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Kommentare: Art. 56 | Omnilex
Law
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Art. 56
Art. 55a
Art. 57
Art. 56
351.1
IRSG
Federal Act
01.01.1983
Originalquelle
Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn der Verfolgte:
ausdrücklich den sofortigen Vollzug verlangt; oder
nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben.
Wird die Auslieferung abgelehnt, so hebt das BJ die Auslieferungshaft auf.
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IRSG · Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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