Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
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Art. 20a Abs. 1 BVG nennt ausdrücklich neben den überlebenden Ehegatten auch eingetragene Partnerinnen und Partner als in Reglementen zu berücksichtigende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen; Vorsorgeeinrichtungen können dies entsprechend reglementarisch vorsehen.
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
Nach Art. 20a Abs. 1 BVG können Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den in Art. 19 bzw. Art. 19a BVG und Art. 20 BVG genannten Anspruchsberechtigten weitere begünstigte Personen vorsehen, namentlich natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurden, Personen, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, sowie Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
“Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: - natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit.”
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