Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind einem Ersuchen beizufügen:
- die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides mit einer Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit;
- eine Bescheinigung über die im ersuchenden Staat erstandene Haft;
- auf Verlangen des ersuchten Staates die Strafakten in Urschrift oder amtlich als richtig bescheinigter Abschrift.