In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.