Die vom ersuchenden Staat festgesetzten Verfahrenskosten werden zu den Kosten des Verfahrens in der Schweiz geschlagen und eingefordert. Sie werden dem ersuchenden Staat nicht erstattet.
Die Kantone verfügen über bezahlte Geldbussen und, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 20041über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, über eingezogene Gegenstände.2
Dem ersuchten Staat werden, wenn er die Verfolgung übernimmt, die in der Schweiz aufgelaufenen Verfahrenskosten gemeldet. Ihre Erstattung wird nicht verlangt.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503;BBl 2002 441). ↩
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