Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist unzulässig, wenn:
1 die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre;
die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern ein schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte; oder
die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte.
Entscheide über Kosten werden nur vollstreckbar erklärt, soweit diese an den Staat zu zahlen sind.
Footnotes
Die Fassung von Art. 97 ff. StGB (SR 311.0 ) enthält ein neues Verjährungssystem (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). ↩
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