn auch "nur" im Privatanklageverfahren, in Gang gesetzt hatte, wurde die zur Anzeige gebrachte Straftat in C. verfolgt und die schweizerischen Behörden durften aufgrund von Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG keine weiteren Massnahmen ergreifen. Die Einstellungsverfügung vom”
“Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. August 2021 beim Bezirks- gericht H. eine mit "Strafantrag und Strafanzeige" betitelte Eingabe einge- reicht, und zwar vor Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 111 StGB J. i.V.m. § 57 Abs. 3 StPO J. ; act. A.1, Ziff. 10; act. B.2). Dabei war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben anwaltlich beraten (act. A.1, Ziff. 10). Offenbar ist es ihm gelungen, in C. ein Privatanklageverfahren ein- zuleiten und die ausländische Strafverfolgung anzustossen. Da sich der Be- schwerdeführer somit auf das Privatanklageverfahren in C. eingelassen hat, standen einem Absehen von der Strafverfolgung in der Schweiz keine überwie- genden Interessen der Privatklägerschaft entgegen. Nachdem der Beschwerde- führer die I. Strafverfolgung, wenn auch "nur" im Privatanklageverfahren, in Gang gesetzt hatte, wurde die zur Anzeige gebrachte Straftat in C. verfolgt und die schweizerischen Behörden durften aufgrund von Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG keine weiteren Massnahmen ergreifen. Die Einstellungsverfügung vom”
Erklärt eine schweizerische Behörde in Bezug auf ein Privatanklagedelikt ihre Unzuständigkeit, kann dies als funktionales Äquivalent einer Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) gelten. Wird hierdurch mitgeteilt, die Behörde sei nicht in der Lage, das Strafverfahren zu Ende zu führen, treten die in Art. 89 IRSG vorgesehenen Wirkungen ein (insbesondere der Entfall der schweizerischen Zuständigkeit bei Annahme des ausländischen Verfahrens).
“E. 4.5). Führen ausländische Behörden das Verfahren auf Ersuchen der Schweiz, etwa aufgrund eines Strafü- bernahmebegehrens, durch, gelangen die Wirkungen nach Art. 89 IRSG zur An- wendung. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung dürfen schweizerische Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergrei- fen, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen. Mit der Annahme des schweizerischen Strafübernahmeersuchens durch das Ausland entfällt die schweizerische Zustän- digkeit (Lea Unseld, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internatio- nales Strafrecht, Basel 2015, N 1 zu Art. 89 IRSG; BGE 129 II 449 E. 2.1). Wie bereits dargelegt hat die Staatsanwaltschaft E. am 18. Mai 2021 in ei- nem ersten Schritt das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden über- nommen, dann aber in einem zweiten Schritt einen Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E. zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I.”
“E. 4.5). Führen ausländische Behörden das Verfahren auf Ersuchen der Schweiz, etwa aufgrund eines Strafü- bernahmebegehrens, durch, gelangen die Wirkungen nach Art. 89 IRSG zur An- wendung. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung dürfen schweizerische Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergrei- fen, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen. Mit der Annahme des schweizerischen Strafübernahmeersuchens durch das Ausland entfällt die schweizerische Zustän- digkeit (Lea Unseld, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internatio- nales Strafrecht, Basel 2015, N 1 zu Art. 89 IRSG; BGE 129 II 449 E. 2.1). Wie bereits dargelegt hat die Staatsanwaltschaft E. am 18. Mai 2021 in ei- nem ersten Schritt das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden über- nommen, dann aber in einem zweiten Schritt einen Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E. zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I.”
Nimmt der ersuchte Staat das Übernahmegesuch an, entfällt die schweizerische Zuständigkeit für dieselbe Tat; die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sind mit der Sache nicht mehr befasst und dürfen keine weiteren Massnahmen treffen.
“E. 4.5). Führen ausländische Behörden das Verfahren auf Ersuchen der Schweiz, etwa aufgrund eines Strafü- bernahmebegehrens, durch, gelangen die Wirkungen nach Art. 89 IRSG zur An- wendung. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung dürfen schweizerische Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergrei- fen, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen. Mit der Annahme des schweizerischen Strafübernahmeersuchens durch das Ausland entfällt die schweizerische Zustän- digkeit (Lea Unseld, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internatio- nales Strafrecht, Basel 2015, N 1 zu Art. 89 IRSG; BGE 129 II 449 E. 2.1). Wie bereits dargelegt hat die Staatsanwaltschaft E. am 18. Mai 2021 in ei- nem ersten Schritt das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden über- nommen, dann aber in einem zweiten Schritt einen Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E. zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl.”
“Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht ausführt, müsste für weitere Untersuchungshandlungen soweit ersichtlich ebenfalls der Rechtshilfeweg beschritten werden, was einerseits jeweils viel Zeit in Anspruch nimmt und es fraglich erscheint, ob die jeweiligen Handlungen vor dem Entscheid über die Übernahme erfolgen könnten. Andererseits würden entsprechende Rechtshilfegesuche an [...] dem eigenen Übernamegesuch widersprechen und dieses in Frage stellen. Die Fortsetzung der Strafverfahren bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlung ist unter diesen Voraussetzungen bis zum Entscheid der [...] Behörden über das Übernahmegesuch nicht denkbar. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der befürchteten Rechtslage in [...] vermögen nichts an der Zulässigkeit der Sistierungsverfügungen zu ändern. Der Entscheid über die Übernahme der Strafverfolgung obliegt den [...] Behörden, wobei sie gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe grundsätzlich zur Übernahme verpflichtet sind. Sollten sie die Strafverfahren nicht übernehmen bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, käme Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG zur Anwendung und wären weitere Untersuchungshandlungen in der Schweiz wieder möglich (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 6). Übernimmt [...] dagegen die Strafverfolgung, entfällt die schweizerische Zuständigkeit. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sind diesfalls mit der Strafsache nicht mehr befasst. Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen Strafverfahren richtet sich danach nach Art. 89 Abs. 1 IRSG (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen spielt es dabei keine Rolle, ob die schweizerischen Strafverfahren zuvor eingestellt bzw. sistiert wurden oder nicht. Wenn die [...] Behörden demnach dem Übernahmegesuch des Bundesamts für Justiz entsprechen, wäre im Fall einer allfälligen Verfahrenseinstellung in [...] zu prüfen, ob die Fortführung der Schweizer Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 IRSG zulässig ist und zwar unabhängig davon, ob die schweizerischen Verfahren zuvor sistiert wurden oder nicht.”
Teilt die ersuchte ausländische Behörde mit, dass sie die Strafverfolgung nicht übernimmt oder keine Verfolgung einleitet, findet Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG Anwendung. In diesem Fall wären weitere Untersuchungshandlungen in der Schweiz wieder zulässig.
“die Vornahme weiterer Untersuchungshandlung ist unter diesen Voraussetzungen bis zum Entscheid der [...] Behörden über das Übernahmegesuch nicht denkbar. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der befürchteten Rechtslage in [...] vermögen nichts an der Zulässigkeit der Sistierungsverfügungen zu ändern. Der Entscheid über die Übernahme der Strafverfolgung obliegt den [...] Behörden, wobei sie gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe grundsätzlich zur Übernahme verpflichtet sind. Sollten sie die Strafverfahren nicht übernehmen bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, käme Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG zur Anwendung und wären weitere Untersuchungshandlungen in der Schweiz wieder möglich (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 6). Übernimmt [...] dagegen die Strafverfolgung, entfällt die schweizerische Zuständigkeit. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sind diesfalls mit der Strafsache nicht mehr befasst. Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen Strafverfahren richtet sich danach nach Art. 89 Abs. 1 IRSG (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen spielt es dabei keine Rolle, ob die schweizerischen Strafverfahren zuvor eingestellt bzw. sistiert wurden oder nicht. Wenn die [...] Behörden demnach dem Übernahmegesuch des Bundesamts für Justiz entsprechen, wäre im Fall einer allfälligen Verfahrenseinstellung in [...] zu prüfen, ob die Fortführung der Schweizer Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 IRSG zulässig ist und zwar unabhängig davon, ob die schweizerischen Verfahren zuvor sistiert wurden oder nicht.”
Entfällt die Strafverfolgung zugunsten des ersuchten Staates, so entfällt damit die schweizerische Zuständigkeit. Ob schweizerische Verfahren zuvor sistiert oder eingestellt worden sind, ist dafür nicht entscheidend.
“E. 4.5). Führen ausländische Behörden das Verfahren auf Ersuchen der Schweiz, etwa aufgrund eines Strafü- bernahmebegehrens, durch, gelangen die Wirkungen nach Art. 89 IRSG zur An- wendung. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung dürfen schweizerische Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergrei- fen, solange der ersuchte Staat nicht mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sei, das Strafverfahren zu Ende zu führen. Mit der Annahme des schweizerischen Strafübernahmeersuchens durch das Ausland entfällt die schweizerische Zustän- digkeit (Lea Unseld, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Basler Kommentar Internatio- nales Strafrecht, Basel 2015, N 1 zu Art. 89 IRSG; BGE 129 II 449 E. 2.1). Wie bereits dargelegt hat die Staatsanwaltschaft E. am 18. Mai 2021 in ei- nem ersten Schritt das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden über- nommen, dann aber in einem zweiten Schritt einen Anfangsverdacht einer durch die Staatsanwaltschaft E. zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I.”
“Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort jedoch zu Recht ausführt, müsste für weitere Untersuchungshandlungen soweit ersichtlich ebenfalls der Rechtshilfeweg beschritten werden, was einerseits jeweils viel Zeit in Anspruch nimmt und es fraglich erscheint, ob die jeweiligen Handlungen vor dem Entscheid über die Übernahme erfolgen könnten. Andererseits würden entsprechende Rechtshilfegesuche an [...] dem eigenen Übernamegesuch widersprechen und dieses in Frage stellen. Die Fortsetzung der Strafverfahren bzw. die Vornahme weiterer Untersuchungshandlung ist unter diesen Voraussetzungen bis zum Entscheid der [...] Behörden über das Übernahmegesuch nicht denkbar. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der befürchteten Rechtslage in [...] vermögen nichts an der Zulässigkeit der Sistierungsverfügungen zu ändern. Der Entscheid über die Übernahme der Strafverfolgung obliegt den [...] Behörden, wobei sie gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe grundsätzlich zur Übernahme verpflichtet sind. Sollten sie die Strafverfahren nicht übernehmen bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, käme Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG zur Anwendung und wären weitere Untersuchungshandlungen in der Schweiz wieder möglich (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 6). Übernimmt [...] dagegen die Strafverfolgung, entfällt die schweizerische Zuständigkeit. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sind diesfalls mit der Strafsache nicht mehr befasst. Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen Strafverfahren richtet sich danach nach Art. 89 Abs. 1 IRSG (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen spielt es dabei keine Rolle, ob die schweizerischen Strafverfahren zuvor eingestellt bzw. sistiert wurden oder nicht. Wenn die [...] Behörden demnach dem Übernahmegesuch des Bundesamts für Justiz entsprechen, wäre im Fall einer allfälligen Verfahrenseinstellung in [...] zu prüfen, ob die Fortführung der Schweizer Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 IRSG zulässig ist und zwar unabhängig davon, ob die schweizerischen Verfahren zuvor sistiert wurden oder nicht.”
Erfolgt die Mitteilung über die Übernahme durch einen anderen Staat und die Nichtanhandnahme in ein und demselben Schreiben, kann dies — wie in der zitierten Rechtssache — die Frage aufwerfen, ob dadurch bereits ein Einstellungsgrund bzw. unmittelbar anschliessend ein Wiederaufnahmegrund entstanden ist. In jenem Fall hielt die Staatsanwaltschaft fest, in Bezug auf bestimmte Delikte unzuständig zu sein, woraufhin sowohl ein Einstellungs- als auch ein möglicher Wiederaufnahmegrund angenommen wurden; deshalb war die Zulässigkeit einer Einstellung unter diesen Umständen zu prüfen.
“zu verfolgenden strafbaren Handlung (Offizialde- likt) verneint und gestützt auf § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens, welches in C. zugleich der Beginn eines Strafverfahrens darstellt (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der I. Strafprozessordnung [nachfolgend: StPO J. ]), abgesehen. Beim Vergehen der üblen Nachrede handle es sich um ein Privatanklagedelikt, für welches sie unzuständig sei. Dieser Entscheid entspricht funktional einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO. Indem die Staatsanwalt- schaft E. mitteilte, in Bezug auf die Privatanklagedelikte unzuständig zu sein, erklärte sie gleichsam, nicht in der Lage zu sein, das Strafverfahren zu Ende führen zu können. Demzufolge entstand für die Staatsanwaltschaft Graubünden zunächst ein Einstellungsgrund (Übernahme des Verfahrens durch die I. Strafbehörden; Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG) und unmittel- bar darauffolgend ein möglicher Wiederaufnahmegrund (Absehen von der Einlei- tung eines Ermittlungsverfahrens; Art. 323 StPO; Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG e con- trario). Da die Mitteilung der Staatsanwaltschaft E. betreffend Übernahme und Nichtanhandnahme des Verfahrens mit dem gleichen Schreiben erfolgte, ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren hätte einstellen dürfen, was nachfolgend zu prüfen ist.”
Wird die Strafverfolgung durch einen andern Staat übernommen, entfällt die schweizerische Zuständigkeit. Sollte das ausländische Verfahren später eingestellt werden, ist zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme bzw. Fortführung der Verfahren in der Schweiz zulässig ist; dies richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 IRSG. Dabei spielt es keine Rolle, ob die schweizerischen Verfahren zuvor eingestellt oder sistiert worden waren.
“Sollten sie die Strafverfahren nicht übernehmen bzw. den Schweizer Behörden mitteilen, dass keine Verfolgung eingeleitet wird, käme Art. 89 Abs. 1 lit. a IRSG zur Anwendung und wären weitere Untersuchungshandlungen in der Schweiz wieder möglich (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 6). Übernimmt [...] dagegen die Strafverfolgung, entfällt die schweizerische Zuständigkeit. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sind diesfalls mit der Strafsache nicht mehr befasst. Die Zulässigkeit der Fortführung bzw. der Wiederaufnahme der schweizerischen Strafverfahren richtet sich danach nach Art. 89 Abs. 1 IRSG (Unseld, a.a.O., Art. 89 IRSG N 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen spielt es dabei keine Rolle, ob die schweizerischen Strafverfahren zuvor eingestellt bzw. sistiert wurden oder nicht. Wenn die [...] Behörden demnach dem Übernahmegesuch des Bundesamts für Justiz entsprechen, wäre im Fall einer allfälligen Verfahrenseinstellung in [...] zu prüfen, ob die Fortführung der Schweizer Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 IRSG zulässig ist und zwar unabhängig davon, ob die schweizerischen Verfahren zuvor sistiert wurden oder nicht.”
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