Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 18921betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.
Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.
Ersuchen um Auslieferung oder andere Rechtshilfe wegen Taten, deren Verjährung nach Artikel 75bisdes Strafgesetzbuches2oder Artikel 56bisdes Militärstrafgesetzes3ausgeschlossen ist, kann der Bundesrat auch dann entsprechen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen die Strafverfolgung oder die Strafe bereits verjährt war.