Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.
2. Ausgenommen sind Ersuchen:
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Im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs nach Art. 75a IRSG können — ohne Erlass einer Schlussverfügung — Informationen wie Identitätsangaben, Angaben zu Fahrzeughaltern, Auszüge aus öffentlichen Registern, Adressen, Auskünfte aus Hotelmeldebulletins, freiwillig gemeldete Bankauskünfte sowie polizeiliche Ermittlungsunterlagen übermittelt werden. Zugunsten der betroffenen Person besteht hierfür kein Rechtsmittelverfahren.
“2) – anders als Anhaltungen, Festnahmen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Erfassungen mit Fingerabdruck oder (unter Zwang) Blutprobe resp. DNA-Erfassung, Beschlagnahmungen, Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs oder mit technischen Überwachungsgeräten, Erlangung von Daten ausländischer Provider oder die Einvernahmen von Zeugen oder Beschuldigten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 E. 2.1.2; 1A.262/2005 vom 26. Januar 2007 E. 4.2 zu einem Polizeirapport). Strafakten können (freilich) grundsätzlich nicht im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Rechtshilfeverkehrs herausgegeben werden (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. zur polizeilichen Zusammenarbeit Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG, SR 362.2). Wie das Bundesgericht festhielt, können im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs ohne Erlass einer Schlussverfügung übermittelt werden (Art. 75a IRSG, Art. 35 IRSV): die Übermittlung von Informationen zur Identität einer Person, die Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die Übermittlung von Auszügen aus öffentlichen Registern, von Adressen oder von Auskünften über Hotelmeldebulletins, aber auch die Bekanntgabe von freiwillig gemeldeten Bankauskünften oder polizeilichen Ermittlungsunterlagen. Es besteht kein Rechtsmittelverfahren zugunsten des Betroffenen (BGE 133 IV 271 E. 2.4–2.5; Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3b, die Wegleitung des BJ zitierend; 1A.265/2004 vom 12. September 2005 E. 2.3 bez. der Aufnahme einer rechtshilfeweisen Einvernahme; 1A.131/2000 vom 7. August 2011 E. 2a Beschattung als mögliche Zwangsmassnahme; sehr kurz Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, 26).”
“2) – anders als Anhaltungen, Festnahmen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Erfassungen mit Fingerabdruck oder (unter Zwang) Blutprobe resp. DNA-Erfassung, Beschlagnahmungen, Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs oder mit technischen Überwachungsgeräten, Erlangung von Daten ausländischer Provider oder die Einvernahmen von Zeugen oder Beschuldigten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 E. 2.1.2; 1A.262/2005 vom 26. Januar 2007 E. 4.2 zu einem Polizeirapport). Strafakten können (freilich) grundsätzlich nicht im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Rechtshilfeverkehrs herausgegeben werden (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. zur polizeilichen Zusammenarbeit Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG, SR 362.2). Wie das Bundesgericht festhielt, können im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs ohne Erlass einer Schlussverfügung übermittelt werden (Art. 75a IRSG, Art. 35 IRSV): die Übermittlung von Informationen zur Identität einer Person, die Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die Übermittlung von Auszügen aus öffentlichen Registern, von Adressen oder von Auskünften über Hotelmeldebulletins, aber auch die Bekanntgabe von freiwillig gemeldeten Bankauskünften oder polizeilichen Ermittlungsunterlagen. Es besteht kein Rechtsmittelverfahren zugunsten des Betroffenen (BGE 133 IV 271 E. 2.4–2.5; Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3b, die Wegleitung des BJ zitierend; 1A.265/2004 vom 12. September 2005 E. 2.3 bez. der Aufnahme einer rechtshilfeweisen Einvernahme; 1A.131/2000 vom 7. August 2011 E. 2a Beschattung als mögliche Zwangsmassnahme; sehr kurz Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, 26).”
Im unmittelbaren polizeilichen Nachrichtenaustausch können ohne Erlass einer Schlussverfügung bestimmte Informationen übermittelt werden, namentlich Identitätsangaben, Angaben zu Fahrzeughaltern, Auszüge aus öffentlichen Registern, Adressen, Auskünfte aus Hotelmeldebulletins sowie freiwillig gemeldete Bankauskünfte und polizeiliche Ermittlungsunterlagen. Dagegen dürfen Strafakten grundsätzlich nicht im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Rechtshilfeverkehrs herausgegeben werden. Zugunsten der betroffenen Person besteht kein Rechtsmittelverfahren gegen diese Übermittlungen.
“69/2006 (Einvernahmeprotokolle aus separaten inländischen Ermittlungsverfahren) waren im Rechtshilfeverfahren selbst keine Personen zu befragen. Der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten stellt grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; Urteile des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2 und 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2) – anders als Anhaltungen, Festnahmen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Erfassungen mit Fingerabdruck oder (unter Zwang) Blutprobe resp. DNA-Erfassung, Beschlagnahmungen, Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs oder mit technischen Überwachungsgeräten, Erlangung von Daten ausländischer Provider oder die Einvernahmen von Zeugen oder Beschuldigten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 E. 2.1.2; 1A.262/2005 vom 26. Januar 2007 E. 4.2 zu einem Polizeirapport). Strafakten können (freilich) grundsätzlich nicht im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Rechtshilfeverkehrs herausgegeben werden (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. zur polizeilichen Zusammenarbeit Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG, SR 362.2). Wie das Bundesgericht festhielt, können im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs ohne Erlass einer Schlussverfügung übermittelt werden (Art. 75a IRSG, Art. 35 IRSV): die Übermittlung von Informationen zur Identität einer Person, die Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die Übermittlung von Auszügen aus öffentlichen Registern, von Adressen oder von Auskünften über Hotelmeldebulletins, aber auch die Bekanntgabe von freiwillig gemeldeten Bankauskünften oder polizeilichen Ermittlungsunterlagen. Es besteht kein Rechtsmittelverfahren zugunsten des Betroffenen (BGE 133 IV 271 E. 2.4–2.5; Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3b, die Wegleitung des BJ zitierend; 1A.265/2004 vom 12. September 2005 E. 2.3 bez.”
