Die Artikel 27–31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.1
Ausländische Ersuchen sind unmittelbar an das BJ zu richten.
Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, werden von Amtes wegen weitergeleitet. Die ersuchende Stelle ist zu verständigen.
Ersuchen im Zusammenhang mit einem Haftfall sind ohne Verzug zu behandeln.
Nichtannahme oder Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
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