Die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, kann von der zuständigen Behörde verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten, die unter Verstoss gegen dieses Gesetz bearbeitet werden, berichtigt oder gelöscht werden.
Statt die Personendaten zu löschen, schränkt die zuständige Behörde die Bearbeitung ein, wenn:
die betroffene Person die Richtigkeit der Personendaten bestreitet und weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden kann;
überwiegende Interessen, insbesondere solche nach Artikel 80b Absatz 2, es erfordern; oder
die Löschung ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen oder das Verfahren im Ausland, auf das sich das Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen stützt, gefährden kann.
Die zuständige Behörde benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die nach Absatz 1 oder 2 getroffenen Massnahmen.
Für die Prüfung der Richtigkeit von Personendaten, die zu Beweiszwecken beschafft worden sind, oder von Personendaten betreffend Straftaten, die dem Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen zugrunde liegen, ist die entsprechende ausländische Behörde zuständig.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.