Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 Buchstabe a Hinweise enthalten auf:
- das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat;
- die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.