Das BJ kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder selber über die Ausführung entscheiden, wenn:
- das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert;
- die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen; oder
- es sich um komplexe oder besonders bedeutende Fälle handelt.