Die kantonale oder eidgenössische Rechtshilfebehörde kann zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks in Absprache mit der zuständigen ausländischen Justizbehörde eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) einsetzen, die in einem an der GEG teilnehmenden Staat eine Strafuntersuchung durchführt oder die Durchführung unterstützt.
Eine GEG kann insbesondere im Rahmen einer schwierigen oder komplexen Strafuntersuchung eingesetzt werden, die einen oder mehrere andere Staaten betrifft und erhebliche Mittel sowie koordiniertes und konzertiertes Handeln erfordert.
Sie kann ausschliesslich eingesetzt werden, wenn ein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde vorliegt.
Die Einsatzdauer der GEG ist zu befristen. Der Einsatz kann bei Bedarf verlängert werden.
Die zuständige Behörde legt für ihren Staat den Verantwortlichen und die Mitglieder der GEG fest. Die GEG kann bei Bedarf Experten und Hilfspersonen beiziehen.
Der Einsetzungsakt wird dem BJ in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.
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