Werden Gegenstände oder Vermögenswerte unter Verzicht auf ihre Rückgabe ausgeliefert, so wird das Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach schweizerischem Zoll- oder Steuerrecht nicht geltend gemacht, sofern der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer die Abgabe nicht selbst schuldet.
Der Verzicht auf ein solches Pfandrecht kann vom Gegenrecht abhängig gemacht werden.
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