“69/2006 (Einvernahmeprotokolle aus separaten inländischen Ermittlungsverfahren) waren im Rechtshilfeverfahren selbst keine Personen zu befragen. Der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten stellt grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; Urteile des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2 und 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2) – anders als Anhaltungen, Festnahmen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Erfassungen mit Fingerabdruck oder (unter Zwang) Blutprobe resp. DNA-Erfassung, Beschlagnahmungen, Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs oder mit technischen Überwachungsgeräten, Erlangung von Daten ausländischer Provider oder die Einvernahmen von Zeugen oder Beschuldigten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 S. 42 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 E. 2.1.2; 1A.262/2005 vom 26. Januar 2007 E. 4.2 zu einem Polizeirapport). Strafakten können (freilich) grundsätzlich nicht im Rahmen des unmittelbaren polizeilichen Rechtshilfeverkehrs herausgegeben werden (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. zur polizeilichen Zusammenarbeit Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG, SR 362.2). Wie das Bundesgericht festhielt, können im Wege des polizeilichen Nachrichtenaustauschs ohne Erlass einer Schlussverfügung übermittelt werden (Art. 75a IRSG, Art. 35 IRSV): die Übermittlung von Informationen zur Identität einer Person, die Bekanntgabe von Fahrzeughaltern, die Übermittlung von Auszügen aus öffentlichen Registern, von Adressen oder von Auskünften über Hotelmeldebulletins, aber auch die Bekanntgabe von freiwillig gemeldeten Bankauskünften oder polizeilichen Ermittlungsunterlagen. Es besteht kein Rechtsmittelverfahren zugunsten des Betroffenen (BGE 133 IV 271 E. 2.4–2.5; Urteile des Bundesgerichts 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3b, die Wegleitung des BJ zitierend; 1A.265/2004 vom 12. September 2005 E. 2.3 bez.”
Dritte, die nicht direkt und persönlich von einer Sicherstellung, Edition oder Herausgabe betroffen sind, können eine Herausgabebeschluss betreffend Unterlagen im Rechtshilfeverkehr nach Art. 75a Abs. 2 IRSG nicht eigenständig anfechten.
“Die Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten des ersuchten Staates erfolgt grundsätzlich auf dem Wege der akzessorischen Rechtshilfe und nicht im Rahmen des direkten polizeilichen Verkehrs (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 75a IRSG N. 7). Im internationalen Rechtshilfeverkehr können Dritte, die nicht direkt und persönlich von einer Sicherstellung bzw. Edition und Herausgabe von Urkunden betroffen sind, eine solche Massnahme gegenüber einer anderen (direkt betroffenen) Person, Gesellschaft oder Behörde nicht selber anfechten. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Dritte, die im ersuchenden Staat verfolgt werden, und für Urkunden, die Informationen zu Aktivitäten von indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1-5.2.3 S. 137-139; 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; je mit Hinweisen; vgl. Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25-29; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 36; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 524).”
Die Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten erfolgt grundsätzlich auf dem Wege der akzessorischen Rechtshilfe und nicht im Rahmen des direkten polizeilichen Verkehrs.
“Die Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten des ersuchten Staates erfolgt grundsätzlich auf dem Wege der akzessorischen Rechtshilfe und nicht im Rahmen des direkten polizeilichen Verkehrs (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 75a IRSG N. 7). Im internationalen Rechtshilfeverkehr können Dritte, die nicht direkt und persönlich von einer Sicherstellung bzw. Edition und Herausgabe von Urkunden betroffen sind, eine solche Massnahme gegenüber einer anderen (direkt betroffenen) Person, Gesellschaft oder Behörde nicht selber anfechten. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Dritte, die im ersuchenden Staat verfolgt werden, und für Urkunden, die Informationen zu Aktivitäten von indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1-5.2.3 S. 137-139; 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; je mit Hinweisen; vgl. Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25-29; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 36; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 524).”
Die Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten erfolgt grundsätzlich im Wege der akzessorischen Rechtshilfe und nicht im Rahmen des direkten polizeilichen Verkehrs (vgl. Art. 75a IRSG und zit. Rechtsprechung).
“Die Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten des ersuchten Staates erfolgt grundsätzlich auf dem Wege der akzessorischen Rechtshilfe und nicht im Rahmen des direkten polizeilichen Verkehrs (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG; vgl. Susanne Kuster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 75a IRSG N. 7). Im internationalen Rechtshilfeverkehr können Dritte, die nicht direkt und persönlich von einer Sicherstellung bzw. Edition und Herausgabe von Urkunden betroffen sind, eine solche Massnahme gegenüber einer anderen (direkt betroffenen) Person, Gesellschaft oder Behörde nicht selber anfechten. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Dritte, die im ersuchenden Staat verfolgt werden, und für Urkunden, die Informationen zu Aktivitäten von indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1-5.2.3 S. 137-139; 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; je mit Hinweisen; vgl. Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25-29; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 36; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 524).”
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