Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt.
Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können.
Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gehen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat.
Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen.
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